Sonn- und Feiertagsausnahmen beantragen
Beschreibung
Die Sonn- und Feiertagsgesetze der Länder, die sich im Einzelnen voneinander unterscheiden, sehen für öffentliche Veranstaltungen Verbote vor. Dies gilt insbesondere an Tagen mit erhöhtem Schutz, den „stillen Tagen“, die von einer Atmosphäre von stillem Gedenken und Trauer oder auch von besonderer Feierlichkeit geprägt sind. In Sachsen-Anhalt sind dies der Karfreitag, jeweils ab 5 Uhr der Volkstrauertag, der Buß- und Bettag und der Totensonntag sowie ab 16 Uhr der Heiligabend ((§ 5 Gesetz über die Sonn- und Feiertage (FeiertG LSA)). Der Volkstrauertag ist der vorletzte, der Totensonntag der letzte Sonntag vor dem ersten Advent; der Buß- und Bettag ist der Mittwoch zwischen diesen beiden Tagen.
Tanzveranstaltungen, öffentliche Sportveranstaltungen sowie Zirkusveranstaltungen sind an den genannten „stillen Tagen“ nicht zulässig. Bei Konzerten und Theaterveranstaltungen kommt es darauf an, ob sie überwiegend unterhaltenden bzw. lustigen Charakter haben, dann sind sie unzulässig; haben sie ernsten Charakter, sind sie zulässig.
Ist die Veranstaltung grundsätzlich nach § 5 FeiertG LSA verboten, kann sie nur aus einem „dringenden Grund“ dennoch ausnahmsweise zugelassen werden. Hierbei handelt es sich z. B. um Veranstaltungen, die aufgrund von Tradition oder besonderen örtlichen Verhältnissen durchgeführt werden (z.B. Stadtjubiläum). In solchen Fällen bedarf es einer Ausnahmegenehmigung (§ 7 FeiertG LSA).
In allen Zweifelsfällen empfiehlt es sich, bei der zuständigen Behörde nachzufragen, ob die Veranstaltung zulässig ist oder ob ggf. eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden muss.
Eine besondere Gruppe bilden Veranstaltungen, die auf Antrag nach § 69 der Gewerbeordnung festgesetzt werden (Spezialmärkte, Messen, Volksfeste und Ausstellungen). Hierbei hat die entscheidende Behörde Sonn- und Feiertagsrecht zu beachten. An den „stillen Tagen“ sind (mit Ausnahme des Buß- und Bettages sowie des Heiligabends) diese Veranstaltungen ebenfalls verboten. Auch in diesen Fällen kann eine Ausnahmegenehmigung aus „dringendem Grund“ beantragt werden.
Es werden Ausnahmen vom geltenden Sonn- und Feiertagsschutz für öffentlich bemerkbare Arbeiten und Veranstaltungen genehmigt.
- Personalausweis/Reisepass,
- Veranstaltungskonzept einschließlich Lageplan,
- Veranstaltungshaftpflichtversicherung,
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 9)
formloser Antrag mit Angabe:
- Datum
- veranschlagter Uhrzeit
- Dauer
- genaue Örtlichkeit
Angabe des Anlasses mit Begründung (z. B. Arbeitsaufträge etc.)
Die Ausnahmegenehmigung ist grundsätzlich gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt zwischen 10 und 250 Euro. Von der Erhebung einer Gebühr kann abgesehen werden, wenn keine wirtschaftlichen Interessen vorliegen.
Die Gebühren belaufen sich auf 90,00 bis 250,00 Euro (je nach Art und Umfang der Antragstellung).
Eine besondere Antragsfrist ist nicht vorgesehen. Erfahrungsgemäß ist es jedoch zweckdienlich, wenn Sie den Antrag so frühzeitig wie möglich, mindestens aber zwei Wochen vor dem geplanten Veranstaltungstermin stellen.
Regelbearbeitungszeit mindestens 1 Woche, kurzfristige Ausnahmen sind möglich.
Widerspruch gegen die Entscheidung der Behörde
Zuständig für eine Ausnahmegenehmigung ist grundsätzlich das Ordnungsamt Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
Für Festsetzungen von Veranstaltungen nach der Gewerbeordnung sind die Gewerbeämter zuständig.
Ein einheitliches Antragsformular gibt es nicht, der Antrag kann formlos gestellt werden.
Antragstellung schriftlich
Beispiele für öffentliche Veranstaltungen:
Tanzveranstaltungen, Sportveranstaltungen, Konzerte und Theaterveranstaltungen, Zirkusveranstaltungen, Veranstaltungen nach der Gewerbeordnung (Spezialmärkte, Messen, Volksfeste und Ausstellungen)
06122 Halle (Saale), Stadt
Mo: geschlossen
Di: 09:00 - 12:00 und 13:00 - 17:00 Uhr
Mi: geschlossen
Do: 09:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr
Fr: geschlossen
Sa: geschlossen
So: geschlossen
Mitarbeiter*innen
Hr. Rene Knofe
06122 Halle (Saale), Stadt
- kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt:
Fr. Juliane Adler
06122 Halle (Saale), Stadt
- kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt:
Antrag auf Erteilung einer Sondergenehmigung im Zusammenhang mit Feiertags-/Sonntagsarbeit
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