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Quelle: BUS Sachsen-Anhalt (Linie6Plus)

Aufenthaltserlaubnis zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung zu Aus- und Weiterbildungszwecken beantragen

Beschreibung

Wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines Staates außerhalb der Europäischen Union (EU) oder eines Staates außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) besitzen, benötigen Sie für eine betriebliche Aus- oder Weiterbildung in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken.

Sie können die Aufenthaltserlaubnis sowohl

  • für eine qualifizierte Berufsausbildung als auch
  • für eine Berufsausbildung, die nicht qualifiziert ist, erhalten.

Es handelt sich um eine qualifizierte Berufsausbildung,

  • wenn die Berufsausbildung staatlich anerkannt ist oder es sich um einen vergleichbar geregelt Ausbildungsberuf handelt und
  • wenn nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens 2 Jahren festgelegt ist.

Werden diese Anforderungen nicht erfüllt, handelt es sich nicht um eine qualifizierte Berufsausbildung.

Unter einer betrieblichen Weiterbildung versteht man zum Beispiel Qualifizierungsmaßnahmen, Praktika, Praxisphasen im Anschluss an ein Studium oder Trainee-Programme.

Die Aufenthaltserlaubnis kann unabhängig von Ihrer bisherigen Qualifikation erteilt werden, ist also nicht an besondere schulische Voraussetzungen geknüpft. Der Ausbildungsbetrieb prüft, ob Sie für eine Ausbildung geeignet sind.

Bei einer qualifizierten Berufsausbildung müssen Sie grundsätzlich einen Nachweis über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse erbringen, sofern kein Deutschsprachkurs vorab besucht werden soll. Ein der qualifizierten Berufsausbildung vorgelagerter Deutschsprachkurs ist von der Aufenthaltserlaubnis umfasst und kann vor dem Beginn der eigentlichen Ausbildungsmaßnahme besucht werden. Für sonstige Aus- oder Weiterbildungen müssen sie zunächst eine Aufenthaltserlaubnis zum Sprachkurs und anschließend eine Aufenthaltserlaubnis zu Aus- und Weiterbildungszwecken beantragen.

Während einer qualifizierten Berufsausbildung sind Sie berechtigt, bis zu 20 Stunden pro Woche einer Beschäftigung nachzugehen, die von Ihrer Berufsausbildung unabhängig ist. Eine selbstständige Tätigkeit ist in keinem Fall erlaubt.

Für die Dauer Ihrer Aus- beziehungsweise Weiterbildung können Sie Berufsausbildungsbeihilfe beantragen und damit zu Ihrer Lebensunterhaltsicherung beitragen.

Aus- und Weiterbildungsbetriebe, die eine Person aus dem Ausland aus- oder weiterbilden möchten, können in Vollmacht der Person bei der Ausländerbehörde das beschleunigte Fachkräfteverfahren beantragen, mit dem die Einreise von Fachkräften erleichtert und beschleunigt werden kann.

Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung ist befristet und wird grundsätzlich für die Dauer der Aus- oder Weiterbildung erteilt. Die Bundesagentur für Arbeit muss Ihrer Aufenthaltserlaubnis zustimmen.

Sollte Ihre qualifizierte Berufsausbildung aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben, vorzeitig beendet werden, müssen Sie das Bundesgebiet nicht sofort verlassen. Es ist Ihnen dann die Möglichkeit einzuräumen, für die Dauer von bis zu 6 Monaten einen anderen Ausbildungsplatz zu suchen.

Gebühr: 100,00 EUR
Vorkasse: nein
Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Sie eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung.

Antragsfrist: 8 Wochen
Die Aufenthaltserlaubnis sollte spätestens 8 Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums oder Ihrer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.

Geltungsdauer: 6 - 12 Wochen
Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet erteilt. Die Gültigkeit richtet sich gewöhnlich nach der Dauer der Aus- beziehungsweise Weiterbildung. Eine Verlängerung ist rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit bei der Ausländerbehörde zu beantragen.

Widerspruchsfrist: 1 Monat

Bearbeitungsdauer: 6 - 8 Wochen

  • Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
  • Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird
  • zuständig für Erteilung der Aufenthaltserlaubnis: die für Ihren Wohnsitz zuständige Ausländerbehörde
  • zuständig für beschleunigte Fachkräfteverfahren: Ausländerbehörde am Ort der Betriebstätte, bei der Sie eingesetzt werden sollen, wenn keine zentrale Stelle für das Verfahren eingerichtet wurde
  • Während der Gültigkeit Ihrer Aufenthaltserlaubnis zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung können Sie auch in eine andere qualifizierte Berufsausbildung wechseln. Ändert sich der Zweck des Aufenthalts, müssen Sie dies der zuständigen Ausländerbehörde sofort mitteilten.
  • Nach erfolgreichem Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung kann die Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einem Arbeitsplatz für bis zu 12 Monate verlängert werden.
  • Sollte die qualifizierte Berufsausbildung oder Weiterbildung aus Gründen, die Sie  nicht zu vertreten haben vorzeitig enden, ist es möglich, für die Dauer von bis zu 6 Monaten einen anderen Ausbildungsplatz zu suchen.
  • Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt. Bei unzureichenden Deutschkenntnissen können Sie die Hilfe einer Übersetzerin oder eines Übersetzers nutzen.

Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI)

Zuständige Stelle
Landkreis Börde - Amt für Soziales und Integration - Sachgebiet Ausländerwesen und Staatsangehörigkeiten
Kronesruhe 8
39340 Haldensleben, Stadt
Postfach 10 01 53
39331 Haldensleben, Stadt

Sprechzeiten:

Dienstag
08.00 - 12.00 und 13.00 - 17.00 Uhr

Donnerstag
08.00 - 12.00 und 13.00 - 16.00 Uhr

Herr Daniel Görges

Position: Sachgebietsleiter
+49 3904 7240-2302
+49 3904 7240-52302
Sachgebietsleiter

Weitere Stellen
Hotline "Arbeiten und Leben in Deutschland"
+49 30 1815-1111

Bemerkung: Hotline "Arbeiten und Leben in Deutschland"

Bemerkung: Wenn Sie im Ausland sind: Über die Hotline "Arbeiten und Leben in Deutschland" erreichen Sie auch die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA).