Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil I melden
Beschreibung
Wenn Ihnen die Zulassungsbescheinigung Teil I (alt: Fahrzeugschein) abhanden gekommen oder diese unbrauchbar bzw. unleserlich geworden ist, müssen Sie dies unverzüglich melden und eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I beantragen.
Hinweis:
Wird nach Ausstellung der neuen Zulassungsbescheinigung Teil I die in Verlust geratene Bescheinigung wieder aufgefunden, muss der Halter oder der Eigentümer sie unverzüglich abgeben.
Ersatzausstellung von Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I) bzw. Fahrzeugschein (alt) nach Verlust, Diebstahl oder wenn diese unbrauchbar bzw. unleserlich geworden ist.
Ersatz ZB I:
Der eingetragene Halter muss eine Verlusterklärung abgeben.
Sollte das Fahrzeug den Besitzer gewechselt haben und die ZB I bei diesem abhandengekommen sein, muss der neue Besitzer einen lückenlosen Eigentumsnachweis vorlegen und eine Verlusterklärung abgeben.
Sofern das Fahrzeug zugelassen ist, muss eine gültige Hauptuntersuchung vorliegen.
- Schriftlicher formgebundener Antrag bei der zuständigen Zulassungsbehörde mit der Angabe der Halter- und Fahrzeugdaten.
Der Antrag kann auch erst bei der Zulassungsbehörde ausgefüllt werden. -
Gültiger Personalausweis (keine Kopie) des Fahrzeughalters oder Reisepass mit Meldebescheinigung der Meldebehörde des Wohnortes. Die Meldebescheinigung darf nicht älter als drei Monate sein.
Handelt es sich bei dem Fahrzeughalter nicht um eine natürliche Person sind weitergehende Unterlagen zur Feststellung des Halters notwendig
Zusätzlich bei Beschädigung:
- Die beschädigte Zulassungsbescheinigung ist der Zulassungsbehörde vorzulegen. Es wird ein Ersatz ausgestellt.
Zusätzlich bei Verlust:
- Den noch vorhandenen Teil II der Zulassungsbescheinigung (Fahrzeugbrief ).
- Versicherung an Eides Statt (eine telefonische oder schriftliche Benachrichtigung der Zulassungsbehörde ist nicht ausreichend); ggf. Verlusterklärung.
- Bei Diebstahl Anzeigebestätigung der Polizei.
- Untersuchungsbericht der letzten noch nicht abgelaufenen Hauptuntersuchung (entfällt, wenn die erste Hauptuntersuchung noch nicht fällig war).
- Prüfprotokoll der letzten noch nicht abgelaufenen Sicherheitsprüfung (wenn vorgeschrieben).
Ersatz ZB I bzw. Fahrzeugschein (alt):
- ggf. noch vorhandene Fahrzeugpapiere, sofern ein (alter) Fahrzeugschein ersetzt werden soll, ist zwingend auch die Vorlage des (alten) Fahrzeugbriefes erforderlich
- bei Diebstahl Anzeige mit Tagebuchnummer der Polizei
- gültige Hauptuntersuchung (wenn das Fahrzeug zugelassen ist), Prüffrist darf nicht abgelaufen sein
- Personalausweis oder Reisepass bzw. ausländischer Ausweis mit aktueller Meldebescheinigung – maximal 3 Monate alt
- bei Einzelunternehmen / Gesellschaft bürgerlichen Rechts: aktuelle Gewerbeanmeldung
- bei Firmen / Vereinen / Behörden: Gewerbeanmeldung oder Handels- bzw. Vereinsregisterauszug, Kopfbogen der Behörde und ggf. Vollmacht des Geschäftsführers / Vorstandes / Leiters mit Kopie vom Personalausweis
- ggf. Vollmacht sowie Personaldokument des Bevollmächtigten
Gebühr: 10,90 EURVorkasse: neinIm Einzelfall können zur Grundgebühr zusätzlichen Kosten hinzukommen.
Gebühr: 30,70 EURVorkasse: neinGebühr für die Abnahme einer Versicherung an Eides statt über den Verlust durch Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde
Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) regelt auf dem Gebiet des Kostenrechts die Erhebung von Gebühren für die Tätigkeit der Fahrerlaubnis- und der Zulassungsbehörden sowie der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer (aaSoP)
Link: https://www.gesetze-im-internet.de/stgebo_2011/BJNR009800011.html
keine
Die Ersatzausstellung einer ZB I erfolgt direkt bei der Beantragung und ist in der Regel innerhalb von 10 bis 15 Minuten erledigt. In diesem Zeitraum können alle Formalitäten geklärt werden.
nicht erforderlich
Die Zuständigkeit liegt bei der Kfz-Zulassungsbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt (Hauptwohnsitz).
Die Ersatzausstellung der ZB I muss in der Kfz-Zulassungsbehörde beantragt werden, in der das Fahrzeug zuletzt zugelassen war oder ist.
Die Beantragung der ZB I kann durch den Fahrzeughalter persönlich oder durch einen von ihm bevollmächtigten Vertreter erfolgen.
Die Neuausstellung von ZB I (Fahrzeugschein) muss persönlich unter Vorlage einer Verlustanzeige beantragt werden.
Zweckverband Kommunale Datenverarbeitung Oldenburg
Elsässer Str. 66
26121 Oldenburg
38855 Wernigerode, Stadt
Montag: | 08:00 – 12:00 Uhr 13:00 – 16:00 Uhr (nur mit Termin) |
Dienstag: | 08:00 – 12:00 Uhr 13:00 – 16:00 Uhr 16:00 – 17:00 Uhr (nur mit Termin) |
Mittwoch: | 08:00 – 12:00 Uhr |
Donnerstag: | 08:00 – 12:00 Uhr 13:00 – 17:00 Uhr 17:00 – 18:00 Uhr (nur mit Termin) |
Freitag: | geschlossen |
- Harz:
- Altfahrzeug entsorgen
- Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) beantragen
- Bei Verwarnungs- und Bußgeldern im Straßenverkehr der oder dem Beschuldigten die Anhörung gewähren
- Den Ersatz der Betriebserlaubnis von zulassungsfreien Fahrzeugen nach Verlust beantragen
- Die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I beantragen
- Grünes Kennzeichen beantragen
- Kennzeichen für Elektrofahrzeuge beantragen
- Kraftfahrzeug Wiederzulassung beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen Oldtimerkennzeichen Zulassung beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen Wechselkennzeichen Zuteilung beantragen
- Kurzzeitkennzeichen beantragen
- Plakette für elektrisch betriebene Fahrzeuge aus dem Ausland beantragen
- Saisonkennzeichen beantragen
- Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil I melden
- Wiederzulassung für ein Fahrzeug auf einen anderen Halter (Umschreibung) beantragen
- Wunschkennzeichen beantragen
- Zulassung für Kfz-Anhänger beantragen