Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz für Ersatz nicht gedeckter Betriebsausgaben beantragen
Beschreibung
Bei einem Tätigkeitsverbot oder einer Quarantäne haben Sie als Selbstständiger oder Selbstständige neben dem Anspruch auf Entschädigung des Verdienstausfalls auch einen Anspruch auf Ersatz der weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben, wie z.B. Mieten oder Kredite.
Das gilt nur für Betriebskosten, die nicht vermieden werden können.
Zudem müssen Sie die Betriebskosten so gering wie möglich halten.
Die Erstattung erfolgt in angemessenem Umfang.
Bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot haben Sie Anspruch auf Entschädigung der weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben, wenn
- Sie selbstständig sind
- Ihr Betrieb oder Ihre Praxis während des Tätigkeitsverbots oder der Quarantäne ruht und
- Sie Anspruch auf Entschädigung Ihres Verdienstausfalls haben.
- Antrag
- Nachweis der laufenden nicht gedeckten Betriebskosten
- Zahlungsnachweise
- Bescheid über das Tätigkeitsverbot und dessen Aufhebung
Keine.
Für die Erstattung wenden Sie sich an das Landesverwaltungsamt.
Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt
16.04.2020
Ihr Anliegen direkt online starten:
- Onlineantrag bei Verdienstausfall wegen Quarantäne oder Tätigkeitsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz (Verfügbare Sprachen: de)
06003 Halle (Saale), Stadt
06112 Halle (Saale), Stadt
Bemerkung: Nutzen Sie diese Hotline bei Fragen zur Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz.
Bemerkung: Nutzen Sie diese Adresse bei Fragen zur Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz.
Mo. - Do.: 9:00 – 15:00 Uhr
Fr.: 9:00 – 12:00 Uhr
Hinweis:
Termine können nach individueller Vereinbarung auch außerhalb der Sprechzeiten durchgeführt werden. Bitte beachten Sie, dass einzelne Bereiche abweichende Öffnungszeiten haben. Diese erfahren Sie auf der jeweiligen Internetseite des Referates.