Tätigkeit als Hebamme oder Entbindungspfleger anzeigen
Beschreibung
Wenn Sie den Beruf der Hebamme bzw. Entbindungspflegers selbstständig ausüben wollen, dann müssen Sie die Aufnahme und die Beendigung dieser Tätigkeit der zuständigen Gesundheitsbehörde anzeigen. Auch wesentliche Änderungen (Namens- und Adressänderung) müssen Sie anzeigen.
Die Anzeige muss dabei folgende Angaben enthalten (erstmalig und jährlich):
- den Beginn der Berufsausübung, dabei ist die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nachzuweisen,
- das Geburtsdatum,
- die Beschäftigungsart,
- die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit sowie den zeitlichen Anteil der Beschäftigungsarten an der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit,
- die Bereiche, in denen sie tätig sind, gegliedert in folgende Kategorien: a) Schwangerschaft, b) Geburt, c) Wochenbett und Stillzeit,
- die Anschrift oder die Anschriften, unter der oder denen die berufliche Tätigkeit ausgeübt wird,
- die Sicherstellung der Möglichkeit zum Empfang von Nachrichten,
- den Zeitpunkt der letzten Teilnahme an einer beruflichen Fortbildungsveranstaltung,
- die Anzahl der jährlich außerklinisch geleiteten Geburten einschließlich der außerklinisch begonnenen, aber in einer Klinik beendeten Geburten sowie die Anzahl der jährlich betreuten Frauen in der Schwangerschaftsvorsorge und Wochenbettbetreuung und
- ggf. die Beendigung der Berufsausübung.
Erlaubnis zur Führung der jeweiligen Berufsbezeichnung
- Kopie des Ausweisdokuments (Antragsstellerin/Antragssteller)
- Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Hebamme bzw. Entbindungspfleger in beglaubigter Kopie
- Bei einer Namensänderung nach Erteilung der Erlaubnis eine Kopie der entsprechenden Urkunde
Bitte erfragen Sie die Gebühren bei Ihrem zuständigen Gesundheitsamt.
Die Anzeige muss vor erstmaliger Ausübung der beruflichen Tätigkeit erfolgen.
Die Anzeige muss jährlich spätestens bis 31.01. des Folgejahres angezeigt werden.
Die Anzeige muss bei Beendigung oder Namens- und Adressänderungen der beruflichen Tätigkeit unmittelbar erfolgen.
Verwaltungsgerichtliche Klage
Zuständig sind die Gesundheitsämter als untere Gesundheitsbehörden.
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt
02.10.2024
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt