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Quelle: BUS Sachsen-Anhalt (Linie6PLus)

Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 und 22 Uhr beantragen

Beschreibung

Möchten Sie eine schwangere oder stillende Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigen, müssen Sie sich dies genehmigen lassen.

Die für Arbeitsschutz zuständige Behörde kann Ihnen die Beschäftigung der schwangeren oder stillenden Frau in diesem Zeitraum ablehnen oder vorläufig untersagen, um den Schutz der Gesundheit der Frau oder ihres Kindes sicherzustellen.

Wenn die Aufsichtsbehörde die Beschäftigung nicht ablehnt oder vorläufig untersagt, dürfen Sie die Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigen.

  • Sie können den Antrag nur stellen, wenn Sie Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sind.
  • Die schwangere oder stillende Frau muss sich ausdrücklich dazu bereit erklären
  • Ein ärztliches Zeugnis darf nicht gegen die Beschäftigung bis 22 Uhr sprechen.
  • Eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau durch Alleinarbeit ist ausgeschlossen.
  • Eine unverantwortbare Gefährdung für das Kind durch Alleinarbeit ist ausgeschlossen.
  • Die dokumentierte Beurteilung der Arbeitsbedingungen weist nach, dass keine sonstigen unverantwortbaren Gefährdungen bestehen.
  • Ärztliches Zeugnis
  • Zustimmende Erklärung der schwangeren oder stillenden Frau. Die Frau kann Ihre Erklärung jederzeit widerrufen.
  • Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 14 Absatz 1 Mutterschutzgesetz
  • ​​​​​​​Aussage zur Alleinarbeit

Die Gebühren werden nach Aufwand erhoben. Erkundigen Sie sich bitte in der für Ihr Bundesland zuständigen Aufsichtsbehörde über die anfallenden Bearbeitungsgebühren. 

Die genauen Kosten werden im Nachgang der Genehmigung festgestellt.

Gebühr: 50,00 - 360,00 EUR
Vorkasse: Nein
https://landesrecht.sachsen-anhalt.de/perma?j=GebO_ST_%21_1
Sowohl die Erteilung als auch die Ablehnung der Genehmigung der Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 und 22 Uhr ist gebührenpflichtig.

Der Antrag muss vor der Beschäftigung der schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 und 22 Uhr vorliegen.

Klage beim Verwaltungsgericht.

Wenden Sie sich an das Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt – Fachbereich 5 „Arbeitsschutz“.

Dieses Verfahren zur Genehmigung der Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr ersetzt nicht die Mitteilung nach dem Mutterschutzgesetz. Nutzen Sie dafür die entsprechend verfügbaren Formulare oder diesen Online Dienst.

Freie und Hansestadt Hamburg

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz (BJV)

- Amt für Arbeitsschutz -

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Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt

03.08.2022;15.12.2023

Zuständige Stelle
Landesamt für Verbraucherschutz
Freiimfelder Straße 68
06112 Halle (Saale), Stadt
Bemerkung: Der Hauptsitz befindet sich in Halle (Saale). Die Dienstanschriften der einzelnen Standorte entnehmen Sie bitte der Internetseite des Landesamtes für Verbraucherschutz.
0345 52162200
0345 5643439

Montag       07:00 – 16:00 Uhr

Dienstag     07:00 – 16:00 Uhr

Mittwoch     07:00 – 16:00 Uhr

Donnerstag 07:00 – 16:00 Uhr

Freitag        07:00 – 15:30 Uhr

Samstag     geschlossen

Sonntag      geschlossen

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Anzahl:
Gebühren: nein
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