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Quelle: BUS Sachsen-Anhalt (Linie6Plus)

Die Zulassung einer Anlage oder eines Betriebs für tierische Nebenprodukte beantragen

Beschreibung

Alle vom Tier stammenden Reststoffe, die nicht für den menschlichen Verzehr geeignet oder bestimmt sind, sind tierische Nebenprodukte. Diese sollen so verwertet und sicher entsorgt werden, dass weder die Gesundheit von Menschen und Tieren, noch die Umwelt gefährdet werden. Dazu werden die tierischen Nebenprodukte nach dem Grad der von ihnen ausgehenden Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier in drei Risikokategorien eingeteilt, die unterschiedlich zu verarbeiten bzw. zu entsorgen sind.

Für bestimmte Tätigkeiten beim Umgang mit tierischen Nebenprodukten existiert eine Zulassungspflicht. Wenn Sie als eine der folgenden Tätigkeiten ausüben möchten, benötigen Sie zuvor eine Zulassung der zuständigen Behörde:

  • Verarbeitung tierischer Nebenprodukte durch Drucksterilisation, durch Verarbeitungsmethoden oder zugelassene alternative Methoden
  • Beseitigung als Abfall durch Verbrennung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte, außer bezogen auf Anlagen oder Betriebe, die über eine Betriebsgenehmigung gemäß der Richtlinie 2000/76/EG verfügen
  • Beseitigung oder Verwertung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte, wenn sie Abfall sind, durch Mitverbrennung, außer bezogen auf Anlagen oder Betriebe, die über eine Betriebsgenehmigung verfügen
  • Verwendung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte als Brennstoff
  • Herstellung von Heimtierfutter
  • Herstellung organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel
  • Umwandlung tierischer Nebenprodukte und/oder Folgeprodukte zu Biogas oder Kompost (Biogasanlage und Kompostieranlagen)
  • Behandlung tierischer Nebenprodukte nach ihrer Sammlung, in Form von Tätigkeiten wie Sortieren, Zerlegen, Kühlen, Einfrieren, Salzen, Entfernen von Häuten und Fellen oder von spezifiziertem Risikomaterial
  • Lagerung von tierischen Nebenprodukten
  • Lagerung von Folgeprodukten

Die Anlagen müssen die in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 genannten Anforderungen erfüllen sowie den in Teil 4 der Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung - TierNebV) benannten Anforderungen an die Verarbeitung, Behandlung und Entsorgung tierischer Nebenprodukte entsprechen. 

  • Kopie des Ausweisdokuments
  • Lageplan der Anlage/des Betriebes
    • Im Falle von Biogasanlagen und Kompostieranlagen muss bei Einsatz von Fremdgülle die ausreichende Trennung von Tierbestand und Anlage hervorgehen)
  • Grundrissplan des Gebäudes/der Gebäude (für Biogas- und Kompostieranlagen wird nur ein Lageplan benötigt)
  • Ungezieferbekämpfungsplan
  • HACCP-Konzept (Verarbeitungsanlagen, Biogas- oder Kompostanlagen, Heimtierfutterbetriebe oder Behandlung/Lagerung mehrerer Kategorien tierischer Nebenprodukte/Folgeprodukte in derselben Anlage oder demselben Betrieb)
  • Betriebsbeschreibung

Der Antrag auf Zulassung muss vor Aufnahme der Tätigkeit gestellt werden.

Für die Zulassung von Betrieben und Anlagen nach dem Tierische Nebenprodukte-Recht wenden Sie sich an das Landesverwaltungsamt. Eine Ausnahme bildet die Zulassung von Biogas- und Kompostieranlagen. Für die Zulassung dieser Anlagen wenden Sie sich bitte an den Landkreis beziehungsweise die kreisfreie Stadt.

Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen

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