Aufnahme an einer allgemeinbildenden Schule beantragen
Beschreibung
Für alle in Sachsen-Anhalt wohnenden Kinder und Jugendlichen besteht die Schulpflicht. Sie beginnt für Kinder, die bis zum 30. Juni das 6. Lebensjahr vollenden, mit dem folgenden Schuljahr und endet nach 12 Jahren. Die gesetzliche Schulpflicht von 12 Jahren wird durch den Besuch einer berufsbildenden Schule erfüllt, sofern nicht weiterhin eine allgemeinbildende Schule besucht wird.
In Sachsen-Anhalt wird zwischen allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen unterschieden. Für berufsbildende Schulen gibt es eigene Regelungen.
Allgemeinbildende Schulen:
- Grundschulen
- Sekundarschulen
- Gesamtschulen
- Gemeinschaftsschulen
- Gymnasium
- Förderschulen
Je nach Schulform werden verschiedene Unterlagen benötigt.
keine
Je nach Schulform müssen verschiedene Fristen beachtet werden.
Bei einem Wechsel des Bildungsganges sind die Anträge in der Regel im Verlauf des 2. Halbjahres, spätestens 6 Wochen vor Ausgabe der Jahreszeugnisse zu stellen.
Bitte wenden Sie sich an die entsprechende Schule.
Das Anmeldeverfahren ist unterschiedlich.
- Sofern derzeit eine Schule in Sachsen-Anhalt besucht wird, ist die besuchte Schule der erste Ansprechpartner.
- In der Regel müssen Anträge bei der besuchten Schule gestellt werden.
- Erfolgt der Wechsel aus einem anderen Bundesland, erteilt das Landesschulamt Sachsen-Anhalt Auskunft über Schuleinzugsbereiche. Die Anmeldung erfolgt in diesem Fall bei der Schule direkt.
- Der weitere Ablauf richtet sich dann individuell nach der Schulform.
Weitere Informationen finden Sie im Landesportal auf den Seiten des Ministeriums für Bildung Sachsen-Anhalt. Außerdem erteilt Ihnen das Landesschulamt Sachsen-Anhalt Auskünfte.
- Schulgesetz Sachsen-Anhalt (SchulG LSA)
Bemerkung: in der jeweils geltenden Fassung
- Verordnung über die Übergänge zwischen den Schulformen in der Sekundarstufe I (Sek I-Üg-VO)
Bemerkung: in der jeweils geltenden Fassung
- Übergänge zwischen den Schulformen in der Sekundarstufe I
Bemerkung: in der jeweils geltenden Fassung
- Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (Oberstufenverordnung)
Bemerkung: in der jeweils geltenden Fassung
Minisiterium für Bildung Sachsen-Anhalt