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Quelle: BUS Sachsen-Anhalt (Linie6Plus)

Zugangsberechtigung für Sicherheitsbereiche des Flughafens beantragen

Beschreibung

Wenn Sie auf einem Flughafen in einem Sicherheitsbereich arbeiten möchten, benötigen Sie eine Zugangsberechtigung. Als Nachweis hierfür erhalten Sie in der Regel einen Flughafenausweis. Der Ausweis erlaubt Ihnen, dass Sie sich in den für Sie relevanten Arbeitsbereichen auf dem Flughafen unbegleitet bewegen können. Sie dürfen Ihren Ausweis keiner anderen Person überlassen. Sollten Sie Ihren Ausweis verlieren oder dieser gestohlen werden, müssen Sie dies bei der Ausgabestelle des Flughafens unverzüglich melden.

Sie benötigen keine Zugangsberechtigung auf einem Flughafen, wenn Sie außerhalb der Sicherheitsbereiche arbeiten, zum Beispiel in der allgemein zugänglichen Eingangshalle.

Die Regelung betrifft Personen, die regelmäßig den Sicherheitsbereich eines Flughafens betreten müssen, so zum Beispiel bei:

  • Sicherheitskontrollen
  • der Abfertigung
  • dem Transport
  • der Kontrolle von Luftfracht.

Zum Sicherheitsbereich zählen unter anderem:

  • Teile eines Flughafens, in denen sich kontrollierte Fluggäste vor ihrem Abflug aufhalten können
  • Teile eines Flughafens, in denen sich kontrolliertes aufgegebenes Gepäck befindet oder durchtransportiert wird.
  • Bereiche eines Flughafens, in denen Flugzeuge und andere Luftfahrzeuge stehen
  • zum Ein- und Aussteigen sowie zum Be- und Entladen

Die Regelung betrifft somit auch:

  • Pilotinnen und Piloten,
  • Flugschülerinnen und Flugschüler,
  • Mitglieder von flughafenansässigen Vereinen,
  • Schülerpraktikantinnen und -praktikanten,
  • Warenlieferanten und vergleichbare Versorger,
  • Händler und Gewerbetreibende sowie
  • Beschäftigte von Reinigungsunternehmen.
  • Sowohl für die Zuverlässigkeitsüberprüfung als auch für die Zugangsberechtigung muss es einen sachlichen Grund geben. Das heißt, Sie müssen nachweisen, dass Sie den Sicherheitsbereich betreten müssen.
  • Sie benötigen eine positive Zuverlässigkeitsüberprüfung.
  • Sie müssen diverse Schulungen absolviert haben.

Allgemein:

  • beidseitige Kopie des Personalausweises oder
  • Kopie des Reisepasses und eine Meldebescheinigung
  • Schulungsnachweise
  • Bescheid über die bestandene Zuverlässigkeitsüberprüfung (falls bereits vorhanden)
  • beachten Sie hierzu auch die jeweiligen Informationsblätter Ihrer Luftsicherheitsbehörde oder fragen Sie dort nach.

Soweit bereits vorhanden: Kopie des Bescheids der vorherigen Zuverlässigkeitsüberprüfung oder einer gleichwertigen Überprüfung.

Es fallen keine Kosten an. Die Abrechnung gegebenenfalls fälliger Gebühren wird von der Ausweisstelle des Flughafens durchgeführt.

 

Wenn Ihre Zuverlässigkeit bereits überprüft wurde und Sie den Nachweis dazu einreichen, dauert die Bearbeitung gegebenenfalls nur wenige Tage.

Wenden Sie sich an das Landesverwaltungsamt.

Damit Sie eine Zugangsberechtigung erhalten können, ist eine positive Zuverlässigkeitsüberprüfung notwendig:

  • in der Regel beantragen Sie zusammen mit der Zugangsberechtigung Ihre Zuverlässigkeitsüberprüfung. Es sei denn, Sie haben bereits eine gleichwertige Überprüfung durchlaufen.

Wenn Sie die Zugangsberechtigung schriftlich beantragen: 

  • Das Formular können Sie bei Ihrer Arbeitgeberin/Ihrem Arbeitgeber oder der Ausweisstelle am Flughafen erhalten. Oder Sie laden das Formular aus dem Internet herunter (Antrag für einen Flughafenausweis, Antrag für eine Zuverlässigkeitsüberprüfung). 
  • In den meisten Fällen sind beide Anträge in einem Formular verknüpft.
  • Füllen Sie die Formularseiten aus und holen Sie die Bestätigung Ihrer Arbeitgeberin beziehungsweise Ihres Arbeitgebers ein. Sie können den Antrag daraufhin selbst beim Flughafenbetreiber einreichen oder ihn von Ihrer Arbeitgeberin beziehungsweise Ihrem Arbeitgeber einreichen lassen.
  • Der Flughafenbetreiber prüft, ob Ihr Zugang tatsächlich betrieblich notwendig ist.
  • Der Flughafenbetreiber leitet den Antrag auf Erteilung der Zugangsberechtigung und gegebenenfalls den Antrag auf Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung an die Luftsicherheitsbehörde weiter.
  • Die Luftsicherheitsbehörde informiert Sie mit einem Bescheid über das Ergebnis. Ihre Arbeitgeberin beziehungsweise Ihr Arbeitgeber und der Flughafenbetreiber werden ebenfalls über das Ergebnis informiert, erhalten jedoch keine detaillierte Begründung.
  • Ist das Ergebnis positiv und sieht der Flughafenbetreiber ebenfalls keine Hinderungsgründe, stellt er Ihnen, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, einen Flughafenausweis aus,
  • bei Abholung des Flughafenausweises beim Flughafenbetreiber ist das persönliche Erscheinen notwendig,
  • beachten Sie, dass der Flughafenausweis zeitlich befristet ist und nur für bestimmte Bereiche im Sicherheitsbereich des Flughafens gilt
  • Wenn Ihnen die Feststellung der Zuverlässigkeit entzogen wird, wird Ihnen auch die Zugangsberechtigung entzogen

Ist das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung negativ, können Sie keine Zugangsberechtigung erhalten und damit auch keinen Flughafenausweis.

Online:

  • Erstellen Sie sich ein kostenloses Service-Konto im Service-Portal Hamburg .
  • Füllen Sie den Online-Antrag aus und laden Sie alle erforderlichen Nachweise hoch.
  • Senden Sie das ausgefüllte Dokument digital an die zuständige Behörde.
  • Für Beschäftigte: Drucken Sie das Antrags-PDF nach Abschluss aus, unterzeichnen Sie es und senden Sie dieses postalisch an die zuständige Behörde.
  • Die zuständige Luftsicherheitsbehörde leitet die für den Flughafen relevanten Daten an diesen digital weiter und holt eine Bestätigung ein, dass ihr Antrag betrieblich notwendig ist.
  • Die restlichen Verfahrensschritte entsprechen dem schriftlichen Verfahren.

Eine Zugangsberechtigung gilt maximal 5 Jahre lang. Danach kann sie bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen verlängert werden. In begründeten Fällen muss Ihnen die Zugangsberechtigung und der Ausweis entzogen werden. Dies ist insbesondere notwendig, wenn Sie die Voraussetzungen für die Zugangsberechtigung nicht mehr erfüllen.

Ministerium für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt

Ihr Anliegen direkt online starten:

Zuständige Stelle
Behörde für Wirtschaft und Innovation - Luftsicherheitsbehörde
Alter Steinweg 4
20459 Hamburg
+49 40 42841-1746
S1, S2, S3
Aufzug vorhanden, rollstuhlgerecht