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Quelle: BUS Sachsen-Anhalt (Linie6Plus)

Grundsteuer zahlen

Beschreibung

Wer Grundbesitz hat, ist grundsteuerpflichtig. Im Unterschied zur Grunderwerbsteuer, die nur einmal beim Kauf eines Grundstückes anfällt, müssen Sie die Grundsteuer jährlich zahlen.

Es wird unterschieden zwischen

  • Grundsteuer A für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Stückländereien und
  • Grundsteuer B für alle anderen Grundstücke.

Fälligkeit der Grundsteuer:
Die Grundsteuer wird jeweils für das Kalenderjahr festgesetzt und ist in 4 Raten zu folgenden Terminen zu zahlen:

- 15. Februar

- 15. Mai

- 15. August

- 15. November

Hinweis: Der ganze Jahresbetrag kann auch auf einmal am 1. Juli gezahlt werden. Dafür ist ein eigener Antrag notwendig.

Für die Erteilung des Einheitswertbescheides ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück liegt.
Das für Sie zuständige Finanzamt können Sie nachstehend ermitteln.

Für die Erteilung des Grundsteuerbescheides und die Erhebung der Grundsteuer ist die Gemeinde zuständig, in der das Grundstück belegen ist.

Das zuständige Finanzamt muss zuerst den Einheitswert des Grundstücks nach dem Bewertungsgesetz bestimmen. Der Einheitswert bildet die Grundlage für den Steuermessbetrag. Die Gemeinde beschließt mit der Haushaltssatzung den Hebesatz und erlässt den Grundsteuerbescheid. Der Steuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz bilden die zu entrichtende Steuer. Liegt vom Finanzamt kein Einheitswertbescheid vor, kommt die Ersatzbemessung zur Anwendung.

Beim Verkauf eines Grundstücks setzt das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag für den Erwerber regelmäßig neu fest. Dies geschieht zum 1. Januar des Jahres, das auf den Eigentumswechsel folgt. Erst dann wird die Grundsteuer gegenüber dem neuen Eigentümer festgesetzt und Sie werden entlastet. Das gilt auch für, wenn der Besitzer eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden wechselt (zum Beispiel eine Garage oder ein Ferienhaus).

Alle in Ihrem Kaufvertrag getroffenen Vereinbarungen zur Übernahme von Zahlungsverpflichtungen durch den Erwerber des Grundstückes sind privatrechtliche Regelungen und wirken sich nicht auf die Zahlung der Grundsteuer aus.

Bestimmte Grundstücke sind von der Grundsteuer befreit (z.B. Grundstücke, die sich im Besitz von Religionsgesellschaften befinden und auch Grundbesitz, der für die Zwecke eines Krankenhauses benutzt wird).

Ministerium der Finanzen Sachsen-Anhalt

Ihr Anliegen direkt online starten:

Zuständige Stelle
Finanzamt Haldensleben
Jungfernstieg 37
39340 Haldensleben, Stadt
Postfach 100209
39332 Haldensleben, Stadt
+49 3904 4820
+49 3904 482200

Bemerkung: Registrierung/Login - Anhänge sind möglich

Bemerkung: Nachrichten mit steuerlichem Bezug - keine Anhänge möglich

Bemerkung: Nachrichten ohne steuerlichen Bezug - keine Anhänge möglich

Montag       08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag     08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr
Mittwoch     geschlossen
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr
Freitag        08:00 - 12:00 Uhr

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