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Quelle: BUS Sachsen-Anhalt (Linie6PLus)

Abbrennen von Feuerwerken anzeigen

Beschreibung

Bevor Sie pyrotechnisches Feuerwerk abbrennen dürfen, müssen Sie dies anzeigen. Sie können diese Dienstleistung in Anspruch nehmen, sofern es sich bei den beabsichtigten pyrotechnischen Gegenständen um solche der Kategorie F2, F3, F4, P1, P2, T1 oder T2 handelt. In der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, dürfen Feuerwerkskörper nur in genügendem Abstand und unter Berücksichtigung der Windrichtung abgebrannt werden. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kindergärten und Altersheimen, sowie Fachwerkhäusern ist verboten. Zu beachten ist, dass eine Anzeige nur unter bestimmten Voraussetzungen getätigt werden kann.

Sie müssen einen Befähigungsschein besitzen und/oder eine Erlaubnis einer Behörde vorliegen haben, um eine Anzeige für das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände tätigen zu dürfen.

Nachweis des Befähigungsscheines und/oder den Nachweis der Erlaubnis

Es fallen keine Kosten an.

Es gelten die folgenden Anzeigefristen:

Anzeigefrist von 2 Wochen vor Abbrennen gilt für pyrotechnische Gegenstände der

  • Kategorie F2 in der Zeit vom 02.01. bis zum 30.12.
  • Kategorien F3, F4, P1, P2, T1 und T2 ganzjährig

Anzeigefrist von 4 Wochen vor Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind.

Je nach zuständiger Behörde unterschiedlich; in der Regel bis 14 Tage.

  • Formulare vorhanden: Nein
  • Schriftform erforderlich: Ja
  • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Um eine Anzeige zu tätigen, müssen Sie den Sachverhalt schriftlich darlegen. Hierfür benötigen Sie kein Formular.

  • Bitte fügen Sie dieser alle erforderlichen Unterlagen bei.
  • Dies beinhaltet ebenfalls eine ausführliche Beschreibung des Vorhabens und des Standorts.
  • Die von Ihnen eingereichten Unterlagen werden auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit geprüft.
  • Bei Bedarf werden Unterlagen nachgefordert.
  • Eine Rückmeldung nach erfolgreicher Prüfung erfolgt nicht.

Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) - § 23 Absatz 3

https://www.gesetze-im-internet.de/sprengv_1/__23.html

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz, Hamburg

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