Wohnberechtigungsschein beantragen
Beschreibung
Einen Wohnberechtigungsschein (WBS) benötigt man zum Bezug von Wohnungen, die nach den Landeswohnungsbauprogrammen gefördert worden sind. Bei den geförderten Wohnungen besteht eine Mietpreisbindung. Voraussetzung für die Erteilung des WBS ist die Einhaltung bestimmter Einkommensgrenzen.
Die Einkommensgrenzen für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins (jeweils Jahreseinkommen) betragen für
- Einpersonenhaushalte: 12.000 Euro
- Zweipersonenhaushalte: 18.000 Euro
- Zuzüglich für jedes weitere Haushaltsmitglied: 4.100 Euro
- Für Kinder erhöht sich diese Einkommensgrenzen für jedes Kind um 500 Euro.
Diese Beträge können nur als grobe Orientierungswerte genommen werden, weil der Einkommensberechnung eine spezielle Methode zu Grunde liegt. Die o.g. Werte sind dem Begriff des Netto-Einkommens angenähert, entsprechen ihm aber nicht vollständig.
Für Wohnungen, die nach den Wohnungsbauprogrammen des Landes errichtet oder modernisiert wurden, gilt je nach Förderprogramm ein Zuschlag zu diesen Einkommensgrenzen, in der Regel von 20 %. Für Wohnungen, die dem BelBindG LSA unterfallen, gelten die o.g. Grenzen ohne Zuschlag.
Die im Land Sachsen-Anhalt ausgestellten Wohnberechtigungsscheine gelten nur im Land Sachsen-Anhalt.
Wohnberechtigungsbescheinigungen für den geförderten Wohnbau werden nach vorangegangener Einkommensprüfung erteilt.
Erfoderliche Unterlagen
Neben dem Antragsformular und der Einkommensmitteilung, die jeder Antragsteller bzw. jede Antragstellerin ausfüllen und unterschreiben muss, sind je nach persönlicher Situation Einkommensnachweise über die letzten 12 Monate erfoderlich.
Anerkannte Nachweise sind z. B::
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Verdienst- / Gehaltsbescheinigungen
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Rentenbescheide
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Arbeitslosengeld-/ ALG II - Bescheide
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Sozialhilfebescheid
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ggf. der letzte Einkommenssteuerbescheid
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ggf. die letzte Einkommenssteuererklärung / Vorauszahlungsbescheid
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Ausweis nach § 69 Abs. 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX)
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Nachweis der häuslichen Pflegebedürftigkeit nach § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI)
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Heiratsurkunde / Lebenspartnerschaftsurkunde
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Nachweis über erhöhte Werbungskosten
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Nachweis über Unterhaltsverpflichtungen und Höhe der Leistungen
- Vollmacht bei Beantragung durch Dritte
Die Nachweise sind jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.
Gebührenbefreit sind Sozialhilfeempfänger, Empfänger von ALG II und Empfänger von Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG).
Gebühr: 10,30 EURVorkasse: Nein
- 10,30 EUR
DIe Gebühren sind in bar oder per EC-Karte an den Kassenautomaten in den Bürgerservicestellen zu begleichen.
Ausgenommen von der Gebührenbefreiung sind Leistungsempfänger nach § 24 SGB II und nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) – Sozialhilfe
Die Geltungsdauer eines Wohnberechtigungsscheines beträgt 1 Jahr.
- bei vorliegen der vollständigen Unterlagen mindestens zehn Werktage
Wohnberechtigungsscheine erteilen die Wohnungsbauförderstellen der Landkreise und kreisfreien Städte.
Antragstellung
- persönlich oder
- durch Dritte mit Vollmacht
Für die Beantragung benötigen Sie einen Termin, den Sie online oder telefonisch über die Telefonnummer 115 (ohne Vorwahl innerhalb des Stadtgebietes Halle (Saale)) oder 0345-2210 vereinbaren können.
Auskunft, ob eine Wohnung belegungsgebunden ist, kann der Verfügungsberechtigte (Eigentümer oder Verwalter) oder die Wohnungsbauförderstellen der Landkreise und kreisfreien Städte erteilen. Der Wohnberechtigungsschein berechtigt nur zum Bezug der Wohnungen, er stellt aber keine "Wohnungszuweisung" dar. Die Vergabe der Wohnungen erfolgt durch die Verfügungsberechtigten. Die Zahlung einer Mietkaution ist möglich, Provisionen oder Maklercourtagen sind aber bei belegungsgebundenen Wohnungen unzulässig.
Wollen Sie in einem anderen Bundesland eine belegungsgebundene Wohnung beziehen, so sollten Sie sich an die zuständige Stelle des jeweiligen Landes wenden, um einen Wohnberechtigungsschein zu beantragen.
Für geförderte, sanierte und neu gebaute Wohnungen nach § 88 d II. Wohnungsbaugesetz (II. WoBauG) und § 27 des Wohnungsfördergesetzes (WoFG) gilt:
- je nach Förderrichtlinie kann gegenwärtig eine Überschreitung der Einkommensgrenzen um bis zu 20 Prozent , bei einzelnen Förderprogrammen der zurückliegenden Jahre bis zu 60 Prozent zulässig sein
- WBS gilt für sanierte Altbau- und neu gebaute Wohnungen bei Inanspruchnahme von Fördermitteln durch den Vermieter
- der Wohnraum ist befristet preisgebunden
- [nur für die ersten vier Jahre, dann greift §§ 557 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) oder ggf. eine zwischen der Investitionsbank Sachsen-Anhalt und dem Zuwendungsempfänger getroffene Vereinbarung]
- Mietkaution wird erhoben
- Wohnungsunternehmen und -genossenschaften
06108 Halle (Saale), Stadt
Mo: 08:00 - 16:00 Uhr (nur mit Termin)
Di: 08:00 - 16:00 Uhr (nur mit Termin)
Mi: 09:00 - 15:00 Uhr (nur mit Termin)
Do: 08:00 - 18:00 Uhr (nur mit Termin)
Fr: 09:00 - 12:00 Uhr (nur mit Termin)
Sa: 09:00 - 12:00 Uhr (jeden 1. und 3. Samstag) (nur mit Termin)
So: geschlossen
Anlage 1 zur Einkommensermittlung für Wohnberechtigungsschein
DownloadAntrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins
DownloadBeispiel für Einkommensberechnung WBS eines jungen Paares
DownloadMerkblatt zu Einkommensgrenzen für Wohnberechtigungsschein
DownloadMerkblatt zur Einkommensermittlung für Wohnberechtigungsschein
Download
06122 Halle (Saale), Stadt