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Quelle: BUS Sachsen-Anhalt (Linie6Plus)

Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern anzeigen

Beschreibung

Sie beabsichtigen, Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler geschäftsmäßig zu prüfen, zu erproben, zu warten oder instand zu setzen? In diesen Fällen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit schriftlich anzeigen.

Falls die zuständige Behörde Ihre geplante Tätigkeit nicht untersagt, können Sie die Tätigkeit aufnehmen. Eine Untersagung kann erfolgen, wenn:

  • Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der in der Anzeige verpflichteten Person ergeben,
  • Erforderliche Nachweise nicht oder nicht mehr erfüllt werden oder
  • Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken ergeben, ob das für die Ausführung der Tätigkeit notwendige Personal vorhanden ist.

Die Voraussetzungen sind erfüllt, wenn:

1. Die schriftliche Bestellung des oder der Strahlenschutzbeauftragten durch den Strahlenschutzverantwortlichen oder die Strahlenschutzverantwortliche mit Angabe des innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches des Strahlenschutzbeauftragten oder der Strahlenschutzbeauftragten im Unternehmen des Antragstellers oder der Antragstellerin vorliegt.

2. Der Nachweis der Fachkunde des oder der Strahlenschutzbeauftragten oder des Strahlenschutzverantwortlichen oder der Strahlenschutzverantwortlichen im Strahlenschutz durch Vorlage einer Fachkundebescheinigung (Fachkundegruppe R5.1 / R5.2 oder R6.1 / R6.2) vorliegt.

3. Der Nachweis über die vorhandene Ausrüstung sowie die Maßnahmen getroffen sind, die nach dem Stand der Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden.

4. Im Übrigen dürfen keine Tatsachen vorliegen, welche Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der zur Anzeige verpflichteten Person begründen. Des Weiteren dürfen keine Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen die sichere Ausführung der Tätigkeiten  aufgrund mangelnden notwendigen Personals begründen

  • Schriftliche Bestellung des oder der Strahlenschutzbeauftragten durch den Strahlenschutzverantwortlichen oder die Strahlenschutzverantwortliche mit Angabe des innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches.
  • Nachweis der Fachkunde (und gegebenenfalls Aktualisierung) im Strahlenschutz für den Strahlenschutzbeauftragten oder die Strahlenschutzbeauftragte.
  • Nachweis der Fachkunde (und gegebenenfalls Aktualisierung) im Strahlenschutz für den Strahlenschutzverantwortlichen oder die Strahlenschutzverantwortliche, wenn kein Strahlenschutzbeauftragter oder keine Strahlenschutzbeauftragte nötig ist.
  • Nachweis über notwendige Ausrüstung und getroffene Strahlenschutzmaßnahmen, die nach dem Stand der Technik erforderlich sind.

Vor Aufnahme/Beginn der Tätigkeit

Wenden Sie sich an das Landesamt für Verbraucherschutz.

  • Vor der Aufnahme einer Tätigkeit (Prüfung, Erprobung, Wartung, Instandsetzung) müssen alle notwendigen Nachweise der zuständigen Behörde vorliegen.
  • Die Nachweise können Sie mit der Anzeige postalisch bei der zuständigen Behörde einreichen.
  • Wenn die zuständige Behörde keine Einwände gegen die von Ihnen eingereichten Nachweise hat, können Sie die Tätigkeit beginnen.

Sie müssen Ihre Tätigkeit in dem Bundesland, wo Ihr Unternehmensstandort ist, erstmalig anzeigen. Wenn Sie in anderen Bundesländern arbeiten oder tätig werden wollen, müssen Sie die zuständige Behörde vor Ort informieren.

Referat Strahlenschutz im Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur (MEKUN)

Zuständige Stelle
Landesamt für Verbraucherschutz
Freiimfelder Straße 68
06112 Halle (Saale)
Bemerkung: Der Hauptsitz befindet sich in Halle (Saale). Die Dienstanschriften der einzelnen Standorte entnehmen Sie bitte der Internetseite des Landesamtes für Verbraucherschutz.
0345 52162200
0345 52162401

Montag       07:00 – 16:00 Uhr

Dienstag     07:00 – 16:00 Uhr

Mittwoch     07:00 – 16:00 Uhr

Donnerstag 07:00 – 16:00 Uhr

Freitag        07:00 – 15:30 Uhr

Samstag     geschlossen

Sonntag      geschlossen

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Anzahl:
Gebühren: nein