Altfahrzeug entsorgen
Beschreibung
Seit dem 1. Januar 2007 haben Letzthalter von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (d. h. Fahrzeuge zur Güterbeförderung bis 3,5 Tonnen) die Möglichkeit, ihre Altautos, die sie entsorgen wollen, kostenlos an den Hersteller oder Importeur zurückzugeben. Diese sind zur Rücknahme der Altfahrzeuge verpflichtet und haben dazu selbst oder durch beauftragte Dritte ein flächendeckendes Rücknahmesystem einzurichten. Von der kostenlosen Rücknahme ausgenommen sind Altfahrzeuge, bei denen wesentliche Bauteile oder Komponenten oder elektronische Steuergeräte entnommen wurden und die nicht mindestens 1 Monat vor der endgültigen Stilllegung in der Europäischen Union zugelassen waren.
Wird ein Fahrzeug endgültig stillgelegt und entsorgt, hat der zertifizierte Altautoverwertungsbetrieb einen Verwertungsnachweis bei der Kraftfahrzeug-Zulassungsbehörde vorzulegen.
Erfassung des Verwertungsnachweises im Zentralen Fahrzeugregister und Eindruck des Verwertungs-Vermerkes in den Fahrzeugpapieren
Seit dem 1. Januar 2007 haben Letzthalter von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (Fahrzeuge zur Güterbeförderung bis 3,5 Tonnen) die Möglichkeit, die Altautos zur Entsorgung kostenlos an den Hersteller oder Importeur zurückzugeben. Diese sind zur Rücknahme der Altfahrzeuge verpflichtet und haben dazu selbst oder durch beauftragte Dritte ein flächendeckendes Rücknahmesystem einzurichten.
Von der kostenlosen Rücknahme ausgenommen sind Altfahrzeuge, bei denen wesentliche Bauteile oder Komponenten oder elektronische Steuergeräte entnommen wurden und die nicht mindestens 1 Monat vor der endgültigen Außerbetriebsetzung in der Europäischen Union zugelassen waren.
Um ein ausgedientes Fahrzeug endgültig aus dem Verkehr zu ziehen, wird es durch den Halter einer zur Entsorgung zuständigen Stelle überlassen. Diese erstellt einen Verwertungsnachweis, der bei der Kfz-Zulassungsstelle zur Erfassung vorgelegt werden kann.
Ein Fahrzeug der Klasse M1, N1 oder L5e wurde einer gemäß Altfahrzeug-Verordnung anerkannten Stelle zur Verwertung überlassen. Über die Verwertung liegt ein Verwertungsprotokoll des Demontagebetriebes vor. Die Erfassung eines Verwertungsnachweises kann zeitgleich mit der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs erfolgen, aber auch nachträglich beantragt werden.
- Zulassungsbescheinigung Teil I (alt: Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (alt: Fahrzeugbrief) / Betriebserlaubnis – falls nicht vorhanden: EG-Übereinstimmungsbescheinigung (bei zulassungsfreien Fahrzeugen)
- Personalausweis oder Reisepass
- Verwertungsnachweis eines anerkannten Demontagebetriebes
Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) regelt auf dem Gebiet des Kostenrechts die Erhebung von Gebühren für die Tätigkeit der Fahrerlaubnis- und der Zulassungsbehörden sowie der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer (aaSoP)
Link: https://www.gesetze-im-internet.de/stgebo_2011/BJNR009800011.html
Die Erfassung des Verwertungsnachweises kann maximal sieben Jahre nach der Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges erfolgen.
Die Bearbeitung erfolgt direkt bei der Beantragung. Der Vorgang ist in der Regel innerhalb von 10 Minuten erledigt. In diesem Zeitraum können alle Formalitäten geklärt werden.
Wenn Sie Ihr ausgedientes Fahrzeug endgültig aus dem Verkehr ziehen lassen wollen, müssen Sie es zur Entsorgung einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb überlassen. Dort erhalten Sie einen Verwertungsnachweis, den Sie zur Abmeldung bei der Kfz-Zulassungsstelle vorlegen.
Adressen von Betrieben in Ihrer Nähe erhalten Sie zum Beispiel bei der Kfz-Innung, bei den Automobilclubs und bei Ihrer Landkreis- bzw. Stadtverwaltung sowie im Internet auf den Seiten der Hersteller oder bei der Gemeinsamen Stelle für Altfahrzeuge (GESA).
Die Erfassung eines Verwertungsnachweises kann in jeder deutschen Kfz-Zulassungsbehörde beantragt werden.
Die Beantragung kann durch den Fahrzeughalter (ggf. Besitzer) persönlich oder durch einen von ihm bevollmächtigten Vertreter erfolgen.
Zweckverband Kommunale Datenverarbeitung Oldenburg
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Montag: | 08:00 – 12:00 Uhr 13:00 – 16:00 Uhr (nur mit Termin) |
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Freitag: | geschlossen |
- Harz:
- Altfahrzeug entsorgen
- Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) beantragen
- Bei Verwarnungs- und Bußgeldern im Straßenverkehr der oder dem Beschuldigten die Anhörung gewähren
- Den Ersatz der Betriebserlaubnis von zulassungsfreien Fahrzeugen nach Verlust beantragen
- Die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I beantragen
- Grünes Kennzeichen beantragen
- Kennzeichen für Elektrofahrzeuge beantragen
- Kraftfahrzeug Wiederzulassung beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen Oldtimerkennzeichen Zulassung beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen Wechselkennzeichen Zuteilung beantragen
- Kurzzeitkennzeichen beantragen
- Plakette für elektrisch betriebene Fahrzeuge aus dem Ausland beantragen
- Saisonkennzeichen beantragen
- Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil I melden
- Wiederzulassung für ein Fahrzeug auf einen anderen Halter (Umschreibung) beantragen
- Wunschkennzeichen beantragen
- Zulassung für Kfz-Anhänger beantragen