Akademische Grade, Titel und Bezeichnungen von ausländischen Hochschulen führen
Beschreibung
Sie haben einen akademischen Grad einer ausländischen Hochschule, den Sie in Deutschland führen möchten (z.B. licencjat, inzener, kandidat-nauk)? Wenn dieser von einer anerkannten Hochschule ordnungsgemäß verliehen wurde, können Sie ihn unter den im Landeshochschulgesetz bestimmten Voraussetzungen ohne Genehmigung führen. Sie müssen ihn dann in der verliehenen Form führen und die verleihende Hochschule angeben. Wurde Ihr Grad nicht in lateinischer Schrift verliehen, dürfen Sie ihn in die lateinische Schriftform übertragen (Transliteration). Außerdem können Sie die wörtliche deutsche Übersetzung in Klammern hinzufügen. Sie dürfen den ausländischen Grad auch in Kurzform (mit Herkunftszusatz) führen, wenn die Führung der Kurzform im Herkunftsland zulässig oder üblich ist.
Sie können auf die Angabe der verleihenden Hochschule verzichten, wenn Sie den Grad erworben haben:
- innerhalb der Europäischen Union (EU)
- innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)
- vom Europäischen Hochschulinstitut Florenz
- von den Päpstlichen Hochschulen
Äquivalenzabkommen und die Verordnung können weitere begünstigende Sonderregelungen enthalten. Allerdings müssen dazu mit anderen Staaten abgeschlossene Äquivalenzabkommen und die Verordnung zur Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade (HSchulGrV ST) beachtet werden. Das gilt insbesondere für bestimmte Doktorgrade aus Russland, Australien, Israel, Japan, Kanada und den USA.
Eine Umwandlung oder Umschreibung des ausländischen Grades in den entsprechenden inländischen Grad ist ausgeschlossen.
Diese Regelungen geltend entsprechend auch für Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen.
Als Grad- bzw. Titelinhaber sind Sie verantwortlich für eine gesetzeskonforme Führung des Grades, Titels oder der Hochschultätigkeitsbezeichnung. Folglich müssen Sie eigenständig prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Führbarkeit Ihres Grades, Titels oder Ihrer Hochschultätigkeitsbezeichnung nach dem HSG LSA erfüllt sind. Auch sind Sie dafür verantwortlich, den akademischen Grad, Titel oder die Hochschultätigkeitsbezeichnung in der zulässigen Form zu führen.
Sie benötigen, wie zuvor erläutert, grundsätzlich keine staatliche Genehmigung oder Bestätigung für die Führung ausländischer Grade, Titel oder Hochschultätigkeitsbezeichnungen.
Möglicherweise benötigen Sie aber eine schriftliche Auskunft über die Führung Ihres Grades und der maßgebenden Rechtsgrundlagen z.B. zur Vorlage bei
- Einwohnermelde- und Standesämtern,
- Berufskammern und
- Berufsverbänden.
Auskünfte zur Grad- und Titelführung sowie zu Hochschultätigkeitsbezeichnungen und Ehrengraden bzw. -titeln kann in Sachsen-Anhalt das Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt erteilen, das zuständige Stelle gemäß § 19 Absatz 6 Hochschulgesetz Sachsen-Anhalt (HSG LSA) ist.
- Studienabschluss an einer anerkannten Hochschule im Ausland
- Wohnort im Land Sachsen-Anhalt
- amtlich beglaubigte Kopie des originalsprachlichen Zeugnisses, Diploms sowie der Verleihungsurkunde
- amtlich beglaubigte Kopie der von einem/einer allgemein beeidigten Übersetzer/-in/Dolmetscher/-in angefertigten Übersetzung des originalsprachlichen Zeugnisses, Diploms sowie der Verleihungsurkunde
- Kopie des Personalausweises oder Reisepasses
- bei Namensänderung: entsprechende Nachweise (z.B. Kopie der Heiratsurkunde, Erklärung über die Namensänderung)
- Lebenslauf in tabellarischer Form
Eine allgemeine Rechtsauskunft zur Gradführung ist kostenfrei, hingegen ist eine individuelle Rechtsauskunft gebührenpflichtig. Diese wird abhängig vom Zeitaufwand bestimmt. Die Gebühren betragen in der Regel ca. 115,00 Euro.
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Bitte wenden Sie sich an das Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt.
Stellen Sie einen formlosen Antrag an das Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt und reichen Sie die erforderlichen Unterlagen ein.
- § 19 Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
- Äquivalenzabkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten
- Vereinbarung der Länder in der Bundesrepublik Deutschland über begünstigende Regelungen gem. Ziffer 4 der "Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen vom 14.04.2000
39112 Magdeburg, Landeshauptstadt