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Quelle: BUS Sachsen-Anhalt (Linie6PLus)

Ersatz der Zulassungsbescheinigung Teil I oder Teil II beantragen

Beschreibung

Wenn Sie Ihre Zulassungsbescheinigung Teil I beziehungsweise Teil II verlieren oder Sie Ihnen gestohlen wird, müssen Sie dies umgehend Ihrer örtlich zuständigen Zulassungsbehörde melden. 

Dort müssen Sie dann auch eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I oder II beantragen. In manchen Fällen verlangt die Zulassungsbehörde, dass Sie zusätzlich eine eidesstattliche Erklärung über den Verlust des Fahrzeugdokuments abgeben.

Hinweis: Wenn Sie das verloren geglaubte Zulassungsdokument nach Ausstellung des Ersatzdokumentes wiederfinden, dann müssen Sie das alte Dokument so schnell wie möglich bei der Zulassungsbehörde abgeben.

Spezielle Hinweise für - Landkreis Harz
  • Ersatzausstellung von Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I) bzw. Fahrzeugschein (alt) nach Verlust, Diebstahl oder wenn diese unbrauchbar bzw. unleserlich geworden ist
  • Ersatzausstellung von Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II) bzw. Fahrzeugbrief (alt) wenn diese unbrauchbar/unleserlich geworden ist
  • Ersatzausstellung von Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II) bzw. Fahrzeugbrief (alt) nach Verlust oder Diebstahl mit öffentlicher Bekanntmachung im Verkehrsblatt (Aufbietung)

Verlust des Fahrzeugdokuments

Spezielle Hinweise für Landkreis Harz

Ersatz ZB I:
Der eingetragene Halter muss eine Verlusterklärung abgeben.
Sollte das Fahrzeug den Besitzer gewechselt haben und die ZB I bei diesem abhandengekommen sein, muss der neue Besitzer einen lückenlosen Eigentumsnachweis vorlegen und eine Verlusterklärung abgeben.
Sofern das Fahrzeug zugelassen ist, muss eine gültige Hauptuntersuchung vorliegen.

Ersatz ZB II, wenn diese unbrauchbar/unleserlich geworden ist:
Der eingetragene Halter muss eine Erklärung abgeben und beantragt unter Vorlage des unbrauchbar/unleserlich gewordenen Dokumentes sowie der ZB I die Neuausstellung der Fahrzeugpapiere.

Ersatz ZB II bei Verlust oder Diebstahl:
Der eingetragene Halter muss persönlich eine Verlusterklärung sowie eine eidesstattliche Versicherung abgeben. Sollte dies nicht möglich sein (z. B. Sterbefall), ist das Eigentum am Fahrzeug lückenlos nachzuweisen.

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • bei gewerblich genutzten Fahrzeugen: zusätzlich entsprechende Nachweise
  • bei Verlust: Verlusterklärung bzw. eidesstattliche Versicherung
  • bei Diebstahl: Bestätigung der Polizei über die Diebstahlanzeige
  • Ggf. vorhandene Zulassungsbescheinigung Teil I oder Teil II (früher: Fahrzeugschein oder Fahrzeugbrief)
  • Bei Ersatz für die Zulassungsbescheinigung Teil I benötigen Sie für zugelassene Fahrzeuge zusätzlich:
    • Prüfbericht über eine gültige Hauptuntersuchung nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
  • Zusätzlich bei Vertretung:
    • schriftliche Vollmacht
    • gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
  • Zusätzlich bei Minderjährigen: 
    • Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten

Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer zuständigen Zulassungsbehörde, ob weitere Unterlagen benötigt beziehungsweise einige der aufgeführten Unterlagen nicht benötigt werden.

Hinweise: Die Zulassungsbehörde kann eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib des Zulassungsdokuments verlangen. Viele Zulassungsbehörden bieten ein Formular für die eidesstattliche Versicherung zum Download an. Wenn die Zulassungsbescheinigung Teil II bei einem Finanzinstitut hinterlegt ist, erkundigen Sie sich bei der Zulassungsbehörde nach dem Verfahren.

Spezielle Hinweise für Landkreis Harz

Ersatz ZB I bzw. Fahrzeugschein (alt):

  • ggf. noch vorhandene Fahrzeugpapiere, sofern ein (alter) Fahrzeugschein ersetzt werden soll, ist zwingend auch die Vorlage des (alten) Fahrzeugbriefes erforderlich
  • bei Diebstahl Anzeige mit Tagebuchnummer der Polizei
  • gültige Hauptuntersuchung (wenn das Fahrzeug zugelassen ist), Prüffrist darf nicht abgelaufen sein
  • Personalausweis oder Reisepass bzw. ausländischer Ausweis mit aktueller Meldebescheinigung – maximal 3 Monate alt
  • bei Einzelunternehmen / Gesellschaft bürgerlichen Rechts: aktuelle Gewerbeanmeldung
  • bei Firmen / Vereinen / Behörden: Gewerbeanmeldung oder Handels- bzw. Vereinsregisterauszug, Kopfbogen der Behörde und ggf. Vollmacht des Geschäftsführers / Vorstandes / Leiters mit Kopie vom Personalausweis
  • ggf. Vollmacht sowie Personaldokument des Bevollmächtigten

Ersatz ZB II bzw. Fahrzeugbrief (alt):

  • ZB I bzw. Fahrzeugschein (alt)
  • lückenloser Eigentumsnachweis (sofern es sich nicht um den letzten eingetragenen Halter handelt)
  • gültige Hauptuntersuchung (wenn das Fahrzeug zugelassen ist), Prüffrist darf nicht abgelaufen sein
  • Personalausweis   oder   Reisepass bzw. ausländischer Ausweis mit aktueller Meldebescheinigung – maximal 3 Monate alt
  • bei Einzelunternehmen / Gesellschaft bürgerlichen Rechts: aktuelle Gewerbeanmeldung
  • bei Firmen / Vereinen / Behörden: Gewerbeanmeldung oder Handels- bzw. Vereinsregisterauszug, Kopfbogen der Behörde und ggf. Vollmacht des Geschäftsführers / Vorstandes / Leiters mit Kopie vom Personalausweis
  • ggf. Vollmacht sowie Personaldokument des Bevollmächtigten

Zulassungsbescheinigung Teil 2: EUR 10,20
Zulassungsbescheinigung Teil I: EUR 11,10
Je nach örtlich zuständiger Zulassungsbehörde können weitere Kosten anfallen.

Spezielle Hinweise für Landkreis Harz

Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) regelt auf dem Gebiet des Kostenrechts die Erhebung von Gebühren für die Tätigkeit der Fahrerlaubnis- und der Zulassungsbehörden sowie der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer (aaSoP)

Link: https://www.gesetze-im-internet.de/stgebo_2011/BJNR009800011.html

umgehend

Spezielle Hinweise für Landkreis Harz

keine

Je nach Aufkommen in Ihrer zuständigen Zulassungsbehörde unterschiedlich: Bitte erkundigen Sie sich vor Ort.

Spezielle Hinweise für Landkreis Harz

Die Ersatzausstellung einer ZB I oder einer unbrauchbar/unleserlich gewordenen ZB II erfolgt direkt bei der Beantragung und ist in der Regel innerhalb von 10 bis 15 Minuten erledigt. In diesem Zeitraum können alle Formalitäten geklärt werden.

Die Ersatzausstellung einer in Verlust geratenen ZB II oder eines (alten) Fahrzeugbriefes kann erst nach Ablauf der Veröffentlichungsfrist vorgenommen werden. Dies erfolgt ca. 3 Wochen nach Antragstellung.

Spezielle Hinweise für Landkreis Harz

nicht erforderlich

Spezielle Hinweise für Landkreis Harz

Die Ersatzausstellung der ZB I und ZB II muss in der Kfz-Zulassungsbehörde beantragt werden, in der das Fahrzeug zuletzt zugelassen war oder ist.

Die Beantragung der ZB I und der ZB II kann durch den Fahrzeughalter persönlich oder durch einen von ihm bevollmächtigten Vertreter erfolgen.

Wenn die ZB II in Verlust geraten und ein Aufbietungsverfahren eingeleitet werden muss, ist die Beantragung nur persönlich möglich.

Formulare: erhalten Sie von Ihrer örtlich zuständigen Zulassungsbehörde 

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: ja 

Persönliches Erscheinen nötig:  je nach örtlich zuständiger Zulassungsbehörde unterschiedlich

Die Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I oder II müssen Sie bei Ihrer örtlich zuständigen Zulassungsbehörde schriftlich oder persönlich beantragen.

  • Informieren Sie sich bei Ihrer örtlich zuständigen Zulassungsbehörde,
    • ob ein Formular zum Download verfügbar ist,
    • welche Unterlagen Sie für das Verfahren benötigen,
    • ob Sie den Antrag persönlich oder schriftlich per E-Mail oder per Post stellen können,
    • ob Sie für die persönliche Antragstellung mit oder ohne Termin vor Ort erscheinen sollen und ob Sie Ihre neuen Papiere persönlich abholen müssen oder per Post zu Ihnen nach Hause erhalten.
  • In der Regel müssen Sie persönlich zur Antragstellung erscheinen. Gehen Sie hierfür mit dem ausgefüllten Formular sowie den erforderlichen Unterlagen zu Ihrer zuständigen Zulassungsbehörde.
  • Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II:
    • Der Verlust wird dem Kraftfahrt-Bundesamt von der Zulassungsbehörde gemeldet und im Verkehrsblatt veröffentlicht.
    • Erst nachdem der Verlust im Verkehrsblatt mit einer Frist zur Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II aufgeboten wurde, können Sie die neuen Zulassungsdokumente abholen beziehungsweise erhalten Sie diese per Post. 
  • Die Zulassungsbehörde kann Ihnen über die voraussichtliche Bearbeitungsdauer Auskunft geben.
Spezielle Hinweise für Landkreis Harz

Die Neuausstellung von ZB I und ZB II (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief) muss persönlich unter Vorlage einer Verlustanzeige beantragt werden.

Bei Verlust der ZB II (alt: Fahrzeugbrief) wird auf der Grundlage einer eidesstattlichen Versicherung eine Aufbietung veranlasst. Eine Ersatzausstellung ist erst nach Ablauf der Veröffentlichungsfrist möglich.

Spezielle Hinweise für Landkreis Harz
  • Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
  • Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
  • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur

Spezielle Hinweise für Landkreis Harz

Zweckverband Kommunale Datenverarbeitung Oldenburg
Elsässer Str. 66
26121 Oldenburg

Zuständige Stelle
Landkreis Harz - Sachgebiet Zulassung
Friedrich-Ebert-Straße 42
38820 Halberstadt, Stadt
03941 5970-2705
03941 5970-4295
Montag:08:00 – 12:00 Uhr
13:00 – 16:00 Uhr
Dienstag:08:00 – 12:00 Uhr
13:00 – 16:00 Uhr
Mittwoch:08:00 – 12:00 Uhr
13:00 – 16:00 Uhr
Donnerstag:08:00 – 12:00 Uhr
13:00 – 16:00 Uhr
Freitag:geschlossen

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