Änderung der Gemeinschaftslizenz oder Erlaubnisurkunde für den gewerblichen Güterkraftverkehr beantragen
Beschreibung
Ändern sich nach Erteilung der Erlaubnis bzw. der Gemeinschaftslizenz wesentliche Dinge im Unternehmen, so müssen Sie die zuständige Behörde darüber informieren und in bestimmten Fällen eine Änderung der Erlaubnisurkunde bzw. der Gemeinschaftslizenz beantragen.
Folgende Änderungen müssen Sie der zuständigen Stelle mitteilen:
- Wechsel des Inhabers oder des Geschäftsführers
- Wechsel des Verkehrsleiters
- Änderung des Betriebssitzes
- Änderungen der Rechtsform
Nachweise, welche die Änderungen belegen z.B. bei
- Wechsel des Verkehrsleiters:
- Kopie des Personalausweises oder Reisepasses
- Kopie des Nachweises über die fachliche Eignung (Bescheinigung der IHK über bestandene IHK-Fachkundeprüfung oder einer gleichwertigen anerkannten Abschlussprüfung oder Nachweis einer min. 10-jährigen leitenden Tätigkeit in einem Güterkraftverkehrsunternehmen)
- Nachweis über das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Verkehrsleiter, wenn dieser nicht der Unternehmer selbst ist (Arbeitsvertrag)
- polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Auskunft aus dem Fahreignungsregister
- Berichtigung wegen Adressänderung, Rechtsform:
- Angaben zu den Änderungen
Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr:
1.3 Berichtigung/Änderung der Erlaubnis/Gemeinschaftslizenz oder einer Ausfertigung/beglaubigten Kopie
Gebühr: EUR 40 - 100
Änderungen sind innerhalb von 28 Tagen der zuständigen Behörde mitzuteilen.
Sind die Unterlagen vollständig, wird Ihr Antrag zeitnah bearbeitet.
- Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein)
- verwaltungsgerichtliche Klage
- Sie müssen die Änderung der für Ihren Betriebssitz zuständigen Verkehrsbehörde mitteilen.
- Ist eine Änderung der Erlaubnisurkunde erforderlich, so müssen Sie die Erlaubnisurkunde und deren Ausfertigungen vorlegen
- Die Erlaubnisurkunde wird bei Nachweis der entsprechenden Änderungen berichtigt bzw. geändert.
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
- § 10 Absatz 5 Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV)
- §§ 1 Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV)
- Nr. 22-25 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV)
- : § 2 Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV)