Zusätzliche Ausfertigung der Erlaubnis oder beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz beantragen
Beschreibung
Bei der Erteilung der Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr oder der Gemeinschaftslizenz erhalten Sie grundsätzlich so viele Ausfertigungen bzw. beglaubigte Kopien, wie Fahrzeuge zur Verfügung stehen.
Wenn sich nach Erteilung der Erlaubnis bzw. der Gemeinschaftslizenz die Anzahl der Fahrzeuge erhöht und damit weitere Ausfertigungen bzw. beglaubigte Kopien benötigt werden, können Sie die Ausstellung bei der zuständigen Verkehrsbehörde beantragen.
In einem solchen Fall ist ein vollständiges Antragsverfahren zur Erstellung der Erlaubnis nicht erforderlich.
Gegebenenfalls ist jedoch eine neue Eigenkapital- und/oder Zusatzbescheinigung vorzulegen, um die finanzielle Leistungsfähigkeit nachzuweisen. Für jedes weitere Fahrzeug benötigt der Unternehmer Eigenkapital in Höhe von EUR 5.000. Dies gilt auch beim Einsatz von Mietfahrzeugen.
Verringert sich der Fuhrpark dauerhaft, sind Sie verpflichtet, die überzähligen Genehmigungen der ausstellenden Erlaubnisbehörde zurückzugeben.
Stellen Sie Ihren Transportbetrieb endgültig ein, so sind die Erlaubnis und alle Ausfertigungen bzw. die Gemeinschaftslizenz und alle beglaubigten Kopien umgehend der Erlaubnisbehörde zurückzugeben.
Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens ist entsprechend der veränderten Anzahl der Fahrzeuge gewährleistet.
Gegebenenfalls sind Nachweis über die finanzielle Leistungsfähigkeit zu erbringen:
- Eigenkapitalbescheinigung über das Geschäftsvermögen
- ggf. Zusatzbescheinigung über das Privatvermögen
Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr:
1.2 Ausstellung einer Ausfertigung/beglaubigten Kopie
Gebühr: EUR 40 - 160
keine
Sind die Unterlagen vollständig, wird Ihr Antrag zeitnah bearbeitet.
keiner
- Sie stellen einen Antrag für die Ausstellung zusätzlicher Ausfertigungen bzw. beglaubigter Kopien
- Die zuständige Verkehrsbehörde prüft die Unterlagen und die Nachweise der finanziellen Leistungsfähigkeit
- Fällt die Prüfung positiv aus, so stellt die zuständige Behörde die zusätzlichen Ausfertigungen bzw. beglaubigten Kopien aus.
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.