Lärmschutz: Benutzung von Arbeitsgeräten zwischen 20 und 7 Uhr - Ausnahmegenehmigung
Beschreibung
Einschlägige Regelungen über den Betrieb von motorgetriebenen Maschinen, Werkzeugen sowie Gartengerätschaften enthalten das Bundes-Immissionsschutzgesetz -BImSchG- in Verbindung mit der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung -32. BImSchV-.
Diese Regelungen richten sich grundsätzlich sowohl an Unternehmer als auch an Privatpersonen.
So dürfen gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 der 32. BImSchV Geräte und Maschinen in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten im Freien an Sonn- und Feiertagen ganztätig sowie an Werktagen in der Zeit von 20:00 Uhr bis 7:00 Uhr nicht betrieben werden. Spezielle Regelungen bestehen für Freischneider, Grastrimmer und Graskantenschneider, Laubbläser sowie Laubsammler, die nicht das gemeinschaftliche Umweltzeichen (europäische Umweltzeichen) tragen oder nicht den Anforderungen an die zulässigen Schallleistungspegel der Stufe II in Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG entsprechen. Diese dürfen auch in der Zeit zwischen 7:00 Uhr und 9:00 Uhr, 13:00 Uhr und 15:00 Uhr sowie 17:00 Uhr und 20:00 Uhr nicht betrieben werden.
Baustellen, auf denen über einen längeren Zeitraum Arbeiten unter Einsatz von Geräten und Maschinen nach dem Anhang der 32. BImSchV oder anderer lärmintensiver Technik durchgeführt werden, sind gemäß § 22 BImSchG so zu betreiben, dass nach dem Stand der Technik vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen (Baustaub, Baulärm, Erschütterungen) verhindert werden und unvermeidbare Umweltbeeinträchtigungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
Anwohnerinformation
Die Genehmigung beinhaltet eine Informationspflicht des Antragstellers gegenüber den von der Baumaßnahme betroffenen Anwohnern, welche bei einer reinen Informationspflicht mindestens drei Tage vorher zu erfolgen hat. Sollten die unvermeidbaren Lärmbelästigungen durch den Baulärm so hoch sein, dass der Richtwert für die Gesundheitsgefährdung von 60 dB (A) in der Nacht überschritten wird, müssen den betroffenen Anwohnern ab 65 dB (A) Ausweichquartiere angeboten werden, sofern baustellenzugewandte Schlafräume betroffen sind. Dafür beträgt die Angebots- bzw. Informationsfrist mindestens fünf Tage vor Beginn der Nachtarbeiten.
Das Formular zur Beantragung beispielsweise einer Nachtarbeiten ist der Dienstleistung beigefügt und kann aber auch bei der zuständigen Stelle abgefordert werden.
EUR 50,00 bis EUR 1.100,00
Nach Allgemeiner Gebührenordnung im Land Sachsen-Anhalt (lfd. Nr. 76) beträgt die Gebühr mindestens 80 Euro.
Beantragung der Ausnahmegenehmigung vor Beginn der Arbeiten.
Beantragung mindestens zwei Wochen vor Beginn der Baumaßnahme
Der Rechtsbehelf wird im Genehmigungsbescheid genannt.
Wenden Sie sich an Ihren Landkreis oder kreisfreie Stadt.
Der Antrag bedarf keiner besonderen Form.
06122 Halle (Saale), Stadt
Mo: nach Vereinbarung
Di: 09:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr
Mi: nach Vereinbarung
Do: 09:00 - 12:00 und 13:00 - 15:00 Uhr
Fr: nach Vereinbarung
Sa: geschlossen
So: geschlossen
Mitarbeiter*innen
Hr. Christoph Pleyer
06122 Halle (Saale), Stadt
- kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt:
- Abweichen von Regelungen zur Nachtarbeitszeit beantragen
- Altfahrzeug entsorgen
- Erlaubnis für Tankstelle beantragen
- Errichtung und Betrieb von Anlagen beantragen
- Feststellung der endgültigen Deponie-Stilllegung beantragen
- Immissionsschutz: Anlagenüberprüfung durch Sachverständige anordnen
- Lärmschutz: Benutzung von Arbeitsgeräten zwischen 20 und 7 Uhr - Ausnahmegenehmigung
- Transport von gefährlichen Abfällen beantragen
- Vermittlungsgeschäfte für Abfall beantragen
- Verschmutzungen des öffentlichen Raumes durch Baustellen melden
- Überwachung des Lärmschutzes beantragen
Fr. Kathrin Brenner
06122 Halle (Saale), Stadt
- kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt: