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Quelle: BUS Sachsen-Anhalt (Linie6Plus)

Selbstständige Tätigkeit in einem Heilberuf/Gesundheitsfachberuf anzeigen

Beschreibung

Wenn Sie einen Gesundheitsfachberuf selbstständig ausüben wollen oder Angehörige dieser Berufe beschäftigen möchten, dann müssen Sie die Aufnahme und die Beendigung dieser Tätigkeit der unteren Gesundheitsbehörde anzeigen. Auch wesentliche Änderungen (z.B. der Praxisanschrift) müssen Sie anzeigen.

Zu den nichtakademischen Heilberufen (Gesundheitsfachberufen) zählen insbesondere folgende Berufe:

  • Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner,
  • Altenpflegerinnen und Altenpfleger,
  • Diätassistentinnen und Diätassistenten,
  • Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten,
  • Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger,
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
  • Hebammen und Entbindungspfleger,
  • Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker,
  • Logopädinnen und Logopäden,
  • staatlich geprüfte Masseurinnen oder Heilmasseurinnen und medizinische Bademeisterinnen und staatlich geprüfte Masseure oder Heilmasseure und medizinische Bademeister,
  • Orthoptistinnen und Orthoptisten,
  • Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten,
  • Podologinnen und Podologen und
  • Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten und
  • Operationstechnische Assistentinnen und Operationstechnische Assistenten.

Die Anzeige muss dabei folgende Angaben enthalten:

  • den Beginn der Berufsausübung; dabei ist die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nachzuweisen,
  • das Geburtsdatum,
  • die Beschäftigungsart,
  • die Anschrift oder die Anschriften, unter der oder denen die berufliche Tätigkeit ausgeübt wird und
  • ggf. die Beendigung der Berufsausübung.

Zuständig ist die untere Gesundheitsbehörde, in dessen Bereich die Tätigkeit ausgeübt werden soll.

  • Geplante (selbstständige) Tätigkeit in einem Heilberuf/Gesundheitsfachberuf
  • Erlaubnis zur Führung der jeweiligen Berufsbezeichnung
  • Kopie des Ausweisdokuments (Antragssteller/ Antragsstellerin)
  • Kopie der Erlaubnis zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung (Antragssteller/ Antragsstellerin)

Bei der Anzeige von Beschäftigten zusätzlich:

  • Kopien der Erlaubnisse zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung der/ des Beschäftigten
  • Kopien der Ausweisdokumente der/ des Beschäftigten

Die Kosten erfahren Sie bei Ihrem zuständigen Gesundheitsamt.

Die Anzeige muss vor erstmaliger Ausübung der beruflichen Tätigkeit erfolgen.

Konkrete Angaben zu Fristen macht Ihr zuständiges Gesundheitsamt.

Angaben zur Bearbeitungsdauer macht Ihr zuständiges Gesundheitsamt.

Verwaltungsgerichtliche Klage

Zuständig sind die unteren Gesundheitsbehörden.

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

  • Sie reichen die Anzeige inkl. aller erforderlichen Unterlagen bei der unteren Gesundheitsbehörde ein, in deren Bereich die Tätigkeit ausgeübt werden soll
  • Die zuständige Stelle prüft die Unterlagen und stellt eine Bescheinigung über die Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit in einem Heilberuf/Gesundheitsfachberuf aus

Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

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