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Quelle: BUS Sachsen-Anhalt (Linie6PLus)

Gemeinsame Sorge für ein Kind erklären

Beschreibung

Wenn Sie als Eltern eines gemeinsamen Kindes zum Zeitpunkt seiner Geburt nicht miteinander verheiratet sind, ist nur die Mutter sorgeberechtigt. Über die Alleinsorge der Mutter kann eine schriftliche Auskunft erteilt werden, die sogenannte Negativbescheinigung.

Möchten Sie gemeinsam sorgeberechtigt sein, müssen dies beide Elternteile gegenüber dem Jugendamt oder einem Notar erklären und beurkunden lassen.

Sie können die Sorgeerklärung auch dann abgeben, wenn Ihr Kind noch nicht geboren, aber bereits gezeugt ist. Dies ist aber auch nach der Geburt noch möglich und notwendig, wenn Sie einander nicht heiraten und keine gerichtliche Regelung anstreben möchten.
Eine Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden. Dies können Sie bei dem für Sie zuständigen Jugendamt oder gegen Gebühr bei einem Notar oder einer Notarin veranlassen. 

Nach Abgabe übereinstimmender Sorgeerklärungen kann die elterliche Sorge nur durch eine Entscheidung des Familiengerichts geändert werden.

Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt

Im Sorgeregister, das immer beim Jugendamt am Geburtsort eines Kindes geführt wird, erfolgen Einträge, wenn

  • die Eltern Erklärungen abgegeben haben, dass sie die elterliche Sorge für ihr Kind gemeinsam ausüben wollen,
  • den Eltern die elterliche Sorge aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ganz oder zum Teil gemeinsam übertragen worden ist oder
  • der Mutter die elterliche Sorge aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ganzoder zum Teil entzogen und auf den Vater allein übertragen worden ist.

Nachweise über die elterliche Sorge werden im Rechtsverkehr verlangt, wenn Eltern Entscheidungen für Ihre Kinder treffen wollen, die über die sogenannte Alltagssorge hinausgehen und beispielsweise den Aufenthalt des Kindes, die Sicherstellung seiner Pflege und Erziehung, die Gesundheitsfürsorge für das Kind, die Sorge für sein Vermögen oder seine gesetzliche Vertretung betreffen.

Dafür ist gesetzlich die Auskunft aus dem Sorgeregister vorgesehen. Für die Erteilung der schriftlichen Auskunft aus dem Sorgeregister ist das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich die Mutter des Kindes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das ist bitte bei der Antragstellung zu berücksichtigen.

  • Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet.
     
  • Es besteht die rechtliche Vaterschaft (durch wirksame Anerkennung oder gerichtliche Feststellung)
  • Das Kind braucht noch nicht geboren sein, es muss aber gezeugt sein. 
  • Eine Gerichtsentscheidung zur elterlichen Sorge wurde bisher nicht getroffen. 
  • Die Eltern müssen persönlich erscheinen. 
  • Grundsätzlich müssen die Eltern geschäftsfähig sein. Die Sorgeerklärung eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils bedarf der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
  • Beide Eltern sprechen ausreichend Deutsch. Sollte dies nicht der Fall sein: 
    • Jugendamt: Sollten Sie einen Dolmetscher benötigen, teilen Sie die gewünschte Sprache bitte bei der Terminvereinbarung mit.
    • Notar: Sollten Sie einen Dolmetscher benötigen, müssen Sie zum Termin einen Dolmetscher mitbringen. Diese Person benötigt ein gültiges Personaldokument und darf nicht mit den Eltern des Kindes verwandt oder verschwägert sein.
  • Personalausweis oder Reisepass der Eltern
     
  • Bei nachgeburtlicher Erklärung: Geburtsurkunde des Kindes, in der der Vater eingetragen ist 
  • Bei vorgeburtlicher Erklärung: Mutterpass und Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung oder Gerichtsbeschluss über die Feststellung der Vaterschaft

Beitrag: 0,00 - 80,00 EUR
Vorkasse: Nein
Jugendamt: Es fallen keine Kosten an. Notar: zirka EUR 80,00; Hinzu kommen etwaige Kosten für Dolmetscher oder Übersetzer.

Das Kind muss zum Zeitpunkt der Abgabe der Sorgeerklärungen noch minderjährig sein.

Die Beurkundung erfolgt unmittelbar im Termin.

Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Ja
Online-Dienste vorhanden: Nein

Für die Sorgeerklärung müssen Sie einen persönlichen Termin beim Jugendamt oder in einem Notariat vereinbaren: 

  • Soweit noch nicht geschehen, muss der Vater die Vaterschaft zunächst wirksam anerkennen. 
  • Beide Elternteile müssen persönlich erscheinen
  • In dem Termin werden Sie über die Rechtsfolgen der Sorgerechtserklärungen informiert. Diese wird Ihnen dann vorgelesen und von beiden Elternteilen unterschrieben.
  • Beide Elternteile erhalten beglaubigte Abschriften der Urkunde ausgehändigt.

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Bundesministerium der Justiz (BMJ)

Zuständige Stelle
Team Beistandschaft
Neustädter Passage 18
06122 Halle (Saale), Stadt
+49 345 2215654

Mitarbeiter*innen

Fr. Kühn

Position: Teamleitung, Buchstabengruppe: S

Fr. Wachtel

Position: Beistand- /Urkundsperson Buchstabengruppe K, La-Lm

Fr. König

Position: Beistand- /Urkundsperson, Buchstabengruppe: B, He-Hi, V, X, Y

Hr. Drosihn

Position: Beistand- /Urkundsperson Buchstabengruppe: A, C, D, E, St

Fr. Wachsmann

Position: Beistand-/ Urkundsperson, Buchstabengruppe: M, N, Sch

Fr. Baldrich

Position: Beistand- /Urkundsperson, Buchstabengruppe: F, G, Ha-Hd, I, J

Fr. Schwarz

Position: Beistand- / Urkundsperson, Buchstabengruppe: Hj-Hz, T, U, W, Z

N.N. 51.6.5

Position: Beistand- /Urkundsperson

Hr. Grabenhorst

Position: Beistand- /Urkundsperson, Buchstabengruppe: O, P, Q, R, Ln - Lz

  • Antrag Sorgeregisterauskunft

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  • Datenschutzhinweis Beratung Unterstützung Halle 2023

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  • Datenschutzhinweis Sorgeregister Halle 2023

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