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Quelle: BUS Sachsen-Anhalt (Linie6PLus)

Ermäßigung für Kfz-Steuer für schwerbehinderte Personen beantragen

Beschreibung

Schwerbehinderte Personen, die Halter eines auf sie zugelassenen Kraftfahrzeuges sind , können unter bestimmten Voraussetzungen eine Kraftfahrzeugsteuervergünstigung in Form einer vollständigen Steuerbefreiung oder einer Steuerermäßigung erhalten.

Bei den Steuervergünstigungen für schwerbehinderte Personen unterscheidet man zwischen der Steuerbefreiung und der Steuerermäßigung:

  • Wenn Sie eine Steuerbefreiung erhalten, müssen Sie keine Kraftfahrzeugsteuer bezahlen.
  • Erhalten Sie eine Steuerermäßigung, so reduziert sich der von Ihnen zu zahlende Steuerbetrag um 50 Prozent.

Die Art der Steuervergünstigung bestimmt sich danach, welche Merkzeichen in Ihrem Schwerbehindertenausweis enthalten sind.

Sind Sie schwerbehindert und noch minderjährig, muss das Kraftfahrzeug für Sie zugelassen sein.

Führen Sie als schwerbehinderter Mensch Ihr Kraftfahrzeug nicht selbst, müssen die Fahrten Ihrer Fortbewegung oder Haushaltsführung dienen.

Ihren Antrag auf Kraftfahrzeugsteuervergünstigung für schwerbehinderte Personen reichen Sie schriftlich direkt bei der Zulassung des Kraftfahrzeugs oder zu einem späteren Zeitpunkt beim zuständigen Hauptzollamt ein oder geben Sie diesen bei der nächstgelegenen Kraftfahrzeugsteuerkontaktstelle ab.

Einen Antrag auf Kraftfahrzeugsteuervergünstigung können stellen:

  • Schwerbehinderte Personen, die einen Schwerbehindertenausweis besitzen, der Sie ausweist als
    • hilflos,
    • blind oder
    • außergewöhnlich gehbehindert
    • gehbehindert
    • gehörlos.
    • Weitere Voraussetzungen:
  • Sie können eine vollständige Steuerbefreiung erhalten, wenn in Ihrem Schwerbehindertenausweis mindestens eines der nachfolgenden Merkzeichen enthalten ist:
    • H = Hilflosigkeit bei der Verrichtung des täglichen Lebens
    • Bl = Blindheit oder hochgradige Sehbehinderung
    • aG = außergewöhnliche Gehbehinderung
  • Sie können eine Steuerermäßigung um 50 Prozent erhalten, wenn Ihr Schwerbehindertenausweis mit einem orangefarbenen Flächenaufdruck versehen ist und mindestens eines der nachfolgenden Merkzeichen enthalten ist:
    • G = Gehbehinderung
    • Gl = Gehörlosigkeit
  • Für die Steuerermäßigung um 50 Prozent müssen Sie zusätzlich auf Ihr Recht zur kostenlosen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr verzichtet haben. Ihr Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis darf also keine entsprechende Wertmarke enthalten.
  • Wenn Ihnen als schwerbehinderte Person die Kraftfahrzeugsteuer bereits am 31. Mai 1979 erlassen war, können Sie beim Vorliegen der nachfolgenden Merkmale beziehungsweise Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis ebenfalls eine Steuerbefreiung erhalten:
    • Kriegsbeschädigt (Schwerkriegsgeschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz)
    • VB = Versorgungsberechtigung (schwerbeschädigte ehemalige Soldaten der Bundeswehr, Zivildienstleistende oder politische Häftlinge der ehemaligen DDR)
    • EB = Entschädigungsberechtigung (Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung).

Hinweise:
Wenn Sie Ihr Kraftfahrzeug vorübergehend oder dauerhaft zu anderen als den begünstigten Zwecken nutzen, müssen Sie dies dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich mitteilen.

Die Steuervergünstigung entfällt für die Dauer der zweckfremden Benutzung, mindestens jedoch für einen Monat.

Eine zweckfremde Benutzung liegt zum Beispiel vor, wenn ein steuervergünstigtes Kraftfahrzeug

  • zur Beförderung von Gütern (ausgenommen Handgepäck),
  • zur entgeltlichen Beförderung von Personen (ausgenommen die gelegentliche Mitbeförderung) oder
  • durch andere Personen zu Fahrten benutzt wird, die nicht im Zusammenhang mit Ihrer Fortbewegung oder Ihrer Haushaltsführung stehen.

Bei der Antragstellung müssen Sie einreichen:

  • Kopie der Vorder- und Rückseite Ihres gültigen Schwerbehindertenausweises
  • bei einer Steuerermäßigung um 50 Prozent zusätzlich:
    • Kopie vom Beiblatt zu Ihrem Schwerbehindertenausweis ohne Wertmarke
  • bei Vertretung durch eine andere Person:
    • zusätzlich eine wirksame Vollmacht

Hinweis:
Bitte erkundigen Sie sich bei dem für Sie zust��ndigen Hauptzollamt, ob Sie weitere Unterlagen vorlegen müssen.

Die Steuervergünstigung gilt, bis die Voraussetzungen dafür wegfallen oder Sie Ihr Kraftfahrzeug abmelden.

Sie müssen Ihrem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich formlos schriftlich mitteilen wenn:

  • die Voraussetzungen für Ihre Steuervergünstigung wegfallen,
  • Ihr steuerbegünstigtes Kraftfahrzeug vorübergehend zu Zwecken benutzt wird, die nicht begünstigt sind.
  • für die Bearbeitung des Antrags: in der Regel 4 Wochen
  • Einspruch
  • Klage, vor dem Finanzgericht in der Regel nach dem Einspruchsverfahren

Hauptzollämter

  • Formulare: Ja
  • Onlineverfahren möglich: nein
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein
     

Ein Antrag auf Kraftfahrzeugsteuervergünstigung für schwerbehinderte Personen können Sie direkt bei der Zulassung des Kraftfahrzeugs oder zu einem späteren Zeitpunkt beim zuständigen Hauptzollamt oder bei der nächstgelegenen Kraftfahrzeugsteuerkontaktstelle gestellen.

Antrag bei der Zulassungsbehörde:

  • Lassen Sie sich bei der Zulassungsbehörde das Antragsformular 3809 „Antrag auf Steuervergünstigung für Schwerbehinderte nach § 3a Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)“ geben.
  • Füllen Sie das Antragsformular aus und unterschreiben Sie es. Sie können das Formular zusammen mit den erforderlichen Nachweisen direkt bei Zulassungsbehörde abgeben.
  • Das Hauptzollamt prüft anschließend Ihren Antrag und Sie erhalten eine Rückmeldung.

Antrag beim Hauptzollamt

  • Das Antragsformular können Sie auf der Internetseite der Zollverwaltung herunterladen und ausdrucken.
  • Als schwerbehinderte Person verwenden Sie den „Antrag auf Steuervergünstigung für Schwerbehinderte nach § 3a Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)“, Formular 3809.
  • Schicken Sie Ihren ausgefüllten und unterschriebenen Antrag zusammen mit den erforderlichen Nachweisen per Post an Ihr zuständiges Hauptzollamt. oder geben Sie diese bei einer der Kraftfahrzeugsteuerkontaktstellen in ihrer Nähe ab.
  • Das Hauptzollamt prüft Ihren Antrag und Sie erhalten eine Rückmeldung.

Bundesministerium der Finanzen (BMF)

Zuständige Stelle
Hauptzollamt Magdeburg
Ihleburger Straße 4
39126 Magdeburg, Landeshauptstadt
Postfach 18 02 29
39029 Magdeburg, Landeshauptstadt
+49 391 50740
+49 391 5074-1237

Bemerkung: De-Mail

Montag 09:00 - 14:30 Uhr

Dienstag 09:00 - 14:30 Uhr

Mittwoch 09:00 - 14:30 Uhr

Donnerstag 09:00 - 14:30 Uhr

Freitag 09:00 - 12:00 Uhr

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