Bestellung als Schornsteinfeger beantragen
Beschreibung
Zum 01.01.2013 ist das Schornsteinfegerhandwerksgesetz (SchfHwG) in Kraft getreten. Die nunmehrigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger“ (bBSF) sind in den ihnen zugewiesenen Bezirken nur noch für die sogenannten „hoheitlichen Tätigkeiten“ wie Feuerstättenschauen, Bauabnahmen und dergleichen zuständig. Die Höhe der Vergütungen für diese Tätigkeiten sind in der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16.06.2009 (KÜO, BGBl. I S. 1292), zuletzt geändert durch Art. 1 der VO vom 08.04.2013 (BGBl. I S. 760) sowie in der Verordnung über die Ausführung von Kehr- und Überprüfungsarbeiten und den dazugehörigen Gebühren (KÜO LSA) vom 17.05.2013 GVBl. LSA S. 249) verbindlich festgelegt.
Für die Ausführung der eigentlichen Kehr- und Überprüfungstätigkeiten haben die Grundstückseigentümer dagegen die Möglichkeit, ihren zuständigen bBSF zu beauftragen oder aber sich ein entsprechend qualifiziertes Unternehmen auf dem freien Markt zu suchen. Die Eigentümer der Liegenschaften sind verpflichtet, die ordnungsgemäße Durchführung der Kehr- und Überprüfungstätigkeiten gegenüber den bBSF durch Zusendung der Formblätter nachzuweisen. Die Höhe der Vergütung für diese Tätigkeiten ist nicht mehr in Gebührenordnungen festgelegt, sondern im Grundsatz zwischen den Grundstückseigentümern und den anbietenden Firmen frei aushandelbar.
Der Landkreis Harz weist ergänzend zur oben gemachten Leistungsbeschreibung auf folgende gesetzliche Änderung hin: Am 29.11.2008 ist das vom Bundestag am 26.11.2008 beschlossene Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG) in Kraft getreten. In diesem Gesetz werden sowohl die Eigentümerpflichten als auch die allgemeinen Aufgaben der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und Bezirksschornsteinfegermeister geregelt. Zu beachten ist, dass die Schornsteinfegerarbeiten bis zum 31.12.2012 nur von dem bisher zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister oder nach Maßgabe des Schornsteinfegergesetzes einem Angehörigen eines anderen EU-Mitgliedsstaates durchgeführt werden dürfen. Ab dem 01.01.2013 besteht seitens der Grundstückseigentümer die freie Wahl ihres Bezirksschornsteinfegermeisters. Die Anzahl der Kehrungen und Überprüfungen sind in der bundeseinheitlichen Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO), die von den Grundstückseigentümern zu tragenden Gebühren in der Kehr-, Überprüfungs- und Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (KÜGO LSA) geregelt.
Bitte wenden Sie sich an Ihren Landkreis bzw. Ihre zuständige kreisfreie Stadt.
Ordnungsamt des Landkreises Harz
Die Fachaufsicht liegt beim Landesverwaltungsamt, Referat Wirtschaft.
Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG (BGBl. I S. 2242) Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO (BGBl. I S. 1292) Kehr-, Überprüfungs- und Gebührenordnung - KÜGO LSA (GVBl. LSA 2010, S. 40)
Landesinnungsverband des Schornsteinfegerhandwerks Sachsen-Anhalt
06003 Halle (Saale), Stadt
06112 Halle (Saale), Stadt
Mo. - Do. 9:00 - 15:00 Uhr
Fr. 09:00 - 12:00 Uhr
Hinweis:
Termine können jedoch nach individueller Vereinbarung auch außerhalb der Sprechzeiten durchgeführt werden. Bitte beachten Sie, dass einzelne Bereiche abweichende Öffnungszeiten haben. Diese erfahren Sie auf der jeweiligen Internetseite des Referates.
38820 Halberstadt, Stadt