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Quelle: BUS Sachsen-Anhalt (Linie6Plus)

Übertragung der Rechte und Pflichten aus der Taxigenehmigung beantragen

Beschreibung

Für die Übertragung der Genehmigung zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen mit einem Taxi benötigen Sie eine Genehmigung. Einen entsprechenden Antrag können Sie bei der zuständigen Verkehrsbehörde stellen.

  • Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist als Unternehmerin oder Unternehmer bereits im Besitz einer Taxigenehmigung.
  • Die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes sind gewährleistet.
  • Es liegen keine Tatsachen für die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers als Unternehmerin oder Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person vor.
  • Die Antragstellerin oder der Antragsteller als Unternehmerin oder Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person ist fachlich geeignet.
  • Die Antragstellerin oder der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmerinnen oder Unternehmer haben ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland.

Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Voraussetzungen als erfüllt.
 

  • Gültige Genehmigung
  • formlose Begründung, warum die Taxi-Genehmigung übertragen werden soll
  • Erklärung des Genehmigungsempfängers zur Zustimmung der Übernahme der Pflichten aus der Taxigenehmigung
  • Antrag auf Übertragung der Taxigenehmigung 
    • Name, Vorname der Antragstellerin oder des Antragstellers; 
    • Wohn- und Betriebssitz; 
    • bei natürlichen Personen: Geburtstag, Geburtsort; 
    • Anzahl der Fahrzeuge, 
    • Fahrzeugtyp, 
    • Fassungsvermögen der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge
  • Dienstzeugnisse oder Prüfungszeugnisse zur fachlichen Eignung der Genehmigungsempfängerin oder des Genehmigungsempfängers oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Person der Genehmigungsempfängerin
  • Eigenkapitalbescheinigung / Zusatzbescheinigung (Vordruck gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2/ § 2 Absatz.3 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr PBZugV) der Genehmigungsempfängerin oder des Genehmigungsempfängers, nicht älter als 12 Monate
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft über die Genehmigungsempfängerin oder des Genehmigungsempfängers, nicht älter als 3 Monate (vom Unternehmen, der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter sowie der zur Führung der Geschäfte bestellten Person / Verkehrsleitung der Genehmigungsempfängerin)
  • Führungszeugnis der Genehmigungsempfängerin oder des Genehmigungsempfängers zur Vorlage bei der Behörde nach § 30 Absatz 5 BZRG 
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 5 GewO (bei Unternehmen) über die Genehmigungsempfängerin
  • Auszug aus dem Fahreignungsregister (FAER) über die Genehmigungsempfängerin oder den Genehmigungsempfänger

Allgemeine Unterlagen

  • Fahrzeugliste, gegebenenfalls Mietfahrzeuge mit Mietvertrag beziehungsweise Leasingliste
  • Nachweis der Haftpflichtversicherung für Taxis einschließlich Wagniskennzahl (WKZ)
  • Nachweis des Einbaus einer Alarmanlage oder Ausnahmegenehmigung nach § 25 BOKraft
  • Nachweis des Einbaus eines Fahrpreisanzeigers (Taxameter) und ggf. das letzte Eichprotokoll
  • Gewerbeanmeldung
  • bei Personengesellschaften die Gesellschafterliste, den Gesellschaftervertrag oder einen anderen Nachweis der Vertragsberechtigung
  • beglaubigter Handelsregisterauszug

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach: 

  • der Anzahl der Fahrzeuge und
  • der Laufzeit der Genehmigung.

Fristen beginnen erst bei Vorlage eines entscheidungsreifen Antrags zu laufen. Liegt Ihr Antrag vollständig vor, wird innerhalb von 3 Monaten über ihn entschieden. Die Frist kann bei Notwendigkeit um 3 Monate verlängert werden.

Die Bearbeitungsdauer kann zwischen den zuständigen Verkehrsbehörden variieren. Die Bearbeitungsdauer kann unter anderem davon abhängen, ob alle entscheidungsrelevanten Unterlagen vorgelegt wurden, beziehungsweise ob Nachforderungen von Unterlagen notwendig werden.

  • Widerspruch. Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Zuständig ist die Verkehrsbehörde der jeweiligen kreisfreien Stadt beziehungsweise des jeweiligen Landkreises.

Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
 

Gehen Sie wie folgt vor, um eine Übertragung der Genehmigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit einem Taxi zu erhalten:

  • Stellen Sie einen entsprechenden Antrag bei der für Sie zuständigen Verkehrsbehörde und fügen Sie dem Antrag alle erforderlichen Unterlagen bei.
  • Die Behörde bearbeitet Ihren Antrag und führt die notwendigen Anhörverfahren durch. 
  • Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung zur Übertragung der Taxigenehmigung. Gegebenenfalls erhalten Sie die Genehmigungsurkunde ausgehändigt.

Bundesministerium für Digitales und Verkehr

Zuständige Stelle
Landkreis Wittenberg - Straßenverkehr
Breitscheidstraße 4
06886 Lutherstadt Wittenberg
03491 806-1731
03491 806-1790

Montag
08:30-12:00 Uhr
Dienstag
08:30-12:00 Uhr
13:00-17:00 Uhr
Mittwoch
geschlossen
Donnerstag
08:30-12:00 Uhr
13:00-18:00 Uhr
Freitag
08:30-12:00 Uhr

Aufzug vorhanden, rollstuhlgerecht

Frau Corina Deyring

Funktion: Abteilungsleiterin

Tom Dümiche

Funktion: Sachbearbeiter

Frau Manuela Geißler

Funktion: Sachbearbeiter

Frau Manuela Richter

Funktion: Sachbearbeiter