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Quelle: BUS Sachsen-Anhalt (Linie6PLus)

Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für Opfer einer Straftat beantragen

Beschreibung

Sie sind im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a StGB (Menschenhandel). Dann soll Ihnen durch die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis um weitere 2 Jahre verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen Ihre weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern.

Humanitäre Gründe liegen etwa vor, wenn Sie in Ihrem Herkunftsland keine Existenzgrundlage mehr haben oder aufgrund der Mitwirkung im Strafprozess mit Nachteilen, Ausgrenzung oder Vergeltungsmaßnahmen rechnen müssen.

Sie haben grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis.

Sie haben weiterhin einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) oder Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung, Kindergeld.

Der Familiennachzug für Ihren Ehegatten und dem minderjährigen Kind (sog. Kernfamilie) ist nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland möglich. Die Familienmitglieder müssen selbst die Voraussetzungen für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen erfüllen,

Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nicht gestattet. Sie kann nur durch die Ausländerbehörde erlaubt werden.

Sie sind zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn Sie keine einfachen Deutschkenntnisse besitzen.

  • Vorliegen eines Antrages auf  Verlängerung
  • Beendigung des Strafverfahrens
  • Humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen müssen die weitere Anwesenheit im Bundesgebiet rechtfertigen.
  • Es dürfen keine Versagungsgründe vorliegen, zum Beispiel
    • keine Beeinträchtigung oder Gefährdung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland
    • keine Abschiebungsanordnung
    • kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 AufenthG
  • aktuelles biometrisches Foto
  • bisherige Aufenthaltserlaubnis

Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis von bis zu 3 Monaten ist eine Gebühr in Höhe von 96 Euro fällig (bei Minderjährigen 48 Euro).

Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis von mehr als 3 Monaten ist eine Gebühr in Höhe von 93 Euro fällig (bei Minderjährigen 46,50 Euro).

Gebührenbefreiung bei Bezug von Sozialleistungen.

Die Aufenthaltserlaubnis wird für 2 Jahre verlängert. In begründeten Einzelfällen ist auch eine längere Geltungsdauer zulässig.

Ihnen wird in der Regel bei der Antragstellung auf Verlängerung von der zuständigen Ausländerbehörde die Dauer des Verfahrens mitgeteilt (etwa 6 bis 8 Wochen).

Hinweis: Die Aufenthaltserlaubnis wird als elektronischer Aufenthaltstitel ausgestellt

Wenden Sie sich an die Ausländerbehörde.

Erhalten Sie von Ihrer örtlich zuständigen Ausländerbehörde.

Onlineverfahren möglich: nein

Persönliches Erscheinen erforderlich: ja

Die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis müssen Sie in der Regel persönlich - frühzeitig vor Ablauf der Gültigkeit ihrer Aufenthaltserlaubnis - bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde beantragen.

Vereinbaren Sie mit der örtlich zuständigen Ausländerbehörde einen Vorsprachetermin. Sie können sich dazu auch auf der jeweiligen Website der Ausländerbörde über den Ablauf der Beantragung informieren und welche Unterlagen Sie in welcher Form vorlegen müssen.

Haben Sie fristgemäß (vor Ablauf der Gültigkeit Ihrer Aufenthaltserlaubnis) einen Antrag auf Verlängerung gestellt, gilt Ihr bisheriger Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt.

Wenn Ihrem Antrag stattgegeben wird, beauftragt die Ausländerbehörde die Bundesdruckerei, den elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) mit neuem Gültigkeitsdatum herzustellen

Hinsichtlich der Dauer des Verfahrens bis zur Aushändigung der Aufenthaltserlaubnis informieren Sie sich bei der zuständigen Ausländerbehörde.

§ 8 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs. 4a AufenthG

§ 4a AufenthG

§ 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG

§ 25 Abs. 4a Satz 1, 3 AufenthG

§ 29 Abs. 3 AufenthG

§ 44 AufenthG

§ 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) AufenthG

§ 54 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 AufenthG

§ 53 AufenthV

Sächsisches Staatsministerium des Innern

Zuständige Stelle
Landkreis Harz - Sachgebiet Ausländerbehörde
Friedrich-Ebert-Straße 42
38820 Halberstadt, Stadt
03941 5970-4544
03941 5970-4160
Montag:08:00 – 12:00 Uhr
13:00 – 16:00 Uhr
Dienstag:08:00 – 12:00 Uhr
13:00 – 16:00 Uhr
Mittwoch:08:00 – 12:00 Uhr
13:00 – 16:00 Uhr
Donnerstag:08:00 – 12:00 Uhr
13:00 – 16:00 Uhr
Freitag:geschlossen
Aufzug vorhanden, rollstuhlgerecht