Sprunglinks

Bürgerservice

Wo?

Geben Sie Ihren Wohnort ein oder den Ort, in dem Sie Kontakt mit der Verwaltung aufnehmen möchten oder nutzen Sie die Standortermittlung.

Was?
play_arrow
Geben Sie hier Wörter ein, die beschreiben, was Sie suchen (z.B. Baum fällen) oder eine Lebenssituation (z.B. Hausbau, Heirat).
Quelle: BUS Sachsen-Anhalt (Linie6PLus)

Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II melden

Beschreibung

Der Verlust einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil II ist der zuständigen Zulassungsbehörde anzuzeigen, die das Kraftfahrt-Bundesamt hiervon unterrichtet. Das Kraftfahrt-Bundesamt bietet die in Verlust geratene Bescheinigung einen Werktag nach Eingang der Mitteilung von der Zulassungsbehörde im Verkehrsblatt mit einer Frist von 14 Tage zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde auf.

Eine neue Zulassungsbescheinigung darf erst nach Ablauf der Frist ausgefertigt werden. Wird die in Verlust geratene Zuassungsbescheinigung Teil II wieder aufgefunden, ist diese unverzüglich bei der zuständigen Zulassungsbehörde abzuliefern.

Spezielle Hinweise für - Landkreis Harz
  • Ersatzausstellung von Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II) bzw. Fahrzeugbrief (alt) wenn diese unbrauchbar/unleserlich geworden ist
  • Ersatzausstellung von Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II) bzw. Fahrzeugbrief (alt) nach Verlust oder Diebstahl mit öffentlicher Bekanntmachung im Verkehrsblatt (Aufbietung)
Spezielle Hinweise für Landkreis Harz

Ersatz ZB II bei Verlust oder Diebstahl:

Der eingetragene Halter muss persönlich eine Verlusterklärung sowie eine eidesstattliche Versicherung abgeben. Sollte dies nicht möglich sein (z. B. Sterbefall), ist das Eigentum am Fahrzeug lückenlos nachzuweisen.

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung der Meldebehörde des Wohnorts
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (alt: Fahrzeugschein)
  • bei Diebstahl: Anzeigebestätigung der Polizei
  • Verlusterklärung ggf. Versicherung an Eides statt
Spezielle Hinweise für Landkreis Harz

Ersatz ZB II bzw. Fahrzeugbrief (alt):

  • ZB I bzw. Fahrzeugschein (alt)
  • lückenloser Eigentumsnachweis (sofern es sich nicht um den letzten eingetragenen Halter handelt)
  • gültige Hauptuntersuchung (wenn das Fahrzeug zugelassen ist), Prüffrist darf nicht abgelaufen sein
  • Personalausweis oder Reisepass bzw. ausländischer Ausweis mit aktueller Meldebescheinigung – maximal 3 Monate alt
  • bei Einzelunternehmen / Gesellschaft bürgerlichen Rechts: aktuelle Gewerbeanmeldung
  • bei Firmen / Vereinen / Behörden: Gewerbeanmeldung oder Handels- bzw. Vereinsregisterauszug, Kopfbogen der Behörde und ggf. Vollmacht des Geschäftsführers / Vorstandes / Leiters mit Kopie vom Personalausweis
  • ggf. Vollmacht sowie Personaldokument des Bevollmächtigten

Grundgebühr: 10,20 Euro

Im Einzelfall können zur Grundgebühr zusätzliche Kosten hinzukommen.

Spezielle Hinweise für Landkreis Harz

Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) regelt auf dem Gebiet des Kostenrechts die Erhebung von Gebühren für die Tätigkeit der Fahrerlaubnis- und der Zulassungsbehörden sowie der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer (aaSoP)

Link: https://www.gesetze-im-internet.de/stgebo_2011/BJNR009800011.html

Spezielle Hinweise für Landkreis Harz

keine

Spezielle Hinweise für Landkreis Harz

Die Ersatzausstellung einer in Verlust geratenen ZB II oder eines (alten) Fahrzeugbriefes kann erst nach Ablauf der Veröffentlichungsfrist vorgenommen werden. Dies erfolgt ca. 3 Wochen nach Antragstellung.

Spezielle Hinweise für Landkreis Harz

nicht erforderlich

Kennzeichenführende Kfz-Zulassungsbehörde entsprechend Ihres Kfz-Kennzeichens (zum Beispiel MD = Magdeburg)

Spezielle Hinweise für Landkreis Harz

Wenn die ZB II in Verlust geraten und ein Aufbietungsverfahren eingeleitet werden muss, ist die Beantragung nur persönlich möglich.

Spezielle Hinweise für Landkreis Harz

Die Neuausstellung von ZB II (Fahrzeugbrief) muss persönlich unter Vorlage einer Verlustanzeige beantragt werden.

Bei Verlust der ZB II (alt: Fahrzeugbrief) wird auf der Grundlage einer eidesstattlichen Versicherung eine Aufbietung veranlasst. Eine Ersatzausstellung ist erst nach Ablauf der Veröffentlichungsfrist möglich.

Spezielle Hinweise für Landkreis Harz
Spezielle Hinweise für Landkreis Harz
  • Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
  • Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
  • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Spezielle Hinweise für Landkreis Harz

Zweckverband Kommunale Datenverarbeitung Oldenburg
Elsässer Str. 66
26121 Oldenburg

Zuständige Stelle
Landkreis Harz - Sachgebiet Zulassung
Friedrich-Ebert-Straße 42
38820 Halberstadt, Stadt
03941 5970-2705
03941 5970-4295
Montag:08:00 – 12:00 Uhr
13:00 – 16:00 Uhr
Dienstag:08:00 – 12:00 Uhr
13:00 – 16:00 Uhr
Mittwoch:08:00 – 12:00 Uhr
13:00 – 16:00 Uhr
Donnerstag:08:00 – 12:00 Uhr
13:00 – 16:00 Uhr
Freitag:geschlossen

Mitarbeiter*innen