Erlaubnis als Kindheitspädagoge mit Berufsqualifikation aus dem Ausland beantragen
Beschreibung
Der Beruf der Kindheitspädagogin beziehungsweise des Kindheitspädagogen ist in Deutschland durch die einzelnen Bundesländer reglementiert. Das heißt, Sie dürfen in diesem Beruf im Land Sachsen-Anhalt an einigen Stellen nur dann arbeiten, wenn Sie zum Führen der Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannte Kindheitspädagogin"/ "Staatlich anerkannter Kindheitspädagoge" berechtigt sind.
Um diese Berechtigung zu erhalten, muss Ihre ausländische Berufsqualifikation vom Bundesland Sachsen-Anhalt staatlich anerkannt und Ihnen dazu die staatliche Anerkennung verliehen werden. Dies geschieht beides auf Antrag beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt.
Einen Antrag auf Prüfung der Gleichwertigkeit und Erteilung der staatlichen Anerkennung als Kindheitspädagogin oder Kindheitspädagoge können alle Personen stellen, die in dem Land, in dem sie den Berufsabschluss erworben haben, qualifiziert sind, als Kindheitspädagogin beziehungsweise Kindheitspädagoge zu arbeiten.
Es ist irrelevant, welche Staatsangehörigkeit Sie besitzen oder in welchem Land Sie Ihre Qualifikation erworben haben.
Die staatliche Anerkennung für den Beruf „staatlich anerkannte Kindheitspädagogin"/ „staatlich anerkannter Kindheitspädagoge" wird zu dem Berufsabschluss erteilt, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie der entsprechende landesrechtlich geregelte Ausbildungsnachweis belegt und
- die Antragstellerin oder der Antragsteller bei einem sowohl in Sachsen-Anhalt als auch im Ausbildungsstaat reglementierten Beruf zur Ausübung des jeweiligen Berufes im Ausbildungsstaat berechtigt ist oder die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung des jeweiligen Berufes aus Gründen verwehrt wurde, die der Aufnahme oder Ausübung in Sachsen-Anhalt nicht entgegenstehen, und
- zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsqualifikation keine wesentlichen Unterschiede bestehen.
- Antrag
- eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten mit Angabe des gegenwärtigen Wohnortes in deutscher Sprache
- ein Identitätsnachweis im Original oder beglaubigte Kopie,
- im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise im Original oder beglaubigte Kopie,
- Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen und sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind (im Original oder beglaubigte Kopie),
- eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle in Deutschland ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde und ob bereits ein Bescheid erteilt wurde
maximal EUR 600,00
Keine.
Die zuständige Stelle muss innerhalb von 3 Monaten über Ihren Antrag entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen.
Die Hinweise auf Widerspruch oder Klage erhalten Sie im Bescheid.
Bitte wenden Sie sich an das Landesverwaltungsamt Sachsen- Anhalt.
- Sie stellen einen schriftlichen Antrag samt aller erforderlichen Unterlagen und richten diesen an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt.
- Im Anschluss wird geprüft, ob Ihre Unterlagen vollständig eingereicht wurden. Wenn das nicht der Fall ist, werden Sie schriftlich aufgefordert, die entsprechenden Dokumente nachzureichen.
- Es folgt die Prüfung der Gleichwertigkeit bezüglich u.a.:
- Überschneidungen bzw. Unterschiede in der Berufsqualifikation
- Dauer der Ausbildung
- Berechtigung zur Arbeit in diesem Beruf in dem Staat, in dem Sie Ihre Ausbildung absolviert haben
- Erlangte Berufserfahrung
- Sprachkenntnisse,
- persönliche und gesundheitliche Eignung
Das Ergebnis der Prüfung wird Ihnen in einem Bescheid schriftlich mitgeteilt und kann drei wesentliche Ausprägungen haben:
- Feststellung der Gleichwertigkeit und somit Anerkennung
- Feststellung wesentlicher Unterschiede und somit Ausgleich notwendig
- Feststellung der Gleichwertigkeit und Ablehnung der staatlichen Anerkennung
- Ablehnung der Gleichwertigkeit und folglich auch die Ablehnung der staatlichen Anerkennung
Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt