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Quelle: BUS Sachsen-Anhalt (Linie6Plus)

Zustimmung zur Kündigung schwerbehinderter Menschen beantragen

Beschreibung

Schwerbehinderte Menschen und gleichgestellte behinderte Personen sind vor Kündigungen besonders geschützt. Deshalb müssen Sie die Zustimmung des Integrations- oder Inklusionsamtes einholen, bevor Sie die Kündigung aussprechen.

Die Zustimmung ist unabhängig vom Grund der beabsichtigten:

  • Personenbedingten
  • Betriebsbedingten
  • Verhaltensbedingten  

Kündigung erforderlich. Der Sonderkündigungsschutz gilt auch unabhängig davon, wie groß Ihr Betrieb ist.
 

Die Zustimmung des Integrations- oder Inklusionsamtes brauchen Sie bei allen Arten von Kündigungen, also bei:

  • ordentlichen Kündigungen,
  • außerordentlichen (fristlosen) Kündigungen sowie
  • Änderungskündigungen.


Das Integrations- oder Inklusionsamt prüft neben dem Hauptgrund für die Kündigung auch weitere Punkte, bevor es entscheidet, ob die Kündigung rechtens ist, beispielsweise:

  • Größe und wirtschaftliche Situation des Unternehmens
  • Erfüllung der Beschäftigungspflicht

Sowie folgende Punkte über die schwerbehinderte Person:

  • Art und Schwere der Behinderung,
  • Alter,
  • persönliche Verhältnisse
  • die Dauer der Betriebszugehörigkeit und
  • die Chancen, bei einer etwaigen Entlassung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen anderen Arbeitsplatz zu finden.

Insbesondere bei personen- und verhaltensbedingten Kündigungen wird die Kündigung im Kündigungsschutzverfahren geklärt. Geklärt wird unter anderem, was der Betrieb oder die Dienststelle und das betriebliche Integrationsteam unternommen haben, um die Kündigung zu verhindern, und ob präventive Maßnahmen ergriffen wurden.

Bei außerordentlichen (fristlosen) Kündigungen prüft das Integrations- oder Inklusionsamt, ob die Kündigung im Zusammenhang mit der Schwerbehinderung steht. Wenn das nicht der Fall ist, soll es der Kündigung zustimmen und eröffnet so den Gang zum Arbeitsgericht.

Eine Kündigung, die Sie ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung (soweit im Betrieb vorhanden) aussprechen, ist unwirksam. Gibt es keine Schwerbehindertenvertretung im Unternehmen, dann gibt es keine Beteiligungspflicht.

Eine Kündigung, die ohne die vorherige Zustimmung des Integrations- oder Inklusionsamtes ausgesprochen wurde, ist ebenfalls unwirksam. Sie kann auch nicht nachträglich durch das Integrations- oder Inklusionsamt genehmigt werden.

Sie brauchen nur dann keine Zustimmung, wenn der oder die schwerbehinderte Beschäftigte:

  • selbst kündigt,
  • weniger als 6 Monate in Ihrem Betrieb arbeitet,
  • das 58. Lebensjahr vollendet hat und einen Anspruch auf eine Abfindung oder ähnliche Leistung hat,
  • bei Kündigung aus Witterungsgründen, wenn seitens der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers eine verbindliche Wiedereinstellungszusage gegeben wird,
  • wenn zum Zeitpunkt der Kündigung der Status als schwerbehinderter Menschen nicht von den dafür zuständigen Behörden festgestellt werden konnte oder

das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung, zum Beispiel durch einen Aufhebungsvertrag beendet wird.
 

Bei einer Zustimmung zur außerordentlichen (fristlosen) Kündigung, müssen Sie unverzüglich nach Zustimmung des Integrations- oder Inklusionsamtes die Kündigung aussprechen. Geschieht das nicht, ist die Zustimmung des Integrations- oder Inklusionsamtes hinfällig. Sie können dann nur noch ein neues ordentliches Kündigungsverfahren anstreben.

Geltungsdauer: 1 Monat
Bei einer Zustimmung zur ordentlichen Kündigung müssen Sie nach Zugang der Zustimmung des Integrations- oder Inklusionsamtes die Kündigung innerhalb 1 Monats aussprechen. Danach erlischt die Zustimmung zu Kündigung. Sie können dann nur noch ein neues ordentliches Kündigungsverfahren anstreben.

Bearbeitungsdauer: 2 Wochen
Bei einer Zustimmung zur außerordentlichen (fristlosen) Kündigung, entscheidet das Integrations- oder Inklusionsamt innerhalb von 2 Wochen nach Antragseingang. Eine Zustimmung gilt als erteil, wenn innerhalb dieser Frist eine Entscheidung nicht getroffen wird.

Bearbeitungsdauer: 1 Monat
Das Integrations- oder Inklusionsamtes soll die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung innerhalb 1 Monats erteilen. Dafür müssen dem Integrations- oder Inklusionsamt alle Informationen vorliegen, die es benötigt, um eine rechtssichere Entscheidung treffen zu können.

  • Widerspruch
  • Verpflichtungsklage vor dem Verwaltungsgericht

Die Zustimmung zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen müssen Sie schriftlich beantragen:

  • Kontaktieren Sie Ihr regionales Integrations- oder Inklusionsamt, um das Antragsformular auf Zustimmung zur Kündigung zu erhalten . Füllen Sie dieses vollständig aus und senden Sie es mit den erforderlichen Unterlagen an das Integrationsamt zurück. Ein formloser Antrag ist auch möglich, jedoch werden dann gegebenenfalls  Unterlagen und Informationen von Ihnen nachgefordert.
  • Nach Erhalt des Antrags auf Zustimmung zur Kündigung prüft das Integrationsamt den Sachverhalt.
  • Das Integrationsamt setzt sich dafür ein, eine einvernehmliche Lösung zu finden.  Das kann besonders gut in einer mündlichen Verhandlung mit allen Beteiligten geschehen.
  • Im Rahmen einer gütlichen Einigung kann das Integrationsamt auch Leistungen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben anbieten, zum Beispiel zur behinderungsgerechten Arbeitsplatzgestaltung oder zum Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen, die mit der Beschäftigung des schwerbehinderten Menschen verbunden sein können.
  • Kommt keine Einigung zustande, entscheidet das Integrationsamt unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien und im Rahmen seines Ermessens über den Antrag.
  • Das Integrationsamt erlässt dazu einen Kündigungsbescheid, der adressiert ist an Sie als Antragsteller und gleichzeitig an den Beschäftigten. Der Bescheid enthält neben der Entscheidung eine ausführliche Begründung und einen Rechtsbehelf.

Bei Kündigungen in Zusammenhang mit Betriebseinstellungen, wesentlichen Betriebseinschränkungen und Insolvenzen gelten Sonderregelungen.

Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt

Zuständige Stelle
Landkreis Börde - Gleichstellungsbeauftragte
Bornsche Straße 2
39340 Haldensleben, Stadt
Postfach 100153
39331 Haldensleben, Stadt
+49 3904 7240-1301
+49 3904 7240-1270
vor dem Landratsamt in Haldensleben
Anzahl: 10
Gebühren: nein
vor dem Landratsamt in Haldensleben
Anzahl: 50
Gebühren: nein
Aufzug vorhanden, rollstuhlgerecht
Weitere Stellen
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt - Integrationsamt
Hansering 15
06108 Halle (Saale)
0345 514-3629
0345 514-1609