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Quelle: BUS Sachsen-Anhalt (Linie6PLus)

Fahrverbot und Fahrerlaubnisentzug

Beschreibung

Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis (Führerscheinentzug) haben unterschiedliche Bedeutung:

Ein Fahrverbot zwischen ein und drei Monaten kommt als Maßnahme in Betracht, wenn der Entzug der Fahrerlaubnis nicht unbedingt notwendig erscheint (§ 44 StGB). Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein in der Dienststelle, die es ausgesprochen hat, hinterlegt bzw. dieser zugesandt wurde. Nach Ablauf des vom Gericht, der Polizei oder einer Verwaltungsbehörde ausgesprochenen Fahrverbots wird der Führerschein automatisch wieder zurückgegeben bzw. zurückgeschickt.

Mit dem Entzug der Fahrerlaubnis (durch Gericht oder Verwaltungsbehörde) wird die Fahrerlaubnis ungültig. Die Besitzstände sind erloschen. Die Fahrerlaubnis muss neu beantragt werden.

Bei diesem Antrag hat die Fahrerlaubnisbehörde die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges in vollem Umfang zu prüfen. Die Prüfung hat sich auf alle körperlichen, geistigen und charakterlichen Umstände zu erstrecken, die vorhanden sein müssen, um eine Gefährdung der Allgemeinheit soweit wie möglich auszuschließen. Es wird deshalb auch berücksichtigt, wie Sie sich seit der Verurteilung verhalten haben.


Außerdem darf die Fahrerlaubnisbehörde auch Straftaten berücksichtigen, die zwar im Bundeszentralregister getilgt worden sind, aber in das Fahreignungsregister einzutragen waren. Die vorgeschriebenen Ermittlungen (Auskunft aus dem Fahreignungsregister, Einsichtnahme in Bußgeld- und Strafakten) nehmen einige Zeit in Anspruch. Deshalb wird empfohlen, bereits ca. 6 Monate  vor Ablauf der Sperrfrist in der Fahrerlaubnisbehörde einen Antrag auf  Erteilung der Fahrerlaubnis zu stellen. Falls Sie zwischenzeitlich in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Fahrerlaubnisbehörde umziehen, ist der Antrag dort zu stellen.

Im Einzelfall müssen Sie evtl. ein Eignungsgutachten gemäß § 13 FeV (Medizinisch-psychologisches Gutachten - MPU) beibringen. Dies ist z. B. erforderlich, wenn Sie ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration ab 1,6 Promille oder wiederholt unter Alkohol geführt haben.

Sollte der Entzug der Fahrerlaubnis in die Probezeit fallen, müssen Sie gemäß § 2 a StVG ein Aufbauseminar besuchen. Sollten Sie unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln am Straßenverkehr teilgenommen haben, ist ein besonderes Aufbauseminar vorgeschrieben.

Widerspruchs- und Fachaufsichtsbehörde im Fahrerlaubniswesen ist das Landesverwaltungsamt, Referat Verkehrswesen.

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt
  • Bußgeldbescheid im Original
Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt
  • 25,00 Euro
Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt

Wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz in der Stadt Halle (Saale) haben, können Sie Ihren Führerschein zur Abgeltung eines Fahrverbotes in der Fahrerlaubnisbehörde Halle (Saale) hinterlegen. Die Hinterlegung erfolgt im Auftrag der anordnenden Bußgeldstelle (in Anordnung genannt). Die Hinterlegung wird an die entsprechende Behörde gemeldet.

Hinweis: Hinterlegungen aufgrund gerichtlicher Fahrverbote sind nicht möglich.

Alternativ können Sie das Führerscheindokument auch an die im Bußgeldbescheid genannte Behörde zur Hinterlegung einschicken. Dies trifft auch auf gerichtliche Fahrverbote zu.

Zuständige Stelle
Team Fahrerlaubnisbehörde
Am Stadion 6
06122 Halle (Saale), Stadt
+49 345 2211399
+49 345 2211384

Mo: 09:00 - 12:00 Uhr
Di: 09:00 - 18:00 Uhr
Mi: geschlossen
Do: 09:00 - 15:00 Uhr
Fr: 09:00 - 12:00 Uhr
Sa: geschlossen
So: geschlossen

  • Datenschutzhinweis Erlass von Ordnungsverfügungen in Bezug auf Fahrerlaubnisse

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  • Fotomustertafel BMI aus 2007

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Weitere Stellen
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt - Verkehrswesen
Ernst-Kamieth-Straße 2
06112 Halle (Saale), Stadt
0345 514-1232
0345 514-1829