Förderung aus dem ESF Plus-Programm "KOMPASS - Kompakte Hilfe für Soloselbstständige" beantragen
Beschreibung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) fördert mithilfe des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) Soloselbstständige bei Weiterbildungen und Qualifizierungen. Im Rahmen des ESF Plus-Bundesprogramms "KOMPASS (Kompakte Hilfe für Soloselbstständige)" können Sie als Soloselbstständige oder Soloselbstständiger einen Zuschuss von bis zu 4.500 Euro für Qualifizierungen beantragen.
Um den Zuschuss zu erhalten, müssen Sie als Soloselbstständige zunächst ein kostenloses Erstgespräch mit einer Anlaufstelle führen. Im Anschluss erhalten Sie einen Qualifizierungsscheck für die Qualifizierungsmaßnahme. Nach Ausgabe des Qualifizierungsschecks haben Sie 6 Monate Zeit, Ihre Qualifizierung durchzuführen und abzuschließen.
Teilnahmevoraussetzungen
Sie werden als Soloselbstständige oder Soloselbstständiger gefördert, wenn Sie
- mit maximal einem Vollzeitäquivalent an Beschäftigten arbeiten,
- im Haupterwerb tätig sind (mindestens 51 Prozent der Einkünfte generieren) und
- seit mindestens 2 Jahren am Markt bestehen.
Art und Umfang
Sie können einen Zuschuss von bis zu 4.500 Euro für Weiterbildungen erhalten. Die Weiterbildung muss mindestens 20 Stunden umfassen und bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllen. Sie können innerhalb von 12 Monaten 1 Qualifizierungsscheck erhalten.
Anlaufstellen
Um einen flächendeckenden und niedrigschwelligen Zugang für Soloselbstständige zum Programm "KOMPASS" zu ermöglichen, werden Anlaufstellen eingerichtet. Für die Einrichtung von Anlaufstellen, die den Zugang zum Programm regeln, gibt es eine Erstausschreibung.
Antragsberechtigt für die Trägerschaft einer Anlaufstelle sind Sie als
- juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder als
- rechtsfähige Personengesellschaft, die ihre Eignung entsprechend der in der Förderrichtlinie genannten Kriterien nachweisen kann
Die Bewilligung der Anträge der Träger erfolgt durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV KBS).
Für Soloselbstständige:
- Sie arbeiten in der Bundesrepublik Deutschland.
- Sie bestehen seit mindestens 2 Jahren soloselbstständig am Markt.
- Sie sind gewerblich oder freiberuflich soloselbstständig.
-
Sie haben maximal ein Vollzeitäquivalent an Mitarbeitenden
- Bei der Berechnung der Mitarbeiterzahl bleiben Auszubildende unberücksichtigt, Teilzeitkräfte und Minijobber sind anteilig zu berücksichtigen.
- In Summe darf ein Vollzeitäquivalent an Mitarbeitenden nicht überschritten werden.
- Sie betreiben Ihr Geschäftsmodell im Haupterwerb, das heißt, dass der überwiegende Teil der Summe ihrer Einkünfte (mindestens 51 Prozent) aus Ihrer soloselbstständigen Tätigkeit stammt
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
- Weiterbildungsmaßnahmen der Beschäftigten von Soloselbstständigen
Bei Prüfung der Förderfähigkeit, dem Beratungsgespräch und Zuwendungsantrag für Soloselbstständige:
- Nachweis über zweijährige Bestandsdauer am Markt (zum Beispiel durch Handelsregisterauszug)
- Nachweis über maximal ein Vollzeitäquivalent an Mitarbeitenden
- Nachweis, dass mindestens 51 Prozent der Einkünfte aus soloselbstständiger Tätigkeit stammen (zum Beispiel durch Steuererklärung)
- Deminimis Erklärung
- Erklärung, dass Sie als Soloselbstständige oder Soloselbstständiger keine gleichartige Förderung im Rahmen des Sozialgesetzbuchs beantragt haben
- Nachweise, dass die ausgewählte Weiterbildungsmaßnahme die Qualitätsanforderungen der Förderrichtlinie erfüllt
Bei der Abrechnung für Soloselbstständige:
- Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme (Teilnahmezertifikat)
- Vorlage der Rechnung
- Nachweis der Bezahlung
Die Soloselbstständigen müssen die Kosten für die Weiterbildung zunächst auslegen und erhalten sie im Anschluss an die Weiterbildung zu 90 Prozent zurückerstattet. Dabei können maximal 4.500 Euro ausbezahlt werden.
Für die Antragstellung selbst sind keine Kosten aufzubringen.
- Gegen Entscheidungen im Rahmen des Bewilligungsprozesses (Zuwendungsbescheid, Schlussbescheid) können Sie über das Förderportal ZEU-S Widerspruch einreichen.
- Gegen Entscheidungen im Rahmen des Interessensbekundungsverfahrens – sofern diese von einer obersten Bundesbehörde erlassen wurden – ist auch ein direktes Klageverfahren zulässig.
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Für Soloselbstständige:
-
Wenden Sie sich an eine der kooperierenden Anlaufstellen zu einem kostenlosen Erstgespräch über die Programminhalte und Förderbedingungen.
- Legen Sie Ihren Qualifizierungsbedarf dar.
- Sie müssen nachweisen, dass Sie nicht bereits eine gleichartige Förderung im Rahmen des Sozialgesetzbuchs erhalten.
- Die Anlaufstelle prüft Ihre grundsätzliche Förderfähigkeit und ermittelt gemeinsam mit Ihnen Ihren beruflichen Qualifizierungsbedarf. Kommt die Anlaufstelle zu einem positiven Ergebnis, stellt sie Ihnen einen Qualifizierungsscheck aus.
- Sie haben nun 6 Monate Zeit, Ihre Qualifizierung durchzuführen und abzuschließen. Innerhalb der 6 Monate müssen Sie die erforderlichen Unterlagen im Förderportal Z-EU-S einreichen.
- Wenn Sie die Qualifizierung abgeschlossen haben, prüft die DRV KBS die formellen Voraussetzungen sowie Ihren Nachweis der Durchführung. Fällt die Prüfung positiv aus, erhalten Sie die anteilige Erstattung der Qualifizierungsmaßnahme.
Die Schriftform können Sie durch die im Förderportal Z-EU-S zugelassene elektronische Form der qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) oder des elektronischen Identitätsnachweises (eID) ersetzen.
Bitte nutzen Sie vorranging die elektronische Form.
Nur in Ausnahmefällen können Sie die Nachreichung der Unterschrift auf postalischem Wege beantragen.
In solch einem Ausnahmefall müssen Sie die elektronisch erfassten und in Z-EU-S eingereichten Formulare nach der elektronischen Einreichung herunterladen. Anschließend müssen Sie die Formulare handschriftlich unterschreiben und postalisch einreichen. Achten Sie dabei auf die gültigen Fristen.
- Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h) Verordnung (EU) 2021/1057
- Verordnung (EU) 2021/1060
- § 23 Bundeshaushaltsordnung (BHO)
- § 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) Absatz 1
- in Verbindung mit Allgemeine Verwaltungsvorschriften (VV) Nummer 4 zu § 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO)
- Förderrichtlinie zum ESF-Programm "KOMPASS - Kompakte Hilfe für Soloselbstständige" vom 01.09.2022 (BAnz AT 14.10.2022 B1)
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
01.12.2022
VIGruEF4 im Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
- Außer Kraft - ESF Plus-Programm "KOMPASS (Kompakte Hilfe für Soloselbstständige)" Bewilligung
Bemerkung: Anzeige der Leistung im Ursprungsportal
Ihr Anliegen direkt online starten:
- Förderportal Z-EU-S (Verfügbare Sprachen: de)
10117 Berlin, Stadt
03046 Cottbus/Chóśebuz