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Quelle: BUS Sachsen-Anhalt (Linie6Plus)

Alten Führerschein in neuen Führerschein umtauschen

Beschreibung

Viele Besitzerinnen und Besitzer einer Fahrerlaubnis sind noch mit dem alten Papierführerschein unterwegs. Diese Dokumente verlieren seit dem 19.01.2022 schrittweise ihre Gültigkeit – gestaffelt nach dem Geburtsjahr der Inhaberin oder des Inhabers.

Wenn die Gültigkeit Ihres alten Papierführerscheins abgelaufen ist, müssen Sie diesen durch den aktuell gültigen einheitlichen Kartenführerschein der Europäischen Union (EU) ersetzen lassen.

Auch als Inhaberin und Inhaber eines älteren Führerscheins im Scheckkartenformat sind Sie von der Umtauschaktion betroffen.

Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet. Für Führerscheine, die zuvor ausgestellt worden sind, gelten bestimmte Fristen, um diese umzutauschen.

Anhand Ihres Geburtsjahrs können Sie in der folgenden Übersicht einsehen, bis wann Sie Ihren Führerschein umtauschen müssen. Diese Fristen gelten für Führerscheine, die bis einschließlich 31.12.1998 ausgestellt worden sind:

  • vor 1953 - 19.01.2033
  • 1953 bis 1958 - 19.07.2022
  • 1959 bis 1964 - 19.01.2023
  • 1965 bis 1970 - 19.01.2024
  • 1971 oder später - 19.012025

Anhand des Ausstellungsjahrs können Sie in der folgenden Übersicht einsehen, bis wann Sie Ihren Führerschein umtauschen müssen. Diese Fristen gelten für Führerscheine, die ab dem 01.01.1999 ausgestellt worden sind:

  • 1999 bis 2001 - 19.01.2026
  • 2002 bis 2004 - 19.01.2027
  • 2005 bis 2007 - 19.01.2028
  • 2008 - 19.01.2029
  • 2009 - 19.01.2030
  • 2010 - 19.01.2031
  • 2011 - 19.01.2032
  • 2012 bis 18.01.2013 - 19.01.2033

Hinweise:

  • Inhaberinnen und Inhaber einer Fahrerlaubnis, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein ebenfalls bis zum 19.01.2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
  • Die jeweilige Befristung betrifft nur das Führerscheindokument, nicht die zugrundeliegende Fahrerlaubnis. Eine ärztliche Untersuchung oder sonstige Überprüfungen sind regelmäßig mit dem Dokumententausch nicht verbunden.
  • Die im Führerschein dokumentierten Rechte bleiben auch bei einem Umtausch des Dokuments grundsätzlich bestehen.
  • Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
  • Bei Direktversand des Führerscheins an die Wohnanschrift fällt eine zusätzliche Versandgebühr an.
Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Magdeburg, Landeshauptstadt
  • Die Gebühr beträgt 30,40 Euro.
  • Die Gebühr für eine Expressbearbeitung (1 bis 3 Werktage) beträgt 55,05 Euro. Die normale Bearbeitungsdauer beträgt ca. 3 bis 4 Wochen.

Beantragen können Sie den EU-Kartenführerschein bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt. Hierzu müssen Sie persönlich in der Fahrerlaubnisbehörde erscheinen.

Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)

Zuständige Stelle
Straßenverkehrsabteilung - Fahrerlaubnisbehörde
Tessenowstraße 15
39114 Magdeburg, Landeshauptstadt
+49 391 540-4454
 
Montag
08.00 - 11.30 Uhr
Dienstag
08.00 - 11.30 Uhr;
14.00 - 17:30 Uhr
Mittwoch
08.00 - 11.30 Uhr
Donnerstag
08.00 - 11.30 Uhr
Freitag
08.00 - 11.30 Uhr

Hinweis:

Für die Fahrerlaubnisbehörde ist eine vorherige Terminreservierung erforderlich.

Die Kfz.-Zulassung für Privatpersonen erfolgt in den BürgerBüros

Straßenbahn:
Linie: 5, 6
Haltestelle: Jerichower Platz

Linienbus:
Linie: 51
Haltestelle: Wörlitzer Straße