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Quelle: BUS Sachsen-Anhalt (Linie6Plus)

Eigenständig berechnete Versicherungsteuer anmelden

Beschreibung

Die Versicherungsteuer betrifft Prämien- oder Beitragszahlungen aus Versicherungsverträgen. Steuerschuldner der Versicherungsteuer ist der Versicherungsnehmer. Jedoch müssen Sie als Versicherer in der Regel die vereinnahmte Versicherungsteuer für den Versicherungsnehmer entrichten. Der Versicherungsnehmer muss nur dann die Versicherungsteuer selbst anmelden und entrichten, wenn weder Versicherer noch Inkassobevollmächtigte ihren Sitz in einem EU- oder EWR-Staat haben.

Als Steuerentrichtungsschuldner müssen Sie Ihre Steuer im Rahmen der Steueranmeldung für Versicherungen selbst berechnen, anmelden und entrichten.

Sie sind:

  • der Versicherer
  • die oder der Bevollmächtigte oder
  • der Versicherungsnehmer

für Ihren Fall passendes Online-Formular:

  • Versicherungsteueranmeldung
  • Versicherungsteueranmeldung für EU- / EWR-Versicherer ohne Geschäftsleitung oder Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
  • Versicherungsteueranmeldung für Bevollmächtigte
  • Versicherungsteueranmeldung für Versicherungsnehmer

Es fallen keine Kosten an.

für Versicherer und Bevollmächtigte:

  • Einreichen der Steueranmeldung und Entrichten der Steuer: 15 Tage nach Ablauf eines jeden Anmeldungszeitraums
    • Anmeldezeitraum ist in der Regel ein Kalendermonat
  • bei weniger oder gleich 1.000 EUR Steuer im Vorjahr: 15 Tage nach Ende eines Kalenderjahres
  • bei mehr als 1.000 EUR und weniger oder gleich 6.000 EUR Steuer im Vorjahr: 15 Tage nach Ende eines Kalendervierteljahres

für Versicherungsnehmer:

  • Einreichen der Steueranmeldung und Entrichten der Steuer: 15 Tage nach Ablauf des Monats der Zahlung des Versicherungsentgelts

Hinweise:

Geht die Steueranmeldung nicht rechtzeitig beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ein, müssen Sie möglicherweise einen Verspätungszuschlag zahlen.
Wenn Sie die Frist von 15 Tagen nicht einhalten, entscheidet das Bundeszentralamt für Steuern im Rahmen einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen über die Höhe der Steuer.

Ihre Steueranmeldung gilt mit Eingang beim BZSt als Steuerfestsetzung und unterliegt dem Vorbehalt der Nachprüfung. Führt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung, gilt diese erst als Steuerfestsetzung, wenn das BZSt zustimmt. Die Zustimmung bedarf keiner Form.

  • Einspruch
  • Finanzgerichtliche Klage

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Ja

Ihre Versicherungsteueranmeldung müssen Sie elektronisch im BZStOnline-Portal (BOP) übermitteln.

  • Füllen Sie das passende Anmeldeformular für die Versicherungsteuer über das BOP vollständig aus.
    • Die Formulare zur Versicherung- und Feuerschutzsteuer finden Sie im BOP unter:
      Formulare und Leistungen/Alle Formulare/Steuer-National/Versicherung- und Feuerschutzsteueranmeldungsformular
  • Übermitteln Sie die Anmeldung.
  • Überweisen Sie den selbst berechneten Steuerbetrag zum Fälligkeitsdatum oder dieser wird bei erteiltem SEPA-Mandat von Ihrem Konto eingezogen.

Hinweise:

  • Für die Steueranmeldung brauchen Sie eine Steuernummer.
  • Für die elektronische Steueranmeldung im BOP müssen Sie sich für das BOP registrieren. Füllen Sie dazu das Formular "Antrag auf (Neu)-Zulassung/Registrierung zur elektronischen Übermittlung von Versicherungsteuer- und/oder Feuerschutzsteueranmeldung" aus und führen Sie die Registrierung durch. 
  • Alternativ zur Registrierung im BOP können Sie ein bestehendes Elsterzertifikat nutzen.
  • Auf Antrag kann das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. Wenn das BZSt einem entsprechenden Antrag zustimmt, können Sie die Steuer mit einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anmelden. Sie finden den Vordruck auf der Internetseite des BZSt im Bereich "Versicherungsteuer und Feuerschutzsteuer". 

Als Versicherer sind Sie verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen Ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu führen.

Bundesministerium der Finanzen (BMF)

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
- Referat St II 1 -

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