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Quelle: BUS Sachsen-Anhalt (Linie6Plus)

Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder wesentliche Änderung des Betriebs anzeigen

Beschreibung

Mit der Genehmigung für eine tiermedizinische Röntgeneinrichtung, können Sie die Einrichtung in Betrieb nehmen oder diese genehmigungsentsprechend wesentlich ändern.

Bitte beachten Sie, dass sich die Genehmigung auf die als Strahlenschutzbeauftragte genannte Person bezieht. Wenn sich Änderungen in diesem Bereich ergeben, müssen diese ebenfalls der Behörde mitgeteilt werden.

Ein Beispiel für weitere wesentliche Änderungen ist der Wechsel des Bildempfängers der genehmigten Röntgeneinrichtung.

Sie erhalten die Genehmigung, wenn die gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Diese sind erfüllt, wenn:

  1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers, seines gesetzlichen Vertreters oder, bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten ergeben und, falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht notwendig ist, eine der genannten natürlichen Personen die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt,
  2. Weiterhin eine Approbation bzw. eine vorübergehende Berechtigung zur Ausübung eines ärztlichen Berufes vorliegt.
  3. sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
  4. es sich nicht um eine nicht gerechtfertigte Tätigkeitsart nach einer Rechtsverordnung handelt oder wenn unter Berücksichtigung eines veröffentlichten Berichts keine erheblichen Zweifel an der Rechtfertigung der Tätigkeitsart bestehen sowie
  5. gewährleistet ist, dass die Ausrüstungen vorhanden und die Maßnahmen getroffen sind, die, bei einer Tätigkeit, nach dem Stand der Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden,
  6. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken ergeben, ob das für die sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Personal vorhanden ist,
  7. gewährleistet ist, dass die bei der Tätigkeit sonst tätigen Personen das notwendige Wissen und die notwendigen Fertigkeiten im Hinblick auf die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen,
  8. die für eine sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten bestellt ist und ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind,
  9. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Strahlenschutzbeauftragten ergeben und diese die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen,

Sie benötigen folgende Unterlagen für den Antrag auf Genehmigungen:

1. Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen, die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich sind,

2. Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob
a) die für eine sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten bestellt ist und ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind,
b) gewährleistet ist, dass die Ausrüstung vorhanden und Maßnahmen getroffen sind, die nach dem Stand der Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden,

3. Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob der Strahlenschutzverantwortliche und die Strahlenschutzbeauftragten zuverlässig sind und die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen,

4. ein Exemplar einer Strahlenschutzanweisung gemäß der Rechtsverordnung, wenn der Erlass einer Strahlenschutzanweisung erforderlich ist,

D.h. insbesondere:

  • Nachweis der Fachkunde im Strahlenschutz inkl. Aktualisierungsnachweis
  • Bescheinigung und Prüfbericht über Strahlenschutzprüfung des Gerätes durch einen Sachverständigen oder eine Sachverständigenorganisation
  • Bauartzulassungsschein mit Stückprüfungsbestätigung oder CE Konformitätsbescheinigung
  • Nachweise über Kenntnisse im Strahlenschutz zum eingesetzten Personal inkl. über Aktualisierungen dieser Nachweise

Bei Genehmigung von Anlagen für Anwendung am Tier benötigen Sie zusätzlich eine Approbation bzw. ein Nachweis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes vorzulegen.

Gebühr: 125,00 - 1000,00 EUR
Vorkasse: nein

Vor Inbetriebnahme bzw. vor Vornahme der wesentlichen Änderung.

Sie können Klage erheben, wenn die Behörde die Genehmigung nicht erteilt oder Sie gegen die Genehmigung vorgehen wollen.

Wenden Sie sich an das Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt
Sachgebiet 51.4 Strahlenschutz 

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein

Als Betreiber eines Röntgengerätes müssen Sie die Genehmigung für den Betrieb oder für eine wesentliche Änderung beantragen.

Die Behörde prüft Ihren Antrag zunächst auf Vollständigkeit. Im zweiten Schritt wird geprüft, ob alle Voraussetzungen erfüllt werden.

Es kann vorkommen, dass Unterlagen nachgefordert werden. Die Genehmigung wird Ihnen schriftlich erteilt.

Sie müssen die Genehmigung vor Inbetriebnahme der Anlage einholen. Gleiches gilt auch bei der Planung von wesentlichen Änderungen.

§ 12 Abs. 1 Nr 4 Strahlenschutzgesetz - StrlSchG 

Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt

Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt

Sachgebiet 51.4 Strahlenschutz

Zuständige Stelle
Landesamt für Verbraucherschutz
Freiimfelder Straße 68
06112 Halle (Saale)
Bemerkung: Der Hauptsitz befindet sich in Halle (Saale). Die Dienstanschriften der einzelnen Standorte entnehmen Sie bitte der Internetseite des Landesamtes für Verbraucherschutz.
0345 52162200
0345 52162401

Montag       07:00 – 16:00 Uhr

Dienstag     07:00 – 16:00 Uhr

Mittwoch     07:00 – 16:00 Uhr

Donnerstag 07:00 – 16:00 Uhr

Freitag        07:00 – 15:30 Uhr

Samstag     geschlossen

Sonntag      geschlossen

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Anzahl:
Gebühren: nein
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