Quelle: BUS Sachsen-Anhalt (Linie6PLus)
Gewässerschutzbeauftragten bestellen
Beschreibung
Die zuständige Behörde kann anordnen, dass
- die Einleiter von Abwasser in Gewässer, für die eine Pflicht zur Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten nicht ohnehin besteht,
- die Einleiter von Abwasser in Abwasseranlagen,
- die Betreiber von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 62 Absatz 1 WHG,
- die Betreiber von Rohrleitungsanlagen nach Nummer 19.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
einen oder mehrere Gewässerschutzbeauftragte zu bestellen haben.
Die Anordnung seitens der Behörde ist nicht an Fristen gebunden.
- Formularbezeichnung: nicht existent
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz.