Befreiung von der KiTa-Gebühr beantragen
Beschreibung
Für den Besuch Ihres Kindes in der KiTa müssen Sie möglicherweise Geld bezahlen. Die Höhe der finanziellen Belastung wird entsprechend Ihres Einkommens berechnet. Die Belastung darf nur im Rahmen der sogenannten „zumutbaren Belastung“ erfolgen.
Wenn sich Ihr Einkommen deutlich verringert, können Sie eine Ermäßigung oder Befreiung von Ihrer finanziellen Belastung beantragen.
Auf Antrag können die Kosten ermäßigt, erlassen oder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden.
- Ihr Kind besucht eine Kindertageseinrichtung.
- Die finanzielle Belastung ist Ihnen und dem Kind nicht zuzumuten.
Für die Bearbeitung des Antrages werden die nachstehenden Unterlagen (sofern auf Sie zutreffend) benötigt:
Kopie des Leistungs- bzw. Bewilligungsbescheides über den Erhalt von:
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch („Bürgergeld“) bzw.
- Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches bzw.
- Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) bzw.
- Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes bzw.
- Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz
Sollten Sie keine der oben genannten Leistungen beziehen, werden folgende Unterlagen benötigt:
Einkommensnachweise:
- Arbeitsvertrag sowie Lohn-/Gehaltsnachweise oder Arbeitslosengeld I der letzten 12 Monate
- Betriebswirtschaftliche Auswertung bei Selbständigkeit, welche vom Steuerberater aktuell bestätigt wurde und/oder den Einkommensteuerbescheid
- Übergangsgeld/Gründungszuschuss
- Nachweis zu Renten (letzte Anpassung und aktueller Kontoauszug)
- Kindergeld (Festsetzung Familienkasse/aktueller Kontoauszug)
- Zinsnachweis aus Kapitalerträgen
- Mutterschaftsgeld (Arbeitgeber und Krankenkasse)
- Elterngeld
- vollständigen BAföG- bzw. BAB-Bescheid, Immatrikulationsbescheinigung
- Unterhaltszahlungen/-ansprüche/-vorschuss (z. B. aktueller Kontoauszug und Bescheid)
- Vaterschaftsanerkennung
- Einnahmen aus Vermietung/Verpachtung
- sonstige Einkünfte
- Nachweis der Familienversicherung für gesetzlich Versicherte bei fehlendem Einkommen
sowie Nachweise zu Aufwendungen:
- Höhe des Kostenbeitrages zur Kinderbetreuung für weitere Kinder in Tageseinrichtungen oder Tagespflegestellen (Kopie Betreuungsvereinbarung/-vertrag und Kostenbeitragsbescheid)
- aktueller Mietkostennachweis und Mietvertrag (ausreichend sind Seiten mit Angaben zum Mietobjekt, Grundmiete/kalte Betriebskosten, Unterschriften Vertragsparteien)
- bei eigenen Grundstücken: Nachweis über Hauslasten (Grundsteuer, Gebäudeversicherung, öffentliche Abgaben und Gebühren), Schuldzinsen (ohne Tilgung)
- Fahrtkosten zur Arbeitsstätte (z. B. Monatskarte) → Angabe des Arbeitseinsatzortes (Firma, Ort/Straße)
- Unterlagen zu Unterhaltsverpflichtungen (Unterhaltsvereinbarung und aktueller Zahlbeleg, einschl. Heim- und Pflegeunterbringung)
- Zahlungsnachweis Semesterticket/Studiengebühren
- Nachweis über notwendige Versicherungen (keine vermögensbildenden Versicherungen): Hausrat, Privathaftpflicht, Riesterrente, private Kranken- und/oder Pflegeversicherung für nicht gesetzlich Versicherte (jeweils mit Police/Bestätigung durch Versicherungsunternehmen und aktuellem Kontoauszug)
Sämtliche Unterlagen werden auf dem aktuellsten Stand benötigt.
Wenden Sie sich an das Jugendamt.
- Antrag auf Erlass und Übernahme der Kostenbeiträge
- Hinweise zum Antrag auf Erlass und Übernahme der Kostenbeiträge
- Satzung der Landeshauptstadt Magdeburg über Kostenbeiträge der Eltern zur Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen (Kostenbeitragssatzung für Kita), Amtsblatt 16/2019
- Anlage zur Kostenbeitragssatzung
- Fragen- und Antwortenkatalog der Elternbeitragsstelle
- § 24 Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
- § 90 Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
- Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 - 85, 87, 88 und 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII).
Die Senatorin für Kinder und Bildung Bremen
05.08.2022