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Quelle: BUS Sachsen-Anhalt (Linie6PLus)

Arbeits- und Wegeunfall bei der landwirtschaftlichen Unfallversicherung melden

Beschreibung

Als Unternehmerin oder Unternehmer oder als Einrichtung sind Sie verpflichtet, Arbeitsunfälle und Wegeunfälle von Beschäftigten der gesetzlichen Unfallversicherung zu melden.

Die landwirtschaftliche Unfallversicherung ist als ein Teilbereich der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) eine Pflichtversicherung, der Sie als Unternehmer oder Unternehmerin der Land- und Forstwirtschaft sowie des Gartenbaus kraft Gesetzes angehören. Als Mitglied der landwirtschaftlichen Unfallsversicherung müssen Sie Arbeitsunfälle und Wegeunfälle der im Betrieb arbeitenden Menschen melden.

Hierbei kann es sich beispielsweise um einen Sturz, eine Verletzung durch das Arbeiten mit Maschinen oder einen Verkehrsunfall auf dem Weg zur Arbeitsstätte handeln.

Die Meldepflicht besteht dann, wenn die betroffene Person durch den Unfall voraussichtlich mehr als 3 Tage arbeitsunfähig oder verstorben ist. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) empfiehlt unabhängig davon, jeden Unfall zu melden, um auch für unerwartete Spätfolgen eines Unfalls den Versicherungsschutz nicht zu verlieren.

Die verletzte Person sollte nach dem Arbeitsunfall einen sogenannten Durchgangsarzt (D-Arzt) aufsuchen. Durchgangsärzte haben besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Unfallmedizin. Im Notfall ist eine schnelle medizinische Hilfe wichtig und die betroffene Person kann jede Ärztin oder jeden Arzt aufsuchen.

Nach Ihrer Meldung prüft die landwirtschaftliche Unfallversicherung, ob und in welchem Umfang ein Versicherungsschutz besteht. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Unfall im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit steht. Außerdem prüft die Unfallversicherung automatisch, welche Leistungen sie erbringen muss.

  • Eine Person, die für Ihr Unternehmen tätig ist, hatte während der Arbeit oder auf dem Arbeitsweg einen Unfall.
  • Die betroffene Person ist voraussichtlich mehr als 3 Tage arbeitsunfähig oder verstorben.

Sie müssen keine zusätzlichen Unterlagen einreichen.

Sie als Inhaberin oder Inhaber eines Betriebes oder eine von Ihnen bevollmächtigte Person müssen die Unfallanzeige innerhalb von 3 Tagen einreichen, nachdem Sie von dem Unfall erfahren haben.

entfällt

Einen Arbeits- oder Wegeunfall können Sie online oder per Post melden. 

Wenn Sie die Meldung online einreichen wollen: 

  • Rufen Sie die Internetseite der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) auf, gehen Sie auf "Arbeitsunfall melden" und füllen Sie das Onlineformular "Unfallanzeige" aus.
  • Halten Sie möglichst Ihre Mitgliedsnummer bereit. So kann Ihre Meldung schneller zugeordnet werden. 
  • Die Bearbeitung Ihrer Meldung erfolgt sofort nach Eingang Ihres Onlineformulars. Sie erhalten eine Kopie der Unfallanzeige, die sie herunterladen können.
  • Die landwirtschaftliche Unfallversicherung prüft anschließend automatisch, welche Leistungen der betroffenen Person zustehen. Sie müssen keinen weiteren Antrag stellen.

Wenn Sie die Meldung per Fax, Post oder E-Mail senden wollen:

  • Laden Sie das Formular "Unfallanzeige" auf der Internetseite der SVLFG herunter. 
  • Füllen Sie das Formular vollständig aus und unterschreiben Sie es. Gegebenenfalls muss auch der Betriebsrat unterschreiben, wenn es einen gibt.
  • Schicken Sie die Unfallanzeige per Fax, Post oder E-Mail an die SVLFG. Die landwirtschaftliche Unfallversicherung prüft anschließend automatisch, welche Leistungen der betroffenen Person zustehen. Sie müssen hierfür keinen weiteren Antrag stellen.

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)

Ihr Anliegen direkt online starten:

Zuständige Stelle
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)
Weißensteinstraße 70-72
34001 Kassel, documenta-Stadt
+49 561 785-0

Bemerkung: Anrufzeiten: Montag 08:00 – 16:00 Uhr Dienstag 08:00 – 16:00 Uhr Mittwoch 08:00 – 16:00 Uhr Donnerstag 08:00 – 16:00 Uhr Freitag 08:00 – 13:00 Uhr und nach Vereinbarung
+49 561 785219006
poststelle@svlfg.de-mail.de

Montag 08:00 – 16:00 Uhr
Dienstag 08:00 – 16:00 Uhr
Mittwoch 08:00 – 16:00 Uhr
Donnerstag 08:00 – 16:00 Uhr 
Freitag 08:00 – 13:00 Uhr
und nach Vereinbarung