Sprunglinks

Bürgerservice

WO?

Geben Sie Ihren Wohnort ein oder den Ort, in dem Sie Kontakt mit der Verwaltung aufnehmen möchten oder nutzen Sie die Standortermittlung.

WAS?
play_arrow
Geben Sie hier Wörter ein, die beschreiben, was Sie suchen (z.B. Baum fällen) oder eine Lebenssituation (z.B. Hausbau, Heirat).
Quelle: BUS Sachsen-Anhalt (Linie6Plus)

Befreiung von der KiTa-Gebühr beantragen

Beschreibung

Für den Besuch Ihres Kindes in der KiTa müssen Sie möglicherweise Geld bezahlen. Die Höhe der finanziellen Belastung wird entsprechend Ihres Einkommens berechnet. Die Belastung darf nur im Rahmen der sogenannten „zumutbaren Belastung“ erfolgen.

Wenn sich Ihr Einkommen deutlich verringert, können Sie eine Ermäßigung oder Befreiung von Ihrer finanziellen Belastung beantragen. 
Auf Antrag können die Kosten ermäßigt, erlassen oder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden.

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Magdeburg, Landeshauptstadt

Auf Antrag wird der Kostenbeitrag für den Besuch eines Kindes in einer Kindertageseinrichtung ganz oder teilweise erlassen bzw. ganz oder teilweise übernommen, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Dieses ist in der Regel bei geringen Einkommensverhältnissen gegeben.
  • Ihr Kind besucht eine Kindertageseinrichtung.
  • Die finanzielle Belastung ist Ihnen und dem Kind nicht zuzumuten.
Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Magdeburg, Landeshauptstadt
  • Das betreffende Kind besucht eine Kindertageseinrichtung oder Tagespflegestelle.
  • Die finanzielle Belastung ist Ihnen und dem Kind nicht zuzumuten.
  • Sie haben Ihren Wohnsitz in der Landeshauptstadt Magdeburg.
Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Magdeburg, Landeshauptstadt
  • Antrag auf Erlass und Übernahme der Kostenbeiträge

  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch („Bürgergeld“) bzw.
  • Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches bzw.
  • Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) bzw.
  • Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes bzw.
  • Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz

Sollten Sie keine der oben genannten Leistungen beziehen, werden folgende Unterlagen benötigt:

Einkommensnachweise:

  • Arbeitsvertrag sowie Lohn-/Gehaltsnachweise oder Arbeitslosengeld I der letzten 12 Monate
  • Betriebswirtschaftliche Auswertung bei Selbständigkeit, welche vom Steuerberater aktuell bestätigt wurde und/oder den Einkommensteuerbescheid
  • Übergangsgeld/Gründungszuschuss
  • Nachweis zu Renten (letzte Anpassung und aktueller Kontoauszug)
  • Kindergeld (Festsetzung Familienkasse/aktueller Kontoauszug)
  • Zinsnachweis aus Kapitalerträgen
  • Mutterschaftsgeld (Arbeitgeber und Krankenkasse)
  • Elterngeld
  • vollständigen BAföG- bzw. BAB-Bescheid, Immatrikulationsbescheinigung
  • Unterhaltszahlungen/-ansprüche/-vorschuss (z. B. aktueller Kontoauszug und Bescheid)
  • Vaterschaftsanerkennung
  • Einnahmen aus Vermietung/Verpachtung
  • sonstige Einkünfte
  • Nachweis der Familienversicherung für gesetzlich Versicherte bei fehlendem Einkommen

  • Höhe des Kostenbeitrages zur Kinderbetreuung für weitere Kinder in Tageseinrichtungen oder Tagespflegestellen (Kopie Betreuungsvereinbarung/-vertrag und Kostenbeitragsbescheid)
  • aktueller Mietkostennachweis und Mietvertrag (ausreichend sind Seiten mit Angaben zum Mietobjekt, Grundmiete/kalte Betriebskosten, Unterschriften Vertragsparteien)
  • bei eigenen Grundstücken: Nachweis über Hauslasten (Grundsteuer, Gebäudeversicherung, öffentliche Abgaben und Gebühren), Schuldzinsen (ohne Tilgung)
  • Fahrtkosten zur Arbeitsstätte (z. B. Monatskarte) → Angabe des Arbeitseinsatzortes (Firma, Ort/Straße)
  • Unterlagen zu Unterhaltsverpflichtungen (Unterhaltsvereinbarung und aktueller Zahlbeleg, einschl. Heim- und Pflegeunterbringung)
  • Zahlungsnachweis Semesterticket/Studiengebühren
  • Nachweis über notwendige Versicherungen (keine vermögensbildenden Versicherungen): Hausrat, Privathaftpflicht, Riesterrente, private Kranken- und/oder Pflegeversicherung für nicht gesetzlich Versicherte (jeweils mit Police/Bestätigung durch Versicherungsunternehmen und aktuellem Kontoauszug)

Sämtliche Unterlagen werden auf dem aktuellsten Stand benötigt.

Wenden Sie sich an das Jugendamt.

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Magdeburg, Landeshauptstadt
Das Jugendamt erlässt bzw. übernimmt gemäß § 90 Absatz 4 des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII) den Kostenbeitrag, wenn Sie eine der nachfolgenden Leistungen beziehen:
  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch („Bürgergeld“) oder
  • Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder
  • Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) oder
  • Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder
  • Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz
In den vorgenannten Fällen reichen Sie bei der Elternbeitragsstelle zum Antrag lediglich eine Kopie einer der vorgenannten Leistungs- bzw. Bewilligungsbescheide ein. Sollten Sie keine der vorgenannten Leistungen beziehen, ist es Ihnen bei geringen Einkommensverhältnissen dennoch möglich, eine Befreiung von der Kostenbeitragszahlung durch die Elternbeitragsstelle prüfen zu lassen. Bitte reichen Sie Ihre Antragstellung inklusive erforderlicher Unterlagen in der Elternbeitragsstelle ein. Jedes Ihrer Anliegen in Bezug auf die Kostenbeitragserhebung für Kinderbetreuung kann auf dem digitalen Weg durch E-Mail-Schriftverkehr geklärt werden. Hierfür richten Sie bitte eine E-Mail mit Ihrem Anliegen (nebst Nachweisen) an die folgende E-Mail-Adresse: Elternbeitragsstelle@jga.magdeburg.de Sollten Sie es dennoch für angezeigt halten, ein persönliches Gespräch in Anspruch nehmen zu wollen, so nutzen Sie bitte die Online-Terminreservierung. Eine möglicherweise zutreffende Geschwisterstaffelung auf Familien mit Wohnsitz innerhalb der Landeshauptstadt Magdeburg wird bei Betreuungsbeginn für alle im Haushalt lebenden Kinder unter 18 Jahren durch die Elternbeitragsstelle festgestellt. Eine Berücksichtigung erfolgt hierbei nur bei Familien, wo davon auszugehen ist, dass der Bezug von Kindergeld unstrittig sein wird. Sollte sich im Nachgang die Familie durch weitere unter 18-jährige kindergeldberechtigte Familienangehörige erweitern (z. B. Geburt eines Geschwisterkindes) haben die Eltern dies eigenständig bei der Elternbeitragsstelle anzuzeigen.
Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Magdeburg, Landeshauptstadt

Die Senatorin für Kinder und Bildung Bremen

Zuständige Stelle
Elternbeitragsstelle
Wilhelm-Höpfner-Ring 1
39116 Magdeburg, Landeshauptstadt