Wein- und Traubenmostbestände melden
Beschreibung
Wenn Sie Wein oder Traubenmost gewerbsmäßig bearbeiten oder verarbeiten, lagern oder damit handeln, müssen Sie Ihre Bestände vom 31.07. des jeweiligen Jahres der zuständigen Stelle melden.
Unter bestimmten Voraussetzungen entfällt die Meldepflicht.
- Sie lagern, bearbeiten oder verarbeiten Wein oder Traubenmost gewerbsmäßig oder handeln damit. Meldepflichtig sind:
- Betriebe, die in der Weinbaukartei erfasst sind,
- Unternehmen, die Wein und Traubenmost zum Verkauf herstellen,
- Unternehmen des Großhandels mit Wein und Traubenmost,
- Unternehmen der Schaumweinherstellung (Sektkellereien).
- Sie verfügen zum 31.07. des jeweiligen Jahres über einen Weinbestand von mindestens 10.000 Litern.
Formular
Es fallen keine Kosten an.
Sie müssen die Meldung spätestens zum 10.08. eines jeden Jahres einreichen.
Wenden Sie sich an das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd.
- Formlose Antragsstellung möglich: Nein
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
- Online-Dienste vorhanden: Ja
Meldung der Wein- und Traubenmostbestände: Art. 32 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 (Abl. L 58 vom 28. Februar 2018 S. 1) und Art. 23 der Durchführungs VO (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 (Abl. L 58 vom 28. Februar 2018 S. 60), §§ 9a und 33 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I. S. 66), § 29 Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I. S. 1624)
§§ 74 bis 75 Agrarstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3886)
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau des Landes Rheinland-Pfalz
;Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt
21.12.2022;22.06.2023
Ihr Anliegen direkt online starten:
- Onlinedienst Weinbau (Verfügbare Sprachen: de)
39104 Magdeburg, Landeshauptstadt
06667 Weißenfels