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Quelle: BUS Sachsen-Anhalt (Linie6Plus)

Als Ärztin oder Arzt Fortsetzung der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in einem freien reglementierten Beruf anzeigen

Beschreibung

Wenn Sie als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder als Staatsangehöriger eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz einen freien reglementierten Beruf, zu dessen Ausübung Sie in einem dieser Staaten rechtmäßig niedergelassen sind, im Inland nur vorübergehend und gelegentlich ausüben, haben Sie dies alle zwölf Monate nach der erstmaligen Anzeige bei der zuständigen Stelle wiederholt anzuzeigen. 

Zu den freien reglementierten Berufen zählen der ärztliche Beruf, der zahnärztliche Beruf, der tierärztliche Beruf, Apotheker, sowie Psychotherapeuten. 

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein: 

  • Sie sind Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben 
  • Sie sind zur Ausübung des Berufs in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat berechtigt sowie in diesem Mitgliedstaat, anderen Vertragsstaat oder gleichgestellten Staat rechtmäßig niedergelassen  
  • Der Beruf wird nur vorübergehend und gelegentlich ausgeführt, also nicht auf Dauer

Sollten Änderungen eingetreten sein, ist einer oder sind mehrere der folgenden Nachweise zu erbringen: 

  • Nachweis über die Staatsangehörigkeit 
  • Nachweis der beruflichen Qualifikation, die für die Ausübung des Berufs in dem anderen Mitgliedstaat, dem anderen Vertragsstaat oder dem gleichgestellten Staat, in dem die dienstleistungserbringende Person niedergelassen ist, erforderlich ist
  • Bescheinigung, dass der dienstleistungserbringenden Person die Ausübung dieser Tätigkeit nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und dass die dienstleistungserbringende Person nicht vorbestraft ist

Als Arzt:

  • Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass die dienstleistungserbringende Person zum Zeitpunkt der Vorlage rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat niedergelassen ist 
  • ggf. Auskunft über einen bestehenden Versicherungsschutz im Rahmen einer Berufshaftpflicht und erforderlichenfalls geeignete Nachweise  

Richtet sich nach der Verwaltungsgebührenordnung des jeweiligen Bundeslandes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stelle.

Die Anzeige der Fortsetzung hat alle zwölf Monate nach der erstmaligen Anzeige zu erfolgen. 

Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.

Widerspruch (richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht) 

​Verwaltungsgerichtliche Klage​ 

  • Sie zeigen die Fortsetzung der grenzüberschreitenden Erbringung der Dienstleistung bei der zuständigen Stelle an 
  • Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob alle Voraussetzungen für die Anzeige über die Fortsetzung der Erbringung Ihrer Tätigkeit erfüllt sind

Es gibt folgende Hinweise:                

​​Sie müssen wesentliche Änderungen von Umständen, die die Voraussetzungen für die Dienstleistungserbringung betreffen, bei der zuständigen Behörde anzeigen und durch Unterlagen nachweisen.​ 

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

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