Vormundschaft beantragen
Beschreibung
Ein Minderjähriger (unter 18 Jahren) erhält einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht oder wenn die Eltern nicht berechtigt sind, den Minderjährigen in Angelegenheiten der Person oder des Vermögens zu vertreten. Das ist der Fall, wenn den Eltern die Personen- oder Vermögenssorge ganz oder teilweise entzogen wurde.
Ein Minderjähriger erhält auch dann einen Vormund, wenn sein Familienstand nicht zu ermitteln ist.
In der Regel wählt das Vormundschaftsgericht nach Anhörung des zuständigen Jugendamtes den Vormund aus.
Zunächst sollen Personen in Betracht kommen, die nach ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer wirtschaftlichen Lage und sonstigen Umständen geeignet und in der Lage sind, die Vormundschaft zu übernehmen.
Der Fachbereich Bildung wird Pfleger oder Vormund in den durch das Bürgerliches Gesetzbuch(BGB) vorgesehenen Fällen und somit gesetzlicher Vertreter des Kindes oder des Jugendlichen.
nach Bestellung vom Gericht
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Sozialgesetzbuch (SGB) VIII
06122 Halle (Saale), Stadt
Mitarbeiter*innen
Hr. Siegert
06122 Halle (Saale), Stadt
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Fr. Kuhwald
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Fr. Ziebell
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Fr. Pforte
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Fr. Wilsdorf
06114 Halle (Saale), Stadt
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