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Quelle: BUS Sachsen-Anhalt (Linie6Plus)

Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis beantragen

Beschreibung

Baulasten sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungen von Grundstückseigentümern und Grundstückseigentümerinnen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Damit wird die Bau- bzw. Nutzenserweiterung eines anderen Grundstückes ermöglicht.

Die Baulasten werden durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde übernommen. Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. In das Baulastenverzeichnis können auch andere baurechtliche Verpflichtungen des Grundstückseigentümers oder der Grundstückseigentümerin zu einem sein oder ihr Grundstück betreffendes Tun, Dulden oder Unterlassen und Auflagen, Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte eingetragen werden.

Auskünfte aus dem Baulastverzeichnis bieten Klarheit über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, die auf einem Grundstück lasten. Dies ist unerlässlich für die Planung und Durchführung von Bauvorhaben. Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen oder sich Abschriften erteilen lassen.

Sie müssen grundsätzlich ein berechtigtes Interesse darlegen, um in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen zu können. Ein berechtigtes Interesse haben beispielsweise Eigentümerinnen und Eigentümer, deren Bevollmächtigte sowie Kaufinteressenten eines Grundstücks.

Eines berechtigten Interesses bedürfen nicht: Notare und Notarinnen, sowie Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, welche im nachgewiesenen Auftrag eines Notars oder einer Notarin das Baulastenverzeichnis einsehen wollen, sowie öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure.

  • Ein formloser schriftlicher Antrag oder ein digitaler Antrag per Onlinedienst auf Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis.
  • Angaben zum Grundstück (Straße, Hausnummer, gegebenenfalls Grundbuchblattnummer, Flur, Flurstück, Lageplan)
  • Nachweis eines berechtigten Interesses

Die Eintragung und Löschung einer Baulast sowie andere Eintragungen in das Baulastenverzeichnis sind gebührenpflichtig, ebenso Abschriften aus dem Verzeichnis. Die Gebührenhöhe wird nach der Baugebührenverordnung (BauGVO) festgelegt.

Es bestehen keine Fristen.

Die Bearbeitungsdauer hängt vom Umfang des Auskunftsbegehrens ab (zum Beispiel von  der Anzahl der zum Grundstück gehörenden Flurstücke oder der Anzahl der auf dem Grundstück liegenden Baulasten).

Zuständig ist die Bauaufsichtsbehörde.

Ein formloser schriftlicher Antrag oder ein digitaler Antrag per Onlinedienst auf Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis

Zuständige Stelle
Landkreis Jerichower Land - Sachgebiet Bauplanung
Postfach 11 31
39288 Burg, Stadt
Brandenburger Straße 100
39307 Genthin, Stadt
03921 949-6300
03921 949-9663
Krankenhaus
Aufzug vorhanden, rollstuhlgerecht