Aufenthaltserlaubnis zur Fortsetzung eines im EU-Ausland begonnenen Studiums beantragen
Beschreibung
Wenn Sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) als international schutzberechtigte Person anerkannt sind und dort seit mindestens 2 Jahren studieren, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, um Ihr Studium in Deutschland weiterzuführen.
Sie benötigen einen Nachweis darüber, dass ein Teil Ihres Studiums an einer deutschen Bildungseinrichtung (zumeist Hochschule) durchgeführt wird, sowie die Zulassung dieser Bildungseinrichtung.
Der Aufenthaltstitel ist befristet und für die Dauer Ihres Studiums in Deutschland gültig.
Mit der Aufenthaltserlaubnis, die Sie zum Zweck des Studiums erhalten haben, dürfen Sie bis zu 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr arbeiten. Sie können auch eine studentische Nebentätigkeit ausüben.
Gebühr: 100,00 EURVorkasse: neinUnter bestimmten Voraussetzungen erhalten Sie eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung.
Gebühr: 50,00 EURVorkasse: neinhttps://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__50.htmlDiese Gebühr gilt, wenn Sie minderjährig sind.
Widerspruchsfrist: 1 Monat
- Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde
- Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird
Die für Ihren Wohnsitz zuständige Ausländerbehörde.
Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI)
25.04.2025
38820 Halberstadt, Stadt
Montag: 08:00 – 12:00 Uhr
13:00 – 16:00 Uhr
Dienstag: 08:00 – 12:00 Uhr
13:00 – 16:00 Uhr
Mittwoch: 08:00 – 12:00 Uhr
13:00 – 16:00 Uhr
Donnerstag: 08:00 – 12:00 Uhr
13:00 – 16:00 Uhr
Freitag: geschlossen
Bemerkung: Hotline "Arbeiten und Leben in Deutschland"
Bemerkung: Wenn Sie im Ausland sind: Über die Hotline "Arbeiten und Leben in Deutschland" erreichen Sie auch die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA).








