Quelle: BUS Sachsen-Anhalt (Linie6Plus)
Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe als staatenlos anerkannte Personen oder als Flüchtling anerkannte Personen oder mit ihrer Beteiligung beantragen
Beschreibung
Sie sind als staatenlose Person, heimatlose Ausländerin oder Ausländer oder ausländische geflüchtete Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland anerkannt und haben im Ausland geheiratet? Dann können Sie nach der Eheschließung im Ausland einen Antrag zur Nachbeurkundung der Eheschließung bei einem deutschen Standesamt stellen.
Die Ehe muss in dem Staat, in dem Sie geheiratet haben, wirksam geschlossen worden sein. Deutsches Recht darf der Ehe nicht entgegenstehen.
Zuständig für die Nachbeurkundung ist das Standesamt
- Ihres Wohnortes oder
- des Ortes, an dem Sie zuletzt gewohnt haben, oder
- des Ortes Ihres gewöhnlichen Aufenthalts.
- Die Ehe wurde im Ausland geschlossen und mindestens einer der Ehegatten ist staatenlos, heimatlose Ausländerin oder heimatloser Ausländer oder anerkannte ausländische geflüchtete Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.
- Keiner der Eheschließenden war oder ist im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit.
- Die Eheschließung ist rechtswirksam und mit dem deutschem Recht vereinbar.
- Formular Antrag auf Beurkundung einer Auslandsheirat
- ausländische Heirats- oder Eheurkunde mit Übersetzung; gegebenenfalls Legalisation beziehungsweise Apostille
- gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
- Geburtsurkunden von Ehepartnerin und Ehepartner
- gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis
- gegebenenfalls weitere Urkunden mit Echtheitsnachweis und gegebenenfalls Übersetzung, je nach Einzelfall
Sie müssen alle Dokumente im Original einreichen.
Es gibt keine Frist.
- Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem für das Standesamt zuständigen Amtsgericht
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
- Artikel 12 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK)
- § 34 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 9 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 10 Personenstandsgesetz (PStG)
- Artikel 11 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Artikel 13 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- § 438 Zivilprozessordnung (ZPO)
- Artikel 5 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI)
25.04.2025