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Quelle: BUS Sachsen-Anhalt (Linie6PLus)

Schädlingsbekämpfung (Insekten) gewerbsmäßig - Mitteilungspflicht

Beschreibung

Wer Schädlingsbekämpfung gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen bei einem Dritten oder nicht nur gelegentlich und in geringem Umfang im eigenen Betrieb, in dem Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in Verkehr gebracht werden, oder in einer nach § 36 des Infektionsschutzgesetzes genannten Einrichtung durchführen will oder nach mehr als einjähriger Unterbrechung wieder aufnehmen will und hierbei mit sehr giftigen, giftigen und gesundheitsschädlichen Stoffen und Zubereitungen, sowie Zubereitungen, bei denen die genannten Stoffe oder Zubereitungen freigesetzt werden, verwenden will, hat dies mindestens 6 Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde mitzuteilen.

Dazu müssen Sie eine ausreichende personelle Ausstattung nachweisen. Diese liegt vor, wenn geeignete sachkundige Personen beschäftigt werden. Sachkundig ist, wer

  • die Prüfung zum Schädlingsbekämpfer/zur Schädlingsbekämpferin abgelegt hat oder
  • die Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Schädlingsbekämpfer/Geprüfte Schädlingsbekämpferin" abgelegt hat oder
  • die Prüfung zum Gehilfen oder Meister für Schädlingsbekämpfung nach nicht mehr geltendem Recht in den alten Bundesländern oder nach dem Recht der ehemaligen DDR abgelegt hat oder
  • in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften nachweislich eine vergleichbare Sachkunde erworben hat und
  • sich regelmäßig fortbildet.

Sachkundig ist auch, wer eine Prüfung abgelegt oder eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, die von der zuständigen Behörde als vorgenannten Prüfungen gleichwertig anerkannt worden ist. Beschränkt sich die vorgesehene Schädlingsbekämpfung auf bestimmte Anwendungsbereiche, ist sachkundig auch, wer eine Prüfung abgelegt oder eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, die von der zuständigen Behörde für diese Tätigkeiten als geeignet anerkannt worden ist.

Die Mitteilung muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
 
  • den Nachweis, dass die personelle, räumliche und sicherheitstechnische Ausstattung des Unternehmens für diese Arbeiten ausreichend geeignet ist,
  • die Zahl der Beschäftigten, die mit den Schädlingsbekämpfungsmitteln umgehen, 
    • Bezeichnungen,
    • Eigenschaften,
    • Wirkungsmechanismen,
    • Anwendungsverfahren und
    • Dekontaminationsverfahren
der zur Schädlingsbekämpfung vorgesehenen Schädlingsbekämpfungsmittel,
 
  • die Bereiche der vorgesehenen Schädlingsbekämpfung sowie Zielorganismen, gegen die die Schädlingsbekämpfung durchgeführt werden soll, und
  • Ergebnis der vorgeschriebenen Substitutionsprüfung.

Mitteilung mindestens sechs Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit

Da es sich um ein Gebiet handelt, das nur nationalrechtlich geregelt ist, bedarf es bei dem Nachweis einer vergleichbaren Sachkunde aus einem anderen Mitgliedsland der Europäischen Gemeinschaft einer Gleichwertigkeitsprüfung der Sachkunde, die auch die Kenntnisse der einschlägigen nationalen Rechtsregelungen beinhaltet.

Für eine Schädlingsbekämpfung von Wirbeltieren bedarf es zusätzlich eines Sachkundenachweises nach dem Tierschutzgesetz über die zum Töten von Wirbeltieren notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten.

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