Sprunglinks

Bürgerservice

WO?

Geben Sie Ihren Wohnort ein oder den Ort, in dem Sie Kontakt mit der Verwaltung aufnehmen möchten oder nutzen Sie die Standortermittlung.

WAS?
play_arrow
Geben Sie hier Wörter ein, die beschreiben, was Sie suchen (z.B. Baum fällen) oder eine Lebenssituation (z.B. Hausbau, Heirat).
Quelle: BUS Sachsen-Anhalt (Linie6Plus)

Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen beantragen

Beschreibung

Wenn die Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Berufsqualifikation festgestellt worden ist oder Sie die Berufsausübungserlaubnis erhalten haben, kann Ihnen eine  befristete Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche oder Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit in direktem Anschluss an Ihr bisheriges Anerkennungsverfahren erteilt werden. Diese Aufenthaltserlaubnis erlaubt uneingeschränkt die Erwerbstätigkeit.

Sie haben  bereits  eine  Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Anerkennungsverfahrens einer ausländischen Berufsqualifikation im Bundesgebiet.
Die weiteren allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis sind insbesondere:

  • ein gesicherter Lebensunterhalt,
  • eine geklärte Identität,
  • Besitz eines gültigen Nationalpasses.
  • Gültiger Nationalpass
  • Nachweise über gesicherten Lebensunterhalt (zum Beispiel Arbeitsvertrag und Entgeltabrechnungen, Kontoauszüge, Abgabe einer Verpflichtungserklärung durch Dritte)
  • Nachweis über eine Krankenversicherung
  • Qualifikationsnachweis (Abschlussurkunde, Zeugnis oder Bescheinigung Ihres Ausbildungsbetriebes bzw. Ihrer Bildungseinrichtung über den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung
  • 1 aktuelles biometrisches Foto
  • Bitte erfragen Sie in der für Sie zuständigen Ausländerbehörde, ob Sie weitere Unterlagen einreichen müssen.

Antragstellung vor Ablauf der aktuellen Aufenthaltserlaubnis. Eine Vorsprache 4 bis 6 Wochen bevor der bisherige Aufenthaltstitel abläuft wird empfohlen.

Die Aufenthaltserlaubnis wird längstens auf 12 Monate befristet.

Die Bearbeitungsdauer hängt von der Auslastung in der örtlich zuständigen Ausländerbehörde ab.

  • Widerspruch

Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid, mit dem Ihr Antrag abgelehnt worden ist, entnehmen.

  • Verwaltungsgerichtliche Klage.

Bitte wenden Sie sich an die zuständige Ausländerbehörde.

  • Persönliches Erscheinen nötig: ja

Einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis können Sie nur persönlich bei der für Ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde stellen.

  • Sie legen die erforderlichen Unterlagen im Original vor und zahlen die Antragsgebühr.
  • Die Ausländerbehörde prüft, ob die Erteilungsvoraussetzungen vorliegen.
  • Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, nimmt die Ausländerbehörde Ihre biometrischen Daten (Foto, Fingerabdrücke) auf und bestellt den elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) bei der Bundesdruckerei GmbH.
  • Sobald der eAT fertiggestellt ist, wird Ihnen dieser durch die Ausländerbehörde ausgehändigt.

§ 20 Absatz 3 Nr. 4 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG)

Freie und Hansestadt Hamburg

Bezirksamt Harburg

Fachamt Einwohnerwesen

Harburger Rathausplatz 1

21073 Hamburg

E-Mail: bezirksamt@harburg.hamburg.de

Fax: 040 42790-7600

Telefon: +49 40 428713849

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Zuständige Stelle
Landkreis Börde - Amt für Soziales und Integration - Sachgebiet Ausländerwesen und Staatsangehörigkeiten
Kronesruhe 8
39340 Haldensleben, Stadt
Postfach 10 01 53
39331 Haldensleben, Stadt

Sprechzeiten:

Dienstag
08.00 - 12.00 und 13.00 - 17.00 Uhr

Donnerstag
08.00 - 12.00 und 13.00 - 16.00 Uhr

Herr Daniel Görges

Position: Sachgebietsleiter
+49 3904 7240-2302
+49 3904 7240-52302
Sachgebietsleiter

Karte