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Quelle: BUS Sachsen-Anhalt (Linie6PLus)

Sonn- und Feiertagsausnahmen beantragen

Beschreibung

Die Sonn- und Feiertagsgesetze der Länder, die sich im Einzelnen voneinander unterscheiden, sehen für öffentliche Veranstaltungen Verbote vor. Dies gilt insbesondere an Tagen mit erhöhtem Schutz, den „stillen Tagen“, die von einer Atmosphäre von stillem Gedenken und Trauer oder auch von besonderer Feierlichkeit geprägt sind. In Sachsen-Anhalt sind dies der Karfreitag, jeweils ab 5 Uhr der Volkstrauertag, der Buß- und Bettag und der Totensonntag sowie ab 16 Uhr der Heiligabend ((§ 5 Gesetz über die Sonn- und Feiertage (FeiertG LSA)). Der Volkstrauertag ist der vorletzte, der Totensonntag der letzte Sonntag vor dem ersten Advent; der Buß- und Bettag ist der Mittwoch zwischen diesen beiden Tagen.

Tanzveranstaltungen, öffentliche Sportveranstaltungen sowie Zirkusveranstaltungen sind an den genannten „stillen Tagen“ nicht zulässig. Bei Konzerten und Theaterveranstaltungen kommt es darauf an, ob sie überwiegend unterhaltenden bzw. lustigen Charakter haben, dann sind sie unzulässig; haben sie ernsten Charakter, sind sie zulässig.

Ist die Veranstaltung grundsätzlich nach § 5  FeiertG LSA verboten, kann sie nur aus einem „dringenden Grund“ dennoch ausnahmsweise zugelassen werden. Hierbei handelt es sich z. B. um Veranstaltungen, die aufgrund von Tradition oder besonderen örtlichen Verhältnissen durchgeführt werden (z.B. Stadtjubiläum). In solchen Fällen bedarf es einer Ausnahmegenehmigung (§ 7 FeiertG LSA).

In allen Zweifelsfällen empfiehlt es sich, bei der zuständigen Behörde nachzufragen, ob die Veranstaltung zulässig ist oder ob ggf. eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden muss.

Eine besondere Gruppe bilden Veranstaltungen, die auf Antrag nach § 69 der Gewerbeordnung festgesetzt werden (Spezialmärkte, Messen, Volksfeste und Ausstellungen). Hierbei hat die entscheidende Behörde Sonn- und Feiertagsrecht zu beachten. An den „stillen Tagen“ sind (mit Ausnahme des Buß- und Bettages sowie des Heiligabends) diese Veranstaltungen ebenfalls verboten. Auch in diesen Fällen kann eine Ausnahmegenehmigung aus „dringendem Grund“ beantragt werden.

Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt

Es werden Ausnahmen vom geltenden Sonn- und Feiertags­schutz für öffentlich bemerkbare Arbeiten und Veranstaltungen genehmigt.

  • Personalausweis/Reisepass,
  • Veranstaltungskonzept einschließlich Lageplan,
  • Veranstaltungshaftpflichtversicherung,
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 9)
Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt

formloser Antrag mit Angabe:

  • Datum
  • veranschlagter Uhrzeit
  • Dauer
  • genaue Örtlichkeit

Angabe des Anlasses mit Begründung (z. B. Arbeitsaufträge etc.) 

Die Ausnahmegenehmigung ist grundsätzlich gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt zwischen 10 und 250 Euro. Von der Erhebung einer Gebühr kann abgesehen werden, wenn keine wirtschaftlichen Interessen vorliegen.

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt

Die Gebühren belaufen sich auf 90,00 bis 250,00 Euro (je nach Art und Umfang der Antragstellung).

Eine besondere Antragsfrist ist nicht vorgesehen. Erfahrungsgemäß ist es jedoch zweckdienlich, wenn Sie den Antrag so frühzeitig wie möglich, mindestens aber zwei Wochen vor dem geplanten Veranstaltungstermin stellen.

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt

Regelbearbeitungszeit mindestens 1 Woche, kurzfristige Ausnahmen sind möglich.

Widerspruch gegen die Entscheidung der Behörde

Zuständig für eine Ausnahmegenehmigung ist grundsätzlich das Ordnungsamt Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
Für Festsetzungen von Veranstaltungen nach der Gewerbeordnung sind die Gewerbeämter zuständig.

Ein einheitliches Antragsformular gibt es nicht, der Antrag kann formlos gestellt werden.

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt

Antragstellung schriftlich

Beispiele für öffentliche Veranstaltungen:
Tanzveranstaltungen, Sportveranstaltungen, Konzerte und Theaterveranstaltungen, Zirkusveranstaltungen, Veranstaltungen nach der Gewerbeordnung (Spezialmärkte, Messen, Volksfeste und Ausstellungen)

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt
Zuständige Stelle
Team Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Neustädter Passage 18
06122 Halle (Saale), Stadt
+49 345 2211232
+49 345 2211203
+49 345 2211238

Mo: geschlossen
Di: 09:00 - 12:00 und 13:00 - 17:00 Uhr
Mi: geschlossen
Do: 09:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr
Fr: geschlossen
Sa: geschlossen
So: geschlossen

Aufzug vorhanden, rollstuhlgerecht

Mitarbeiter*innen

Hr. Rene Knofe

Position: Teamleiter
Neustädter Passage 18
06122 Halle (Saale), Stadt
+49 345 2211203
+49 345 2211238
08.05

Fr. Juliane Adler

Position: Sachbearbeiterin Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Neustädter Passage 18
06122 Halle (Saale), Stadt
+49 345 2211205
+49 345 2211238

  • Antrag auf Erteilung einer Sondergenehmigung im Zusammenhang mit Feiertags-/Sonntagsarbeit

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