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Quelle: BUS Sachsen-Anhalt (Linie6PLus)

Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für die Ausbildungsplatzsuche zur Durchführung einer qualifizierten Berufsausbildung beantragen

Beschreibung

Wenn Sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und in Deutschland eine qualifizierte Berufsausbildung absolvieren wollen, aber immer noch keine Ausbildungsstelle gefunden haben, können Sie eine Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildungssuche erhalten, wenn Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Achten Sie darauf, dass die Aufenthaltserlaubnis für maximal sechs Monate erteilt wird. Eine Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis ist nur möglich, wenn diese 6-Monats-Frist noch nicht ausgeschöpft wurde. Die Verlängerung ist rechtzeitig vor dem Gültigkeitsende Ihrer bisherigen Aufenthaltserlaubnis zu beantragen.

Sollten Sie bereits im Besitz einer sechsmonatigen Aufenthaltserlaubnis gewesen sein, kann die Aufenthaltserlaubnis nur erneut erteilt werden, wenn Sie sich nach Ihrer Ausreise mindestens so lange im Ausland aufgehalten haben, wie Sie sich zuvor zur Ausbildungssuche in Deutschland aufgehalten haben.

Die Aufenthaltserlaubnis wird erneut befristet erteilt, höchstens jedoch für die Geltungsdauer von insgesamt sechs Monaten.

Grundsätzlich müssen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dieselben Voraussetzungen wie bei der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfüllt sein. Das heißt:

  • Sie suchen weiterhin nach einem Ausbildungsplatz für die Durchführung einer qualifizierten Berufsausbildung (Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, für den eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist) sein.
  • Diese Gesamtgeltungsdauer Ihrer Aufenthaltserlaubnis von sechs Monaten wurde noch nicht ausgeschöpft. Alternativ haben Sie sich nach ihrer Ausreise mindestens so lange im Ausland aufgehalten hat, wie Sie sich zuvor auf Grundlage der Aufenthaltserlaubnis in Deutschland waren.
  • Sie haben bei Antragstellung das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet.
  • Sie verfügen über gute Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER).
  • Sie verfügen über einen der folgenden Schulabschlüsse:
    • Abschluss einer deutschen Auslandsschule: Bei dem an einer deutschen Auslandsschule erworbenen Abschluss muss es sich um einen Sekundarschulabschluss handeln (etwa Hauptschulabschluss, Realschulabschluss, Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe, Fachhochschulreifeprüfung, Hochschulreifeprüfung oder ausländischer Schulabschluss, der zum Studium in Deutschland oder jedenfalls zum Studium in dem Staat berechtigt, in dem die deutsche Auslandsschule ihren Sitz hat).
    • Schulabschluss, der zum Hochschulzugang in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt: Es kann sich hierbei um einen im Bundesgebiet erworbenen deutschen Schulabschluss oder um einen ausländischen Schulabschluss handeln. Entscheidend ist, dass der Schulabschluss zum Hochschulzugang (Universität und Fachhochschule) in Deutschland berechtigt.
    • Schulabschluss, der zum Hochschulzugang in dem Staat berechtigt, in dem der Schulabschuss erworben wurde: Dies ist mittels der Datenbank anabin zu ermitteln. Wenn der Abschluss in der Datenbank anabin aufgeführt ist, ist eine förmliche Prüfung des Zeugnisses nicht erforderlich. Nur wenn der Abschluss nicht in der Datenbank anabin gelistet ist, kann er im Einzelfall im Wege der Individualprüfung durch die zuständigen Zeugnisanerkennungsstellen der Länder geprüft werden.
  • Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz aus eigenen Mitteln ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
  • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.

Grundsätzlich erfordert die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis die Vorlage der gleichen Unterlagen wie zur Ersterteilung:

  • Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
  • Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
  • Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhalts (zum Beispiel aus eigenem Vermögen, Einzahlung einer Sicherheitsleistung auf ein Sperrkonto, Bankbürgschaft, Verpflichtungserklärung, Stipendium, Zuwendungen von Dritten)
  • Nachweis über den Krankenversicherungsschutz (zum Beispiel Bestätigung der Krankenversicherung über den Versicherungsschutz oder VersicherungsPolice).
  • Nachweise über die aktive Suche nach einem Ausbildungsplatz.
  • Bei Minderjährigen: Zustimmung aller personensorgeberechtigten Personen zum geplanten Aufenthalt (Einverständniserklärung); können die sorgeberechtigten Eltern den Antrag nicht gemeinsam für ihr Kind stellen, wird eine schriftliche Vollmacht des abwesenden Elternteils benötigt; steht das Sorgerecht nur einem Elternteil zu, genügt die Unterschrift dieses Elternteils
  • Nachweis über Deutschsprachkenntnisse auf dem Niveau B2 (zum Beispiel Sprachzertifikat)
  • Nachweis über Schulabschluss, der zum Hochschulzugang berechtigt.
  • Nachweis über die Ausreise und die Dauer des Auslandsaufenthalts

Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.

Kostenhöhe (fix):

  • 96,00 bei einem weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten
  • 48,00 Euro für minderjährige Antragstellende bei einem weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten
  • 93,00 bei einem weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten
  • 46,50 Euro für minderjährige Antragstellende bei einem weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten

Bemerkung:

Für die Ausstellung einer neuen Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte), der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen.

Der Zeitpunkt sowie die Form der Gebührenerhebung sowie der Bezahlung variieren je nach Behörde.

In bestimmten Fällen können Gebührenermäßigungen oder -befreiungen in Betracht kommen (zum Beispiel für Asylberechtigte oder anerkannte Flüchtlinge). Für türkische Staatsangehörige können niedrigere Gebühren anfallen.

Antragsfrist

Dauer (bei Spanne): 6 bis 8

Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist):

Spätestens sechs Wochen bis acht Wochen vor Ablauf der aktuellen Aufenthaltserlaubnis sollte der Antrag bei der Ausländerbehörde eingehen.

Dauer (bei fester Zeit): maximal 6

Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist):

Die Aufenthaltserlaubnis wird erneut befristet, höchstens jedoch für eine Gesamtgeltungsdauer von sechs Monaten.

Dauer (bei Spanne): ca. 6 bis 8

Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:

Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein.

Etwa 4 Woche bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.

  • Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
  • Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird

die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Ja

  • Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
  • Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen Sie den Antrag nicht selbst stellen, sondern benötigen einen Vertreter (in der Regel erfolgt die Antragstellung durch die sorgeberechtigten Eltern).
  • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der OnlineAntragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
  • Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen Sie bei der persönlichen Vorsprache von mindestens einem gesetzlichen Vertreter (in der Regel von einem Elternteil) begleitet werden. Bei gemeinsamen Sorgerecht müssen die Eltern grundsätzlich zusammen in der Behörde erscheinen und gemeinsam den Antrag für Sie stellen. Kann ein Elternteil nicht persönlich erscheinen, ist dem anderen sorgeberechtigten Elternteil durch diesen eine schriftliche Vollmacht für die Antragstellung auszustellen.
  • Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
  • Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung der Aufenthaltserlaubnis in Gestalt eines neuen elektronischen Aufenthaltstitels (eATKarte) Ihre Fingerabdrücke genommen.
  • Die Ausländerbehörde beauftragt die Herstellung der eATKarte bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die eAT-Karte bei der zuständigen Stelle abholen. Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
  • Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
  • Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis liegt im Ermessen der zuständigen Ausländerbehörde. Antragstellende haben daher nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.
  • Während des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis ist die Erwerbstätigkeit nicht gestattet.
  • Bei einem Abbruch der Suche nach einem Ausbildungsplatz ist ein Wechsel des Aufenthaltszwecks in der Regel nur zu einer Beschäftigung als Fachkraft gemäß §§ 18a (Fachkräfte mit Berufsausbildung) oder § 18b (Fachkräfte mit akademischer Ausbildung) Aufenthaltsgesetz und in Fällen eines gesetzlichen Anspruchs (zum Beispiel zum Zweck eines Studiums) möglich. Davon unberührt ist nach dem erfolgreichen Abschluss der Suche der Wechsel in einen Aufenthalt zum Zweck der qualifizierten Berufsausbildung (§ 16a Aufenthaltsgesetz) möglich.
  • Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt.
  • Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
  • Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
  • Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.

Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg

Zuständige Stelle
Landkreis Wittenberg - Ausländerangelegenheiten
Breitscheidstraße 3
06886 Lutherstadt Wittenberg
03491 806-3330
03491 806-3390

Sprechzeiten der Fachdienste:

Dienstag
08:30 - 12:00 Uhr
13:00 - 15:00 Uhr
Donnerstag
08:30 - 12:00 Uhr
13:00 - 18:00 Uhr

Information des Landkreises Wittenberg:

Montag
08:30 - 17:00 Uhr
Dienstag
08:30 - 17:00 Uhr
Mittwoch
08:30 - 14:00 Uhr
Donnerstag
08:30 - 18:00 Uhr
Freitag
08:30 - 14:00 Uhr

Frau Christina Huth

Funktion: Sachbearbeiterin
03491 806-3335

Herr Artur Klassen

Funktion: Sachbearbeiter
03491 806-3339

Herr Holger Krüger

Funktion: Sachbearbeiter
03491 806-3331

Frau Anja Kuhlbrodt

Funktion: Sachbearbeiterin
03491 806-3333

Frau Heike Maul

Funktion: Sachbearbeiterin
03491 806-3334

Frau Saskia Rosenau

Funktion: Sachbearbeiterin
03491 806-3332

Herr Christoph Rücker

Funktion: Sachbearbeiter
03491 806-3338

Herr Manuel Sandau

Funktion: Abteilungsleiter Ausländerangelegenheiten
03491 806-3330
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