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Quelle: BUS Sachsen-Anhalt (Linie6Plus)

Belastungsgrenze bei Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung prüfen lassen

Beschreibung

Für Medikamente, Heilmittel und Anwendungen, die verschrieben werden, müssen Zuzahlungen geleistet werden. Krankenversicherte müssen aber nicht mehr als zwei Prozent ihres jährlichen Bruttoeinkommens hinzuzahlen.

Für chronisch kranke Menschen liegt die Belastungsgrenze bei einem Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens.

Zum Bruttoeinkommen zählen alle Einkünfte, mit denen Versicherte ihren Lebensunterhalt finanzieren - zum Beispiel:

  • Gehalt
  • Renten oder Versorgungsbezüge,
  • Kapital-Zinsen 
  • Mieteinnahmen

Bei der Berechnung der Belastungsgrenze werden die jährlichen Bruttoeinnahmen aller im Haushalt lebenden Angehörigen berücksichtigt. Das können Ehegatten, Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz oder familienversicherte Kinder sein.

 

Für Familien verringert sich die Belastungsgrenze durch die Kinderfreibeträge und gegebenenfalls den Freibetrag für den Ehepartner.

 

Bei Beziehern von Sozialhilfe gilt der Regelsatz des Haushaltsvorstands als Berechnungsgrundlage für die Belastungsgrenze, weshalb die Freibeträge nicht veranschlagt werden können.

 

Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind grundsätzlich von Zuzahlungen befreit. Ausnahme: Zuzahlung bei Fahrkosten.

 

Es fallen gegebenenfalls Gebühren an. Bitte wenden Sie sich an die zuständige Stelle. 

Es müssen gegebenenfalls Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse.

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Zuständige Stelle
GKV-Spitzenverband
Reinhardtstraße 28
10117 Berlin, Stadt
030 2062880
030 20628888
Weitere Stellen
PKV-Verband
Gustav-Heinemann-Ufer 74 c
50968 Köln, Stadt