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Quelle: BUS Sachsen-Anhalt (Linie6PLus)

Beschwerde über gesetzliche Sozialversicherung einreichen

Beschreibung

Mit einer Beschwerde können Sie potentielle Rechtsverletzungen seitens des gesetzlichen Sozialversicherungsträgers bei der zuständigen Aufsichtsbehörde prüfen lassen. Die Aufsichtsbehörde ist rechtlich befugt, alle erforderlichen Unterlagen vom gesetzlichen Sozialversicherungsträger anzufordern und auf Rechtsverletzungen hin zu untersuchen. Sollte dabei ein Rechtsverstoß festgestellt werden, muss dieser durch den gesetzlichen Sozialversicherungsträger behoben werden. Über das Ergebnis der Prüfung erhalten Sie ein Schreiben der Aufsichtsbehörde.

Keine. Eine schriftliche Schilderung des Sachverhalts ist jedoch sinnvoll.

Die Dauer der Bearbeitung ist vom Umfang und der Komplexität des Einzelfalls abhängig. Es ist mit einer Dauer von mindestens vier bis sechs Wochen zu rechnen.

Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Nach Eingang Ihrer Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde erhalten Sie zunächst eine Bestätigung.

Nachfolgend wird der betroffene Sozialversicherungsträger falls erforderlich aufgefordert zu Ihrer Beschwerde Stellung zu nehmen.

Anschließend prüft die Aufsichtsbehörde die Stellungnahme sowie alle zugehörigen Dokumente auf Rechtsverletzungen. Nach Abschluss der aufsichtsrechtlichen Prüfung erhalten Sie eine Antwort mit dem Prüfergebnis.

Die Prüfung der Beschwerde stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt auch nicht einen Widerspruch oder eine Klage.

Die Aufsicht wird nur im öffentlichen Interesse tätig. Die zuständige Aufsichtsbehörde ist daher nicht verpflichtet nach einer Beschwerde auch tätig zu werden.

Falls eine Rechtsverletzung vorliegt, wirkt die zuständige Aufsichtsbehörde darauf hin, dass diese vom gesetzlichen Sozialversicherungsträger behoben wird. Die Aufsichtsbehörde kann aber keine Entscheidungen anstelle des Sozialversicherungsträgers fällen.

Falls die Beschwerdestellerin/der Beschwerdesteller eine Gesetzesänderung anstrebt, muss sie/er sich direkt an das zuständige Bundesministerium wenden.

Wenn sich der gesetzliche Sozialversicherungsträger auf mehr als drei Bundesländer erstreckt, ist hierfür das Bundesamt für Soziale Sicherung zuständig. Wenn nicht, dann i.d.R. das jeweilige Sozialministerium des Landes.

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Zuständige Stelle
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Turmschanzenstraße 25
39114 Magdeburg, Landeshauptstadt
0391 567-4612
0391 567-4608
0391 567-4622