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Quelle: BUS Sachsen-Anhalt (Linie6PLus)

Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut beantragen

Beschreibung

Mit Erteilung der Approbation sind Sie berechtigt den Beruf des Psychotherapeuten in Deutschland selbstständig und eigenverantwortlich auszuüben.

Die Approbation wird unbefristet erteilt und ist für die gesamte Bundesrepublik Deutschland gültig.

Die Approbation wird unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit erteilt, wenn

  • Sie das Studium, das Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist, erfolgreich absolviert haben,
  • Sie die psychotherapeutische Staatsprüfung bestanden haben,
  • Sie sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich Ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergib,
  • Sie zur Ausübung des Berufs gesundheitlich geeignet sind und
  • Sie die zur Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

Die Approbation wird unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit erteilt, wenn Sie

  • sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich Ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt
  • nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet sind,
  • das vorgeschriebene Studium abgeleistet und die Staatliche Prüfung bestanden haben,
  • über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
  • Identitätsnachweis
  • kurzgefasster Lebenslauf
  • Bundeszentralregisterauszug (Belegart O), der nicht älter als einen Monat sein darf
  • Prüfungszeugnis
  • amtlich beglaubigte Kopie der Hochschulurkunde (Masterurkunde), aufgrund dessen die Zulassung zur psychotherapeutischen Ausbildung erfolgt ist
  • Erklärung darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
  • Ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass die antragstellende Person nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist

Richtet sich nach den jeweiligen Verwaltungsgebührenordnungen der Länder bzw. der zuständigen Stellen

Keine

Im Bereich der Regelapprobation gibt es keine bundesweite Regelung zur Bearbeitungsdauer. Dies variiert zwischen den zuständigen Approbationsbehörden der Länder.

  • Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein),
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

  • Sie reichen den Antrag auf Approbation inkl. aller erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein
  •  Die zuständige Approbationsbehörde prüft die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen sowie, ob damit die gesetzlichen Voraussetzungen hinreichend nachgewiesen werden können.
  • Fehlende oder nicht ausreichend erbrachte Nachweise werden von der zuständigen Approbationsbehörde ggf. nachgefordert.
  • Die zuständige Approbationsbehörde prüft auf Basis der eingereichten Unterlagen die Approbationsvoraussetzungen.
  • Nach positivem Abschluss der Prüfung wird Ihnen eine Approbationsurkunde gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt oder mit Zustellungsurkunde zugestellt.

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS)

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