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Quelle: BUS Sachsen-Anhalt (Linie6PLus)

Meldung zum Infektionsschutz einreichen

Beschreibung

Ziel des Infektionsschutzes ist es, übertragbare Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. 

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) verpflichtet Ärzte und Labore zu Meldungen. Man unterscheidet dabei namentliche Meldungen von Erregern und nichtnamentliche Meldungen von Erregernachweisen sowie Meldungen zu Impfschäden.

Namentlich benannte Erreger:

Ärzte und Labore für medizinischen Diagnostik sind verpflichtet den lokal für die Arztpraxen zuständigen Gesundheitsämtern Meldungen über auffällige Befunde zu liefern, sollten die im Gesetz benannten Erreger bei einer Untersuchung oder Probe diagnostiziert werden. Die dazu benötigten Meldebögen werden von den jeweiligen Landesbehörden zur Verfügung gestellt.

Nicht namentlich benannte Erregernachweise:

Die in § 7 Abs. 3 IfSG genannten Erregernachweise sind nichtnamentlich direkt an das Robert-Koch-Institut zu melden. Das RKI stellt dafür spezielle Labormeldebögen zur Verfügung.

Impfschäden:

Der Verdacht einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung ist meldepflichtig. Die Meldung erfolgt vom Arzt oder der Ärztin an das lokal zuständige Gesundheitsamt.
 

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Wenn Sie zu diesen Themen Fragen haben oder selbst betroffen sind, wenden Sie sich an das Gesundheitsamt in Ihrem Landkreis bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.

Über aktuelle Informationslagen informiert das Robert-Koch-Institut auf seinen Internetseiten.

Spezielle Hinweise für Landkreis Harz

Gesundheitsdienstgesetz Sachsen-Anhalt

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Zuständige Stelle
Landkreis Harz - Sachgebiet Infektionsschutz/Hygiene
Schwanebecker Straße 14
38820 Halberstadt, Stadt
03941 5970-2374
03941 5970-2300
Montag:08:30 – 12:00 Uhr
Dienstag:08:30 – 12:00 Uhr
13:00 – 16:00 Uhr
Mittwoch:geschlossen
Donnerstag:08:30 – 12:00 Uhr
14:00 – 18:00 Uhr
Freitag:geschlossen
Aufzug vorhanden
  • Antrag auf Verdienstausfallentschädigung gemäß §§ 56 ff. Infektionsschutzgesetz (PDF)

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  • Antrag auf Gewährung von Versorgung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)

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